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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ÄrzteG 1998 §91 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/11/0033 Ra 2015/11/0032Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. N M in W, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. März 2015, Zlen. VGW- 162/033/11946/2014-10, VGW-162/033/11967/2014 und VGW- 162/033/11968/2014, betreffend Kammerumlage für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (belangte Behörde: Präsident der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug über die vom Revisionswerber zu leistenden Kammerumlagen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (sowie über jeweilige Säumniszuschläge) abgesprochen. Entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ist in den erstinstanzlichen Erledigungen jeweils vom 13. Dezember 2012 sehr wohl die bescheiderlassende Behörde (hier: Präsident der Ärztekammer für Wien; vgl. § 91 Abs. 7 ÄrzteG 1998) genannt. Durch die am Ende dieser Erledigungen angebrachte Amtssignatur des Präsidenten der Ärztekammer für Wien steht weiters (entgegen dem Revisionsvorbringen) außer Zweifel, dass die gegenständlichen Erledigungen vom 13. Dezember 2012 auch den Vorgaben des § 18 Abs. 3 AVG entsprechen (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR XXIII. GP, Seite 12, zur Amtssignatur im Zusammenhang mit dem an die Stelle der Unterschrift tretenden Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorganes und der Authentizität des Inhaltes der Erledigung).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug über die vom Revisionswerber zu leistenden Kammerumlagen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (sowie über jeweilige Säumniszuschläge) abgesprochen. Entgegen dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ist in den erstinstanzlichen Erledigungen jeweils vom 13. Dezember 2012 sehr wohl die bescheiderlassende Behörde (hier: Präsident der Ärztekammer für Wien; vergleiche , Paragraph 91, Absatz 7, ÄrzteG 1998) genannt. Durch die am Ende dieser Erledigungen angebrachte Amtssignatur des Präsidenten der Ärztekammer für Wien steht weiters (entgegen dem Revisionsvorbringen) außer Zweifel, dass die gegenständlichen Erledigungen vom 13. Dezember 2012 auch den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprechen vergleiche , die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 294, BlgNR römisch 23 . GP, Seite 12, zur Amtssignatur im Zusammenhang mit dem an die Stelle der Unterschrift tretenden Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorganes und der Authentizität des Inhaltes der Erledigung).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110031.L00Im RIS seit
06.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015