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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der revisionswerbenden Parteien
1. K Gesellschaft m.b.H., 2. K Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., beide in Wien, beide vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2015, Zl. W208 2011823- 1/5E, betreffend Berichtigungsantrag nach § 7 GEG, den Beschluss gefasst:1. K Gesellschaft m.b.H., 2. K Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., beide in Wien, beide vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2015, Zl. W208 2011823- 1/5E, betreffend Berichtigungsantrag nach Paragraph 7, GEG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die revisionswerbenden Parteien haben am 19. Dezember 2012 gemäß § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (in der damals geltenden Fassung; GEG aF) einen Berichtigungsantrag gegen zwei vom Kostenbeamten des BG Döbling erlassene Zahlungsaufträge eingebracht, über den bis zum Ablauf des 31. Dezember vom zuständigen Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz (§ 7 Abs. 3 GEG aF) nicht entschieden wurde.Die revisionswerbenden Parteien haben am 19. Dezember 2012 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (in der damals geltenden Fassung; GEG aF) einen Berichtigungsantrag gegen zwei vom Kostenbeamten des BG Döbling erlassene Zahlungsaufträge eingebracht, über den bis zum Ablauf des 31. Dezember vom zuständigen Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 7, Absatz 3, GEG aF) nicht entschieden wurde.
Gemäß § 19a Abs. 13 zweiter Satz GEG in der Fassung des (am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen) Gesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Zu den "anhängigen Rechtsmittelverfahren" im Sinne dieser Bestimmung zählen ausweislich der Gesetzesmaterialien (RV 2357 BlgNR, 24. GP) auch Berichtigungsanträge gegen Zahlungsaufträge.Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, zweiter Satz GEG in der Fassung des (am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen) Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (GEG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, auf das Bundesverwaltungsgericht über. Zu den "anhängigen Rechtsmittelverfahren" im Sinne dieser Bestimmung zählen ausweislich der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2357 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode auch Berichtigungsanträge gegen Zahlungsaufträge.
In Wahrnehmung dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht das anhängige Verfahren über den nach Maßgabe des § 7 GEG aF eingebrachten Berichtigungsantrag der revisionswerbenden Parteien weitergeführt und mit dem angefochtenen Erkenntnis die "Beschwerden" als unbegründet abgewiesen (dh. dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben). Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung - unter Hinweis auf die zur Bestimmung des § 7 Abs. 1 GEG aF ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/06/0173, und vom 16. Juli 2014, Zl. 2013/01/0129, jeweils mwN) - tragend auf das Argument, dass die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden darf.In Wahrnehmung dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht das anhängige Verfahren über den nach Maßgabe des Paragraph 7, GEG aF eingebrachten Berichtigungsantrag der revisionswerbenden Parteien weitergeführt und mit dem angefochtenen Erkenntnis die "Beschwerden" als unbegründet abgewiesen (dh. dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben). Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung - unter Hinweis auf die zur Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, GEG aF ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2010, Zl. 2010/06/0173, und vom 16. Juli 2014, Zl. 2013/01/0129, jeweils mwN) - tragend auf das Argument, dass die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden darf.
Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen geltend macht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob nach der durch BGBl. I Nr. 190 geänderten Fassung des § 7 GEG "im Verfahren nach dem GEG Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Schaffung der gerichtlichen Entscheidung eingetreten sind", wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil nunmehr die - mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführte - Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG ausdrücklich bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen geltend macht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob nach der durch BGBl. I Nr. 190 geänderten Fassung des Paragraph 7, GEG "im Verfahren nach dem GEG Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Schaffung der gerichtlichen Entscheidung eingetreten sind", wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgezeigt, weil nunmehr die - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eingeführte - Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ausdrücklich bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich.Die erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auch für das GEG in der (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) geltenden Fassung maßgeblich.
Angesichts der eindeutigen Rechtslage werden in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053).Angesichts der eindeutigen Rechtslage werden in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100050.L00Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015