Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache des E M in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. November 2014, Zl. G307 2013669- 1/3E, betreffend Nichterteilung von Aufenthaltstiteln und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der 1977 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Albaniens, reiste am 23. September 2001 nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. Oktober 2013 abgewiesen wurde. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien zulässig sei.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und (neuerlich) festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und (neuerlich) festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid und sprach aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid und sprach aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. Februar 2015, E 2042/2014-5, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 12. März 2015 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die vorliegende, in der Folge erhobene Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die vorliegende, in der Folge erhobene Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht gebunden. Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
Im vorliegenden Fall wird unter diesem Bezug vor allem geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, die (trotz fehlenden Antrages) zur Klärung in der Beschwerde vorgetragener neuer Sachverhaltselemente (insbesondere Pflege seiner erkrankten Eltern, lange Dauer des Asylverfahrens sowie Wohlverhalten seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung am 1. Juli 2012 in Österreich bei Fehlen eines sozialen Netzwerkes in Albanien) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 14. Juli 2014, Zl. Ra 2014/20/0069) erforderlich gewesen wäre.
Dem ist zu entgegnen, dass die dargestellten Sachverhaltselemente, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, ohnehin festgestellt wurden. Von daher ist das behauptete Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird auch sonst nicht aufgezeigt, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird auch sonst nicht aufgezeigt, weshalb die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 19. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210055.L00Im RIS seit
10.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018