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E2A E11401010;Norm
22002A0430(03) TransitAbk Schweiz Art14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. Februar 2015, Zl. RV/3200127/2014, betreffend Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 20 des am 21. Juni 1999 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. (EG) Nr. L 141/91 vom 30. April 2002, wonach Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, nicht zulässig seien. Die Schweizer Revisionswerberin habe nicht dagegen verstoßen, weil die festgestellten Transportfahrten innerhalb Österreichs zwar mit einem in der Schweiz zugelassenen Personenbus durchgeführt worden seien, das Fahrzeug jedoch an ein österreichisches Unternehmen vermietet gewesen sei.Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, es fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 20, des am 21. Juni 1999 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. (EG) Nr. L 141/91 vom 30. April 2002, wonach Beförderungen zwischen zwei Orten, die im Gebiet einer Vertragspartei liegen und von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt werden, der im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist, nicht zulässig seien. Die Schweizer Revisionswerberin habe nicht dagegen verstoßen, weil die festgestellten Transportfahrten innerhalb Österreichs zwar mit einem in der Schweiz zugelassenen Personenbus durchgeführt worden seien, das Fahrzeug jedoch an ein österreichisches Unternehmen vermietet gewesen sei.
Da das Bundesfinanzgericht der Revisionswerberin für die Vorschreibung der Einfuhrzollschuld vorrangig einen Vorstoß gegen Art. 558 ZK-DVO (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission) anlastete und in diesem Zusammenhang nicht nur einen Verstoß gegen Art. 20 des erwähnten Abkommens, sondern auch gegen Art. 14 leg. cit., der Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug nach diesem Abkommen nicht zulässt, sah, wird mit der in der Revision enthaltenen Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, dass sie von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhänge, weshalb die Revision zurückzuweisen war.Da das Bundesfinanzgericht der Revisionswerberin für die Vorschreibung der Einfuhrzollschuld vorrangig einen Vorstoß gegen Artikel 558, ZK-DVO (Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission) anlastete und in diesem Zusammenhang nicht nur einen Verstoß gegen Artikel 20, des erwähnten Abkommens, sondern auch gegen Artikel 14, leg. cit., der Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug nach diesem Abkommen nicht zulässt, sah, wird mit der in der Revision enthaltenen Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, dass sie von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhänge, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Wien, am 19. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160028.L00Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015