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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des DI Gerhard Bauer in Wien*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23. September 2013, Zl. UVS 47.11-37/2012-21, betreffend Aufwandersatz nach dem Stmk. SHG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber erhob gegen den ihm am 1. Oktober 2013 zugestellten angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche dieser - nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung - mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 1276/2013-8, gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Diese Eingabe gilt als Übergangsrevision, auf welche grundsätzlich die Bestimmungen des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden sind (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).Der Revisionswerber erhob gegen den ihm am 1. Oktober 2013 zugestellten angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche dieser - nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung - mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 1276/2013-8, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Diese Eingabe gilt als Übergangsrevision, auf welche grundsätzlich die Bestimmungen des Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.
Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/10/0017).In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/10/0017).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47,, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100057.J00Im RIS seit
19.08.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015