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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision der revisionswerbenden Partei WS in W, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Mai 2014, Zl. VGW-041/029/21972/2014-18, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Mai 2014 wurde der Revisionswerber in teilweise Bestätigung des Ausspruches des Magistrats der Stadt Wien für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher angeführten GmbH zu verantworten, dass diese in näher angeführten Zeiträumen im Jahr 2011 einen rumänischen und einen ägyptischen Staatsangehörigen sowie einen Staatenlosen beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Revisionswerber habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weshalb über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.800,--, für den Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen, verhängt wurden.Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt, weshalb über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.800,--, für den Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen, verhängt wurden.
Das Verwaltungsgericht Wien sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Das Verwaltungsgericht Wien sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier maßgeblich - aus, der Einwand des Revisionswerbers treffe nicht zu, dass Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. Zwar sei nunmehr seit der VStG-Novelle BGBl. I Nr. 3/2013 die Strafbarkeitsverjährung in § 31 VStG geregelt, die Verfolgungsverjährung sei in der nunmehrigen Fassung des VStG in § 31 Abs. 1 leg. cit. generell mit einem Jahr festgesetzt. Der Verweis in § 28 Abs. 2 AuslBG sei ein statischer auf § 31 Abs. 2 VStG in der Fassung BGBl. Nr. 172. Es könne der Verweis daher nicht auf die nunmehr geltende Fassung des § 31 Abs. 2 VStG bezogen werden. Zur Zeit der Erlassung des Straferkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts seien seit den angelasteten Beschäftigungen noch nicht drei Jahre vergangen.Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier maßgeblich - aus, der Einwand des Revisionswerbers treffe nicht zu, dass Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. Zwar sei nunmehr seit der VStG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, die Strafbarkeitsverjährung in Paragraph 31, VStG geregelt, die Verfolgungsverjährung sei in der nunmehrigen Fassung des VStG in Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. generell mit einem Jahr festgesetzt. Der Verweis in Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG sei ein statischer auf Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 172. Es könne der Verweis daher nicht auf die nunmehr geltende Fassung des Paragraph 31, Absatz 2, VStG bezogen werden. Zur Zeit der Erlassung des Straferkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts seien seit den angelasteten Beschäftigungen noch nicht drei Jahre vergangen.
Strafbarkeitsverjährung sei daher nicht eingetreten.
Der Verwaltungsgerichthof hat nach Vorlage der Akten sowie von Revisionsbeantwortungen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde sowie des Bundesministers für Finanzen erwogen:
Die Revision ist aus der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Rechtsfrage zulässig, sie ist jedoch nur im Ergebnis berechtigt.
Der Revisionswerber hält das angefochtene Erkenntnis für rechtswidrig, weil § 28 Abs. 2 AuslBG auf § 31 Abs. 2 VStG in seiner nunmehrigen Fassung, also nunmehr auf die Strafbarkeitsverjährung verweise und festlege, dass diese ein Jahr dauere. Das ergangene Straferkenntnis sei daher wegen Verjährung rechtswidrig.Der Revisionswerber hält das angefochtene Erkenntnis für rechtswidrig, weil Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG auf Paragraph 31, Absatz 2, VStG in seiner nunmehrigen Fassung, also nunmehr auf die Strafbarkeitsverjährung verweise und festlege, dass diese ein Jahr dauere. Das ergangene Straferkenntnis sei daher wegen Verjährung rechtswidrig.
Dieser Auffassung kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen.
§ 31 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, BGBl. Nr. 172, lautet: Paragraph 31, Absatz eins, und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 172, lautet:
"Verjährung .
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.
Am 1. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (Art. III Abs. 1 BGBl. Nr. 231/1988) des § 28 Abs. 2 AuslBG, lauteten § 31 Abs. 1 und 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172 idF BGBl. 101/1977, wie folgt:Am 1. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (Artikel römisch drei, Absatz eins, Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,) des Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG, lauteten Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 1977,, wie folgt:
"Verjährung.
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.
§ 31 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. I Nr. 52, idF BGBl. Nr. 33/2013, lautet: Paragraph 31, Absatz eins, und 2 des Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. I Nr. 52, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, lautet:
"Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen
Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt
werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den
Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht
oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur
rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem
Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
§ 28 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. Nr. 231/1988, in Kraft getreten mit 1. Juli 1988, lautet: Paragraph 28, Absatz 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, in Kraft getreten mit 1. Juli 1988, lautet:
"Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, BGBl. Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr""Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, beträgt ein Jahr"
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung, BlgNR 449, S 16, 17. GP, heißt es wie folgt:
"Der neu eingefügte Abs. 2 soll verhindern, daß bei den oftmals erforderlichen zeitaufwendigen Beweisverfahren die Strafbestimmungen im Einzelfall wegen der Verjährung nicht mehr zur Anwendung kommen können, was die Wirksamkeit der Strafbestimmungen bisher wesentlich vermindert hat. Eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Festlegung der Verjährungsfrist erscheint daher unbedingt notwendig.""Der neu eingefügte Absatz 2, soll verhindern, daß bei den oftmals erforderlichen zeitaufwendigen Beweisverfahren die Strafbestimmungen im Einzelfall wegen der Verjährung nicht mehr zur Anwendung kommen können, was die Wirksamkeit der Strafbestimmungen bisher wesentlich vermindert hat. Eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Festlegung der Verjährungsfrist erscheint daher unbedingt notwendig."
Mit der Formulierung "die Verjährungsfrist" verweist § 28 Abs. 2 AuslBG auf die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 und 2 VStG in der Fassung des VStG 1950, BGBl. Nr. 172. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 28 Abs. 2 AuslBG, am 1. Juli 1988, hatte sich diese Bedeutung der verwiesenen Vorschrift nicht geändert. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes wird unter "der Verjährungsfrist" in § 31 Abs. 1 und 2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist verstanden. § 28 Abs. 2 AuslBG regelt daher, wie aus der Verweisung auf eine bestimmte Fassung des VStG hervorgeht, die Verfolgungsverjährungsfrist. Diese Frist sollte - wie aus den wiedergegebenen Erläuterungen der Regierungsvorlage zweifelsfrei ersichtlich - wegen zeitaufwendiger Beweisverfahren mit § 28 Abs. 2 AuslBG ausgedehnt werden. Wenn nun angesichts der Änderung des VStG mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 33/2013 die in § 28 Abs. 2 AuslBG enthaltene Verweisung nicht angepasst wurde, so kann dieser Untätigkeit des Gesetzgebers im vorliegenden Zusammenhang bei verständiger Würdigung des Inhaltes der maßgeblichen Rechtsvorschriften (siehe auch § 33a AuslBG) nicht die Bedeutung entnommen werden, es hätte sich auch die Bedeutung der verweisenden Vorschrift geändert und die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wäre auf ein Drittel verkürzt und betrüge nunmehr bloß ein Jahr. Dem Verwaltungsgericht Wien ist daher beizupflichten, dass in § 28 Abs. 2 AuslBG eine derartige Verkürzung der (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist geradezu in Verkehrung des im Kontext der historischen Rechtsentwicklung klaren Willens des Gesetzgebers nicht gesehen werden kann.Mit der Formulierung "die Verjährungsfrist" verweist Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG auf die Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG in der Fassung des VStG 1950, BGBl. Nr. 172. Auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG, am 1. Juli 1988, hatte sich diese Bedeutung der verwiesenen Vorschrift nicht geändert. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes wird unter "der Verjährungsfrist" in Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist verstanden. Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG regelt daher, wie aus der Verweisung auf eine bestimmte Fassung des VStG hervorgeht, die Verfolgungsverjährungsfrist. Diese Frist sollte - wie aus den wiedergegebenen Erläuterungen der Regierungsvorlage zweifelsfrei ersichtlich - wegen zeitaufwendiger Beweisverfahren mit Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG ausgedehnt werden. Wenn nun angesichts der Änderung des VStG mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, die in Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG enthaltene Verweisung nicht angepasst wurde, so kann dieser Untätigkeit des Gesetzgebers im vorliegenden Zusammenhang bei verständiger Würdigung des Inhaltes der maßgeblichen Rechtsvorschriften (siehe auch Paragraph 33 a, AuslBG) nicht die Bedeutung entnommen werden, es hätte sich auch die Bedeutung der verweisenden Vorschrift geändert und die Frist für die Strafbarkeitsverjährung wäre auf ein Drittel verkürzt und betrüge nunmehr bloß ein Jahr. Dem Verwaltungsgericht Wien ist daher beizupflichten, dass in Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG eine derartige Verkürzung der (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist geradezu in Verkehrung des im Kontext der historischen Rechtsentwicklung klaren Willens des Gesetzgebers nicht gesehen werden kann.
Eine Rechtswidrigkeit der Schuldsprüche des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher nicht zu erkennen, der Revisionswerber bringt insoferne auch sonst nichts vor.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass es - in Abänderung des Straferkenntnisses der belangten Behörde - Strafen wegen Beschäftigung von nur mehr drei Ausländern ausgesprochen hat. Indem das Verwaltungsgericht den dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG ("bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro 2 000 bis 20 000 Euro") zur Anwendung brachte, hat es den Revisionswerber in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt.Allerdings hat das Verwaltungsgericht übersehen, dass es - in Abänderung des Straferkenntnisses der belangten Behörde - Strafen wegen Beschäftigung von nur mehr drei Ausländern ausgesprochen hat. Indem das Verwaltungsgericht den dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG ("bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von Euro 2 000 bis 20 000 Euro") zur Anwendung brachte, hat es den Revisionswerber in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt.
Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seines Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten aufzuheben und die Revision im Übrigen, also im Umfang der Schuldsprüche, als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Mai 2015
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014090062.J00Im RIS seit
15.06.2015Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015