Index
L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §100;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Dr. H F in W, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 64-66/1/12, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. September 2013, Zl. B 13/2013- 20/130917, Arzt Nr.: 10254, betreffend Zuerkennung von Alters- und Invaliditätsversorgung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte mit dem am 2. Juli 2012 bei der Erstbehörde (dem Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien) eingelangten Antrag vom 22. Juni 2012 - unter Vorlage ärztlicher Befunde - mit dem Vorbringen, auf Grund ihrer Erkrankung ihre ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können, die "Gewährung der dauernden Invaliditätsversorgung ab 1.7.2012" beantragt.
Über diesen Antrag sprach die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid dahin ab, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. August 2012 Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit in Höhe von EUR 790,90 brutto monatlich, und für den Zeitraum ab 1. September 2012 eine vorläufige Altersversorgung in Höhe von EUR 558,49 brutto monatlich zuerkannt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:
Die am 3. August 1952 geborene Beschwerdeführerin sei bis 30. Juni 2012 ordentliches Fondsmitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und ärztlich tätig gewesen. Sie sei seit 1. Mai 2011 "erwerbsunfähig im Sinne des GSVG". Auf Grund ihres Gesundheitszustandes sei sie nicht in der Lage, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine Berufsunfähigkeit von mehr als drei Monaten; ob eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliege, lasse "sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht schließen".
Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin sei "zumindest vorübergehend" nicht in der Lage, einer ärztlichen Tätigkeit nachzukommen. Da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und eine vorübergehende Berufsunfähigkeit von mehr als dreimonatiger Dauer vorgelegen sei, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der vorübergehenden Invaliditätsversorgung erfüllt.
Da sie am 3. August 2012 das 60. Lebensjahr vollendet habe, sei gemäß § 18 Abs. 5 der Satzung vorläufige Altersversorgung ab 1. September 2012 zuzuerkennen gewesen.Da sie am 3. August 2012 das 60. Lebensjahr vollendet habe, sei gemäß Paragraph 18, Absatz 5, der Satzung vorläufige Altersversorgung ab 1. September 2012 zuzuerkennen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen - in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Weiters ist einleitend zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall auf Basis der Aktenlage die Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung nicht strittig ist.
2. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung von Invaliditätsversorgung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2011/11/0225, verwiesen. 2. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung von Invaliditätsversorgung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2011/11/0225, verwiesen.
Daraus ist Folgendes hervorzuheben:
Ausgehend von § 100 Abs. 2 ÄrzteG 1998, wonach vorübergehende Berufsunfähigkeit dann vorliegt, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist, setzt die Beurteilung der Berufsunfähigkeit - ebenso wie deren Einschätzung als dauernd oder vorübergehend - im Regelfall auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Antragstellers und die davon ausgehenden Auswirkungen auf dessen Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus.Ausgehend von Paragraph 100, Absatz 2, ÄrzteG 1998, wonach vorübergehende Berufsunfähigkeit dann vorliegt, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist, setzt die Beurteilung der Berufsunfähigkeit - ebenso wie deren Einschätzung als dauernd oder vorübergehend - im Regelfall auf ärztlichen Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen der Behörde über die körperlichen und geistigen Gebrechen des Antragstellers und die davon ausgehenden Auswirkungen auf dessen Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes voraus.
3. Der Beschwerdeführerin (die wie erwähnt die Zuerkennung der dauernden Invaliditätsversorgung ab 1. Juli 2012 beantragt hatte) wurde mit dem angefochtenen Bescheid einerseits Invaliditätsversorgung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. August 2012, andererseits (vorläufige) Altersversorgung ab 1. September 2012 zuerkannt.
Feststellungen, welche die Beurteilung, bei der Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin handle es sich nur um eine vorübergehende, tragen könnten, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht: In ihm wird die Beschwerdeführerin zwar als "seit 1.5.2011 erwerbsunfähig im Sinne des GSVG" beschrieben. Die darauf folgende Wendung, es lasse sich "aus den vorliegenden Unterlagen nicht schließen", "ob eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt", ist einerseits nicht schlüssig begründet, und geht andererseits insofern am maßgebenden Thema vorbei, als vor dem Hintergrund des § 100 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu beurteilen gewesen wäre, ob eine Behebung der Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist.Feststellungen, welche die Beurteilung, bei der Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin handle es sich nur um eine vorübergehende, tragen könnten, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht: In ihm wird die Beschwerdeführerin zwar als "seit 1.5.2011 erwerbsunfähig im Sinne des GSVG" beschrieben. Die darauf folgende Wendung, es lasse sich "aus den vorliegenden Unterlagen nicht schließen", "ob eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt", ist einerseits nicht schlüssig begründet, und geht andererseits insofern am maßgebenden Thema vorbei, als vor dem Hintergrund des Paragraph 100, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu beurteilen gewesen wäre, ob eine Behebung der Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Von der notwendigen Konkretisierung war die belangte Behörde auch nicht etwa deshalb entbunden, weil die Beschwerdeführerin mit 3. August 2012 (also vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) dass 60. Lebensjahr vollendet hatte. Dafür, ob bei Eintritt des Ereignisfalls der dauernden Berufsunfähigkeit Invaliditätsversorgung zu gewähren ist, kommt es nämlich auf den "Eintritt des Ereignisfalles" und nicht auf den Entscheidungszeitpunkt der Behörde an (vgl. das zitierte Erkenntnis Zl. 2011/11/0225).Von der notwendigen Konkretisierung war die belangte Behörde auch nicht etwa deshalb entbunden, weil die Beschwerdeführerin mit 3. August 2012 (also vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) dass 60. Lebensjahr vollendet hatte. Dafür, ob bei Eintritt des Ereignisfalls der dauernden Berufsunfähigkeit Invaliditätsversorgung zu gewähren ist, kommt es nämlich auf den "Eintritt des Ereignisfalles" und nicht auf den Entscheidungszeitpunkt der Behörde an vergleiche , das zitierte Erkenntnis Zl. 2011/11/0225).
Beiden Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides fehlt daher eine nachvollziehbare Begründung, weil die belangte Behörde - offenbar in Verkennung der Rechtslage - die notwendigen Feststellungen unterlassen hat.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der seitens der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung der seitens der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110261.X00Im RIS seit
26.06.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015