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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §75 Abs20 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 9. März 2015, Zl. W160 1400410-1/13E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit diesem Erkenntnis wurde nur über die Frage der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen und die Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 und erster Satz AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen hat.Mit diesem Erkenntnis wurde nur über die Frage der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins und erster Satz AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. Aus der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen hat.
Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2015, Zl. W160 1400410- 1/17E, wegen Zurückziehung der Beschwerde mit. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Beschlusses sowie ein Zustellnachweis an einen Rechtsvertreter angeschlossen. Am 30. April 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Nachweis über die Zustellung des Beschlusses an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgereicht.Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2015, Zl. W160 1400410- 1/17E, wegen Zurückziehung der Beschwerde mit. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Beschlusses sowie ein Zustellnachweis an einen Rechtsvertreter angeschlossen. Am 30. April 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Nachweis über die Zustellung des Beschlusses an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachgereicht.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG wegen Erlassung der Entscheidung einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG wegen Erlassung der Entscheidung einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014200050.F00Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015