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L92008 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Vorarlberg;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. Februar 2015, Zl. LVwG- 340-036/R12-2014, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Kostenersatz nach dem Vbg. MSG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
§ 9 Abs. 3 Vbg. MSG sieht vor, dass die Verbindlichkeit zum Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers übergeht. Die Rechtsaufassung der belangten Behörde, wonach der Revisionswerber zur Erhebung der Beschwerde gegen den - an die Verlassenschaft gerichteten - erstinstanzlichen Kostenersatzbescheid mangels Parteistellung nicht legitimiert gewesen sei, begegnet angesichts der nicht rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2011/10/0085). Paragraph 9, Absatz 3, Vbg. MSG sieht vor, dass die Verbindlichkeit zum Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers übergeht. Die Rechtsaufassung der belangten Behörde, wonach der Revisionswerber zur Erhebung der Beschwerde gegen den - an die Verlassenschaft gerichteten - erstinstanzlichen Kostenersatzbescheid mangels Parteistellung nicht legitimiert gewesen sei, begegnet angesichts der nicht rechtskräftigen Einantwortung des Nachlasses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keinen Bedenken vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2011/10/0085).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100039.L00Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015