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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Fristsetzungsantrag der I G in Österreich, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Die Antragstellerin ist laut Vorlagebericht der am 3. April 2015 an sie ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Mängel des Fristsetzungsantrages zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Nach § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn sie in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gilt die Versäumung der Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn sie in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wurde.
Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. Fr 2014/18/0004).Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. Fr 2014/18/0004).
Es war daher in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.Es war daher in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015100004.F00Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015