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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
KAG NÖ 1974;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. September 2008, Zl. GS 4-AMB-48/002-2008, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem NÖ KAG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten die Errichtungsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums Krems erteilt. Zur dagegen gerichteten Beschwerde legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, darauf die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Errichtungsbewilligung vom 23. September 2008, Zl. GS4-AMB-48/002- 2008, die mit dem angefochtenen Bescheid erteilt wurde, erloschen ist. Aus den vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass die bewilligte Verlegung nicht stattgefunden hat, sondern das Ambulatorium stattdessen vorübergehend in einen Container verlegt wurde, welcher nicht mehr besteht (siehe dazu den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2012, Zl. 2012/11/0036).
Diesen Sachverhalt ließ die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs unbestritten und teilte mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 mit, sie habe gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens "keinen Einwand".
Da somit eine mögliche Verbesserung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr ersichtlich ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2012, Zl. 2009/11/0229, mwN).Da somit eine mögliche Verbesserung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr ersichtlich ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2012, Zl. 2009/11/0229, mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 4 VwGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG.
Wien, am 26. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013110004.X00Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015