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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §30a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Mairinger und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Dr. JS als Masseverwalter über das Vermögen der P GmbH in R, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 14. November 2011, Zl. ZRV/0126-Z3K/09, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung,
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abgabenerhöhung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid teilte die belangte Behörde im Instanzenzug dem Beschwerdeführer als Masseverwalter der P GmbH die nachträgliche buchmäßige Erfassung von gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a iVm Art. 220 Abs. 1 ZK entstandener Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von EUR 2.780.657,60 mit. Als Folge dieser Nacherhebung sei gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von EUR 113.569,38 zu entrichten.Mit dem angefochtenen Bescheid teilte die belangte Behörde im Instanzenzug dem Beschwerdeführer als Masseverwalter der P GmbH die nachträgliche buchmäßige Erfassung von gemäß Artikel 201, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 220, Absatz eins, ZK entstandener Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von EUR 2.780.657,60 mit. Als Folge dieser Nacherhebung sei gemäß Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von EUR 113.569,38 zu entrichten.
Im Zeitraum vom 17. April bis 12. September 2008 seien in 61 Fällen elektronische Artikel, vorwiegend Mobiltelefone des Versenders E F.Z.E. aus D über den Flughafen M in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangt. Über Auftrag der in K ansässigen M GmbH seien die Waren von der Q GmbH im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von M zur M GmbH verbracht und anschließend von der P GmbH in indirekter Vertretung der E S.A. mit dem "Zollverfahren 4200" zum freien Verkehr abgefertigt worden. In allen 61 Zollanmeldungen sei die E S.A. als Empfängerin der Waren und in Datenfeld 17a Luxemburg als Bestimmungsland genannt worden. Die Waren seien im Anschluss an die Verzollungen jedoch nicht nach Luxemburg befördert worden, sondern zu verschiedenen Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten, hauptsächlich Italien. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht erfüllt worden und die P GmbH hafte als Anmelderin der Waren gesamtschuldnerisch gemäß Art. 213 ZK.Im Zeitraum vom 17. April bis 12. September 2008 seien in 61 Fällen elektronische Artikel, vorwiegend Mobiltelefone des Versenders E F.Z.E. aus D über den Flughafen M in das Zollgebiet der Europäischen Union gelangt. Über Auftrag der in K ansässigen M GmbH seien die Waren von der Q GmbH im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von M zur M GmbH verbracht und anschließend von der P GmbH in indirekter Vertretung der E S.A. mit dem "Zollverfahren 4200" zum freien Verkehr abgefertigt worden. In allen 61 Zollanmeldungen sei die E S.A. als Empfängerin der Waren und in Datenfeld 17a Luxemburg als Bestimmungsland genannt worden. Die Waren seien im Anschluss an die Verzollungen jedoch nicht nach Luxemburg befördert worden, sondern zu verschiedenen Abnehmern in anderen Mitgliedstaaten, hauptsächlich Italien. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 6, Absatz 3, UStG 1994 nicht erfüllt worden und die P GmbH hafte als Anmelderin der Waren gesamtschuldnerisch gemäß Artikel 213, ZK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - mit Schriftsatz vom 26. Jänner 2012 eingeschränkte - Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Wesentlichen in seinem Recht, nicht als Schuldner für die Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung herangezogen zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift und erstattete in einem weiteren Schriftsatz ein ergänzendes Vorbringen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt I. in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt römisch eins. in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0090, entschieden hat, weswegen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dort dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden kann (vgl. etwa auch das diesbezüglich zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 28. März 2014, 2012/16/0009).Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0090, entschieden hat, weswegen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die dort dargelegten Entscheidungsgründe verwiesen werden kann vergleiche , etwa auch das diesbezüglich zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 28. März 2014, 2012/16/0009).
Auch im vorliegenden Beschwerdefall hätte die belangte Behörde § 30a Abs. 5 Finanzstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 104/2010 anzuwenden gehabt, sodass sich die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG als rechtswidrig erweist.Auch im vorliegenden Beschwerdefall hätte die belangte Behörde Paragraph 30 a, Absatz 5, Finanzstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010, anzuwenden gehabt, sodass sich die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG als rechtswidrig erweist.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Abgabenerhöhung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Abgabenerhöhung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung bei Finanzstrafsachen) durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung bei Finanzstrafsachen) durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist - abgesehen von der oben erörterten Abgabenerhöhung - im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. das hg. Erkenntnis 28. März 2014, 2012/16/0009).Die belangte Behörde ist - abgesehen von der oben erörterten Abgabenerhöhung - im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , das hg. Erkenntnis 28. März 2014, 2012/16/0009).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie über die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhöhung hinausgeht, abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie über die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhöhung hinausgeht, abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 19. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012160002.X00Im RIS seit
15.06.2015Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015