TE Vwgh Beschluss 2015/5/26 Ro 2015/01/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §30a;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30b heute
  2. VwGG § 30b gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30b gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien

1. Mag. E, 2. mj. L, 3. Mag. S alle in W, alle vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Dezember 2014, Zlen. VGW-101/V/073/26484/2014-9, VGW- 101/V/73/26489/2014, VGW-101/V/73/26491/2014, betreffend Eintragung in das Personenstandsregister und Ausstellung einer Geburtsurkunde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 26. März 2015 wurde die gegen das obgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 30. Dezember 2014 erhobene ordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien gemäß § 30a VwGG als verspätet zurückgewiesen. 1. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 26. März 2015 wurde die gegen das obgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 30. Dezember 2014 erhobene ordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 30 a, VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).

2. Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit der Zustellung. 2. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit der Zustellung.

Das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde den - bereits im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (durch den nunmehrigen Revisionsvertreter) anwaltlich vertretenen - revisionswerbenden Parteien nach einem am 5. Jänner 2015 erfolgten Zustellversuch in der Kanzlei des Revisionsvertreters an diesem Tag bei der Post hinterlegt und ab dem 7. Jänner 2015 zur Abholung bereitgehalten.

Die gegenständliche (ordentliche) Revision wurde am 18. Februar 2015 um 23.52 Uhr per Fax an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt.

3. Die Revision erweist sich als verspätet:

3.1. Der Revisionsvertreter bringt vor, seine Kanzlei sei am 5. Jänner 2015 geschlossen gewesen, er sei erst am 6. Jänner 2015 spät am Abend nach Österreich und am 7. Jänner 2015 in die Kanzlei zurückgekehrt, weshalb das gegenständliche Erkenntnis gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst am 8. Jänner 2015 als zugestellt gelte; die Frist zur Erhebung einer Revision habe daher erst am 19. Februar 2015 geendet. 3.1. Der Revisionsvertreter bringt vor, seine Kanzlei sei am 5. Jänner 2015 geschlossen gewesen, er sei erst am 6. Jänner 2015 spät am Abend nach Österreich und am 7. Jänner 2015 in die Kanzlei zurückgekehrt, weshalb das gegenständliche Erkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG erst am 8. Jänner 2015 als zugestellt gelte; die Frist zur Erhebung einer Revision habe daher erst am 19. Februar 2015 geendet.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/16/0091; vgl. daran anknüpfend auch das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284)."Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche , dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/16/0091; vergleiche , daran anknüpfend auch das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284).

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 1998, Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0303) angenommen (vgl. - zusammenfassend - das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, Zl. 2012/10/0060).In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 1998, Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0303) angenommen vergleiche , - zusammenfassend - das hg. Erkenntnis vom 25. April 2014, Zl. 2012/10/0060).

Im gegenständlichen Fall kehrte der Revisionsvertreter zwei Tage nach Hinterlegung, am Tag des Beginns der Abholungsfrist (7. Jänner 2015) an die Abgabestelle zurück; die Möglichkeit, in den Besitz der zugestellten Sendung zu kommen, bestand für ihn somit spätestens am 8. Jänner 2015. Die sechswöchige Frist zur Ausführung und Einbringung der Revision wurde somit lediglich - wenn überhaupt - einen Tag verkürzt.

Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen der hg. Judikatur war die Zustellung durch Hinterlegung daher ordnungsgemäß. Die Revisionsfrist begann somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 7. Jänner 2015 - dem Tag, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde - zu laufen.Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen der hg. Judikatur war die Zustellung durch Hinterlegung daher ordnungsgemäß. Die Revisionsfrist begann somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 7. Jänner 2015 - dem Tag, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde - zu laufen.

Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher - entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien - am 18. Februar 2015. 3.2. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat am 9. Jänner 2015 eine "Kundmachung nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG" erlassen und im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien) bekannt gemacht. Darin werden die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (soweit vorliegend maßgeblich) mit "Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr" festgelegt. Weiters wird festgelegt, dass für die rechtswirksame Einbringung von u.a. Revisionen nur bestimmte, näher bezeichnete Adressen zur Verfügung stehen. Schließlich wird festgehalten, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die (wenn auch empfangsbereiten) Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail übermittelt werden, auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen werden.Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher - entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien - am 18. Februar 2015. 3.2. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien hat am 9. Jänner 2015 eine "Kundmachung nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG" erlassen und im Internet (auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes Wien) bekannt gemacht. Darin werden die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit (soweit vorliegend maßgeblich) mit "Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr" festgelegt. Weiters wird festgelegt, dass für die rechtswirksame Einbringung von u.a. Revisionen nur bestimmte, näher bezeichnete Adressen zur Verfügung stehen. Schließlich wird festgehalten, dass Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an die (wenn auch empfangsbereiten) Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail übermittelt werden, auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes Wien gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen werden.

Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, die per Fax am 18. Februar 2015 um 23.52 Uhr - sohin außerhalb der Amtsstunden - an das Landesverwaltungsgericht Wien übermittelte Revision gelte als rechtzeitig eingebracht, erweist sich aus den im hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/22/0170, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, als unzutreffend.Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, die per Fax am 18. Februar 2015 um 23.52 Uhr - sohin außerhalb der Amtsstunden - an das Landesverwaltungsgericht Wien übermittelte Revision gelte als rechtzeitig eingebracht, erweist sich aus den im hg. Beschluss vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/22/0170, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, als unzutreffend.

Die gegenständliche, per Fax eingebrachte, Revision ist aus diesen Gründen als erst am 19. Februar 2015 eingebracht anzusehen und somit verspätet.

4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Wien tritt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/05/0098, mwN), zurückweisen. 4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Wien tritt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/05/0098, mwN), zurückweisen.

Wien, am 26. Mai 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015010004.J00

Im RIS seit

28.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten