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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0034 B 20. Mai 2015Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Februar 2015, Zl. VGW-041/002/4332/2014-5, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2015 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH & Co KG mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 1. Jänner 2012 bis 17. Februar 2012 einen näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen als Zeitungszusteller beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2015 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH & Co KG mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in der Zeit von 1. Jänner 2012 bis 17. Februar 2012 einen näher bezeichneten rumänischen Staatsangehörigen als Zeitungszusteller beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei hält die Beweiswürdigung, worin sich die belangte Behörde nachvollziehbar im Wesentlichen auf die Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen rumänischen Staatsangehörigen stützt, den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Zur monierten Unterlassung der Einvernahme angebotener Zeugen wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen hätte müssen.Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei hält die Beweiswürdigung, worin sich die belangte Behörde nachvollziehbar im Wesentlichen auf die Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen rumänischen Staatsangehörigen stützt, den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300). Zur monierten Unterlassung der Einvernahme angebotener Zeugen wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen hätte müssen.
Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes war die im "Vertrag" stehende Vertretungsmöglichkeit dem Ausländer nicht bekannt; er ließ sich nie vertreten und musste Urlaub dem "Verbindungsmann" zur M GmbH melden; der Ausländer musste nicht für "Ersatz" sorgen. Schon wegen dieser nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht vorhandenen Vertretungsmöglichkeit (vgl. zu deren Bedeutung das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0258) unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von demjenigen, zu dem das in der Revision ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/09/0128, erging. Der behauptete Widerspruch zur hg. Rechtsprechung liegt demnach nicht vor.Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes war die im "Vertrag" stehende Vertretungsmöglichkeit dem Ausländer nicht bekannt; er ließ sich nie vertreten und musste Urlaub dem "Verbindungsmann" zur M GmbH melden; der Ausländer musste nicht für "Ersatz" sorgen. Schon wegen dieser nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht vorhandenen Vertretungsmöglichkeit vergleiche , zu deren Bedeutung das hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0258) unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von demjenigen, zu dem das in der Revision ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/09/0128, erging. Der behauptete Widerspruch zur hg. Rechtsprechung liegt demnach nicht vor.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090033.L00Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015