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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der A A O in W, vertreten durch Mag. Petra Illek-Klingenschmid, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Wassergasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2015, Zl. W192 2014122-1/2E, betreffend § 3 Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der A A O in W, vertreten durch Mag. Petra Illek-Klingenschmid, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Wassergasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2015, Zl. W192 2014122-1/2E, betreffend Paragraph 3, Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Jänner 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Oktober 2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab; begründend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Jänner 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Oktober 2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab; begründend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.
Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Soweit in den Zulässigkeitsgründen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG (ausschließlich) ausgeführt wird, dass die Revision von der Beantwortung der Rechtsfrage abhänge, ob angesichts der Regelung des § 19 AsylG 2005 - wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe - der Asylwerber Angaben zu seinen Fluchtgründen machen müsse bzw. das Unterlassen von diesbezüglichen Angaben beweiswürdigend zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens herangezogen werden dürfe, ist dem entgegen zu halten, dass diese Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt ist (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Zl. Ra 2014/19/0171, mwN).Soweit in den Zulässigkeitsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG (ausschließlich) ausgeführt wird, dass die Revision von der Beantwortung der Rechtsfrage abhänge, ob angesichts der Regelung des Paragraph 19, AsylG 2005 - wonach sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe - der Asylwerber Angaben zu seinen Fluchtgründen machen müsse bzw. das Unterlassen von diesbezüglichen Angaben beweiswürdigend zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens herangezogen werden dürfe, ist dem entgegen zu halten, dass diese Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt ist vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Zl. Ra 2014/19/0171, mwN).
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010031.L00Im RIS seit
20.07.2015Zuletzt aktualisiert am
21.07.2015