TE Vwgh Beschluss 2015/5/20 Ra 2015/10/0014

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Veröffentlicht am 20.05.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des T D in Wien, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014, Zl. VGW-141/018/30361/2014-9, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juni 2014, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juni 2014, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 30. Dezember 2014 zugestellt.

Mit einem an das Verwaltungsgericht Wien adressierten Schriftsatz vom 9. Februar 2015 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser Schriftsatz wurde im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs am 9. Februar 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit hg. Verfügung vom 11. Februar 2015 wurde die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht Wien veranlasst; die Revision wurde samt Übermittlungsnote am 16. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht Wien abgefertigt, wo sie am 18. Februar 2015 einlangte.

Das Verwaltungsgericht Wien legte mit Schreiben vom 28. April 2015 die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten vor.

Die Revision ist verspätet:

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Sie beginnt nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf der am 10. Februar 2015 endenden Revisionsfrist beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht, sie wurde aber weder innerhalb der Revisionsfrist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben noch langte sie innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Stelle ein. Eine Fristwahrung trotz Einbringung der Revision bei der unzuständigen Stelle liegt demnach nicht vor.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100014.L00

Im RIS seit

31.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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