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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des M F in K, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Oktober 2014, Zl. LVwG-AB-14-0618, betreffend Rodungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Das Revisionsvorbringen bietet keine Veranlassung, von der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa das vom Landesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis vom 18. Juni 2013, Zl. 2012/10/0133) abzugehen, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung im Sinn von § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 bereits dann gegeben ist, wenn die konkrete Fläche eine mittlere Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion aufweist, zumal sich diese Judikatur auch auf die Gesetzesmaterialien stützen kann. Der weiters vorgebrachte Umstand, dass im vorliegenden Fall durch die Rodungsbewilligung die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt würden, weil der forstliche Bewuchs tatsächlich bestehen bliebe, kann daran nichts ändern, weil durch eine Rodungsbewilligung die Waldeigenschaft verloren geht und damit der Bestand des Bewuchses auf Dauer nicht gesichert erscheint.Das Revisionsvorbringen bietet keine Veranlassung, von der ständigen hg. Judikatur vergleiche , etwa das vom Landesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis vom 18. Juni 2013, Zl. 2012/10/0133) abzugehen, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 bereits dann gegeben ist, wenn die konkrete Fläche eine mittlere Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion aufweist, zumal sich diese Judikatur auch auf die Gesetzesmaterialien stützen kann. Der weiters vorgebrachte Umstand, dass im vorliegenden Fall durch die Rodungsbewilligung die Waldfunktionen nicht beeinträchtigt würden, weil der forstliche Bewuchs tatsächlich bestehen bliebe, kann daran nichts ändern, weil durch eine Rodungsbewilligung die Waldeigenschaft verloren geht und damit der Bestand des Bewuchses auf Dauer nicht gesichert erscheint.
Angesichts der vom Landesverwaltungsgericht aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen angenommenen mittleren Schutz- und Wohlfahrtsfunktion der zur Rodung beantragten Fläche, bietet das Ergebnis der für den konkreten Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 keinen Anlass für die Annahme des Vorliegens einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG.Angesichts der vom Landesverwaltungsgericht aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen angenommenen mittleren Schutz- und Wohlfahrtsfunktion der zur Rodung beantragten Fläche, bietet das Ergebnis der für den konkreten Einzelfall vorgenommenen Interessenabwägung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 keinen Anlass für die Annahme des Vorliegens einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Ebensowenig vermag der
Revisionswerber eine für den Ausgang des Verfahrens relevante
Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze aufzuzeigen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100040.L00Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015