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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des S J in W, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Februar 2015, Zl. VGW- 021/036/29291/2014-6, betreffend Beschlagnahme iZm einer Übertretung nach GewO 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese aus. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, weil in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, 2009/02/0343, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reicht der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme für diese aus. Die Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG ist bereits dann zulässig, wenn auch nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muss nicht erwiesen sein, weil in einem solchen Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann vergleiche , zu allem das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, 2009/02/0343, mwN).
Daher werden in der Revision mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es stelle sich vorliegend die Frage, inwieweit der Revisionswerber bei der Beschlagnahme nach § 39 VStG iZm einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auf eine (für eine Beschlagnahme nach der oben angeführten Rechtsprechung nicht erforderliche) Verfahrensanordnung vertrauen könne, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Daher werden in der Revision mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es stelle sich vorliegend die Frage, inwieweit der Revisionswerber bei der Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG iZm einer Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auf eine (für eine Beschlagnahme nach der oben angeführten Rechtsprechung nicht erforderliche) Verfahrensanordnung vertrauen könne, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040032.L00Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015