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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Februar 2015, Zl. VGW-041/005/23080/2014-10, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 6. Februar 2015 wurde der Revisionswerber in dessen Spruchpunkt 1.) schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber auf der Baustelle in H am 21. April 2013 zwei näher bezeichnete iranische und drei näher bezeichnete afghanische Staatsangehörige mit Maurerarbeiten beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Revisionswerber habe dadurch fünf Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Der Revisionswerber habe dadurch fünf Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Es wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Der Revisionswerber bringt vor, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Er stützt sich dabei aber auf ein Sachverhaltsvorbringen, das wesentlich von dem insbesondere auf seinen eigenen Aussagen im Verwaltungsstrafverfahren beruhenden, vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht.
Der Revisionswerber ist vor allem daran zu erinnern, dass er nach seinen eigenen Angaben die Maurerarbeiten "organisiert" (u.a. durch Miete einer Mischmaschine und deren Verbringung auf die Baustelle sowie vorbereitende Gespräche über die Arbeiten mit einem der Arbeitenden) und jedenfalls für die Verpflegung der zumindest von "ca. 10.00h bis 17.45h" (letzteres ist der Zeitpunkt der Betretung, die Maurerarbeiten wurden in der Folge von einer Baugesellschaft weitergeführt) arbeitenden fünf Ausländer gesorgt (teils Bezahlung des Essens, teils Versorgung in natura, zuzüglich Übergabe einer Flasche Whiskey) habe. Er habe die drei Afghanen überhaupt nicht gekannt; von den Iranern sei FN eine Bekanntschaft aus dem Cafehaus gewesen; er habe diesem bei der Beschaffung einer Wohnung geholfen; zu dessen Sohn wurde keine nähere Bekanntschaft vorgebracht. Der Revisionswerber hat nicht die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit vor Beginn der Arbeiten behauptet, er brachte nur ein Gespräch mit einem der fünf Arbeitenden während der Durchführung der Arbeiten über die Verneinung einer Geldzahlung an drei andere Arbeiter vor. Daraus durfte das Verwaltungsgericht zu Recht ableiten, dass keine Unentgeltlichkeit vereinbart war.
Da der Revisionswerber sohin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht und nicht zu ersehen ist, warum ein anderer als der festgestellte, auf seinen eigenen Angaben beruhende Sachverhalt festzustellen gewesen wäre, gehen sämtliche darauf beruhenden Ausführungen und Verfahrensrügen ins Leere.
Das Verwaltungsgericht wendete auf den festgestellten Sachverhalt die ständige hg. Rechtsprechung an.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die außerordentliche Revision im Umfang der Bestrafungen nach dem AuslBG gemäß § 34 Abs. 1 und 1a VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die außerordentliche Revision im Umfang der Bestrafungen nach dem AuslBG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 1a VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Bestrafungen nach dem ASVG wird (durch den hiefür zuständigen Senat) erfolgen.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090031.L00Im RIS seit
15.09.2015Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015