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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der Revisionswerber
1. Dr. F A, 2. E A, beide in W, beide vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Februar 2015, Zl. LVwG-AB-14-1033 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde G-S), betreffend Versagung einer Bauplatzerklärung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde betreffend die Nichtgenehmigung des Antrages, zwei näher genannte Grundparzellen in G zum Bauplatz zu erklären, wegen entschiedener Sache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die kleinere Grundparzelle (gewidmet als "Grünland/erhaltenswerter Bau") wird von der größeren (gewidmet als "Grünland/Landwirtschaft") umschlossen. Das Landesverwaltungsgericht führt aus, dass hinsichtlich des Antrages, die größere Parzelle zu einem Bauplatz zu erklären, bereits eine rechtskräftige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2001, B 2396/98-14 vorliege. Auch hinsichtlich der kleineren Grundparzelle ist, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, 1997 bereits ein Antrag auf Erklärung als Bauplatz gestellt worden, welcher vom Gemeinderat als Rechtsmittelinstanz abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 1997, B 1925/97-3, V 121/97-3, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde betreffend die Nichtgenehmigung des Antrages, zwei näher genannte Grundparzellen in G zum Bauplatz zu erklären, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die kleinere Grundparzelle (gewidmet als "Grünland/erhaltenswerter Bau") wird von der größeren (gewidmet als "Grünland/Landwirtschaft") umschlossen. Das Landesverwaltungsgericht führt aus, dass hinsichtlich des Antrages, die größere Parzelle zu einem Bauplatz zu erklären, bereits eine rechtskräftige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2001, B 2396/98-14 vorliege. Auch hinsichtlich der kleineren Grundparzelle ist, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, 1997 bereits ein Antrag auf Erklärung als Bauplatz gestellt worden, welcher vom Gemeinderat als Rechtsmittelinstanz abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 1997, B 1925/97-3, V 121/97-3, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3.1. Die Revisionswerber bringen vor, dass keine entschiedene Sache vorliege, da der Antrag aus 1998 - betreffend die größere Grundparzelle - und der gegenständliche Antrag - betreffend beide Grundparzellen - nicht ident seien. Da nur über die größere Parzelle abgesprochen worden sei, hätte über den gegenständlichen Antrag in der Sache selbst entschieden werden müssen.
3.2. Mit diesem Vorbringen wird das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der die Lösung des vorliegenden Falles abhinge, nicht aufgezeigt, da auch betreffend die kleinere Parzelle bereits eine rechtskräftige Entscheidung (nämlich der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Juni 1997) vorliegt.
4. Da somit die Lösung des gegenständlichen Falles nicht von einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zurückzuweisen. 4. Da somit die Lösung des gegenständlichen Falles nicht von einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhing, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Mai 2015
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050020.L00Im RIS seit
08.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015