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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2014/18/0054 Fr 2014/18/0056 Fr 2014/18/0055Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über den Fristsetzungsantrag 1. des S M, 2. der H M, 3. des A M, und 4. des R M, alle in L, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Zweitantragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den übrigen Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss vom 5. Mai 2015, Zlen. W189 1246474-0/41E, W189 1403548-1/42E, W189 1405933-1/18E und W189 1426097-1/15E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie Kopien der Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG im Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG im Verfahren nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Nur der Zweitantragstellerin wurde zur hg. Zl. Fr 2014/18/0030 die Verfahrenshilfe bewilligt, weshalb sie keine Eingabegebühr zu entrichten hat. Ein Zuspruch dieser Gebühr kommt daher in ihrem Fall nicht in Betracht.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Nur der Zweitantragstellerin wurde zur hg. Zl. Fr 2014/18/0030 die Verfahrenshilfe bewilligt, weshalb sie keine Eingabegebühr zu entrichten hat. Ein Zuspruch dieser Gebühr kommt daher in ihrem Fall nicht in Betracht.
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2014180053.F00Im RIS seit
22.07.2015Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015