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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des T D in Wien, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014, Zl. VGW-141/018/30361/2014-9, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juni 2014, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juni 2014, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 30. Dezember 2014 zugestellt.
Mit einem an das Verwaltungsgericht Wien adressierten Schriftsatz vom 9. Februar 2015 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser Schriftsatz wurde im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs am 9. Februar 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit hg. Verfügung vom 11. Februar 2015 wurde die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht Wien veranlasst; die Revision wurde samt Übermittlungsnote am 16. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht Wien abgefertigt, wo sie am 18. Februar 2015 einlangte.
Das Verwaltungsgericht Wien legte mit Schreiben vom 28. April 2015 die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten vor.
Die Revision ist verspätet:
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf der am 10. Februar 2015 endenden Revisionsfrist beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht, sie wurde aber weder innerhalb der Revisionsfrist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben noch langte sie innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Stelle ein. Eine Fristwahrung trotz Einbringung der Revision bei der unzuständigen Stelle liegt demnach nicht vor.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100014.L00Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015