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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §69;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der H K in N, vertreten durch die Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Juni 2013, Zl. UVS 40.21-5/2012-16, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags i.A. einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke (mitbeteiligte Partei: V O in S, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 6; weitere Partei: Bundesministerin für Gesundheit), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Juni 2013 wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheides derselben Behörde vom 21. November 2012, Zl. UVS 48.21-3/2011-39, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Erteilung der Konzession einer neuen öffentlichen Apotheke in Schladming gemäß § 69 AVG keine Folge gegeben. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Juni 2013 wurde einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Berufungsbescheides derselben Behörde vom 21. November 2012, Zl. UVS 48.21-3/2011-39, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zur Erteilung der Konzession einer neuen öffentlichen Apotheke in Schladming gemäß Paragraph 69, AVG keine Folge gegeben.
In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Schladming verletzt.
2. Mit hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. 2013/10/0017, wurde der im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangene Konzessionsbescheid vom 21. November 2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mit Note vom 16. April 2015, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin noch für beschwert erachte, teilte diese lediglich mit, dass sie gegenüber der belangten Behörde den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Wiederaufnahmeantrag zurückziehe.
3. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. 3. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. September 2013, Zl. 2012/01/0060, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. September 2013, Zl. 2012/01/0060, mwN).
4. Durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt in Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid ein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Juni 2014, Zl. 2013/08/0232, mwN). Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich durch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in Ansehung des von ihr als Beschwerdepunkt umschriebenen Rechtes ändern bzw. verbessern könnte; die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme auch kein Vorbringen in dieser Richtung erstattet. 4. Durch die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmswerber erfolglos begehrt wurde, durch den Verwaltungsgerichtshof tritt in Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3, VwGG Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid ein vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. Juni 2014, Zl. 2013/08/0232, mwN). Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich durch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in Ansehung des von ihr als Beschwerdepunkt umschriebenen Rechtes ändern bzw. verbessern könnte; die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme auch kein Vorbringen in dieser Richtung erstattet.
5. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 5. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 19. September 2013, mwN).Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die Paragraphen 47, bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , auch dazu den hg. Beschluss vom 19. September 2013, mwN).
Wien, am 20. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100170.X00Im RIS seit
31.07.2015Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015