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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des M D in I, vertreten durch Dr. Christopher Fink, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Sirapuit 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 2014, Zl. I408 1429122- 1/13E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des M D in römisch eins, vertreten durch Dr. Christopher Fink, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Sirapuit 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. November 2014, Zl. I408 1429122- 1/13E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6. September 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er zu seinen Fluchtgründen aus, in Darfur in der Nähe der Stadt Zalinga im Dorf Diliabay geboren und aufgewachsen zu sein. Im Mai 2004 sei das Dorf von einer Gruppe der Janjaweed überfallen worden. Es sei zu Schießereien gekommen und die Häuser in der Gegend seien in Brand gesetzt worden. Der Revisionswerber sei daraufhin mit seiner Familie von einer Hilfsorganisation in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Ein Bruder des Revisionswerbers sei bei dem Überfall ums Leben gekommen. In dem Flüchtlingslager habe der Revisionswerber mit seiner Familie bis ins Jahr 2009 gelebt. Aus dem Lager seien immer wieder junge Männer verschleppt worden, um für die Janjaweed zu kämpfen. Der Revisionswerber selbst sei in der Zeit auch einmal von einem Mitglied der Janjaweed angesprochen worden. Dieser habe zum Revisionswerber gesagt, wenn er "mit ihm komme, hätte er eine bessere Zukunft". Im Camp sei er immer gefährdet gewesen. Er habe dem Revisionswerber auch mitgeteilt, dass das Flüchtlingslager am nächsten Tag bombardiert werde. Ein oder zwei Tage später sei das Flüchtlingslager angegriffen worden, woraufhin sich der Revisionswerber zur Flucht entschlossen habe. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan habe er sich ein Jahr in Khartum aufgehalten und dort in einer Werkstätte gearbeitet. Es sei ihm in Khartum aber nicht gut gegangen, weil er weder eine Wohnung noch seine Familie dort gehabt habe. Er habe zudem Angst gehabt, von der Polizei zurück ins Lager geschickt zu werden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Revisionswerber nach Darfur geschickt zu werden. Weiters habe er Angst, von einer Gruppierung zur Mitgliedschaft gezwungen zu werden.
Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17. August 2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wurde der Revisionswerber in den Sudan ausgewiesen.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass der Revisionswerber weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Ein Interesse staatlicher Behörden an seiner Person habe nicht festgestellt werden können. Der Revisionswerber sei in seiner Heimat weder von staatlicher Seite, noch durch Privatpersonen einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen. Es stehe fest, dass im Jahr 2009 ein dem Revisionswerber unbekannter Mann, von dem er glaube, dass es ein Janjaweed gewesen sei, an ihn herangetreten sei. Diese Kontaktaufnahme sei ohne Bedrohung erfolgt und habe für den Revisionswerber keine weiteren Konsequenzen getragen. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass dem Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. So habe der Revisionswerber in seiner Heimat mehrere Jahre die Schule besucht, zuletzt als Mechaniker in einer Werkstatt in Khartum gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Er habe selbst angeführt, in der Werkstätte gewohnt zu haben und dass es ihm finanziell gut gegangen sei. Die Eltern und Geschwister des Revisionswerbers befänden sich seit der gemeinsamen Flucht im Jahr 2004 im Flüchtlingscamp, in dem auch der Revisionswerber bis zum Jahr 2010 gelebt habe, und erhielten dort Unterkunft und Verpflegung durch Hilfsorganisationen. Konkrete Anhaltspunkte, dass Sudanesen, die sich in Khartum ohne Meldeadresse und unverheiratet aufhalten, von den sudanesischen Behörden in ein Flüchtlingslager deportiert würden, bestünden nicht. Bei den diesbezüglichen Angaben des Revisionswerbers handle es sich somit nur um subjektive Befürchtungen, die auf Grund der vorherrschenden Lage im Sudan unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht objektivierbar gewesen seien. Schließlich legte die Verwaltungsbehörde noch dar, weshalb auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Asylgerichtshof. Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an die Verwaltungsbehörde zurück. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an die Verwaltungsbehörde zurück. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei in Darfur 2004 mit seiner Familie als Jugendlicher aus seinem Heimatdorf vertrieben worden und habe von 2004 bis 2009 in einem Flüchtlingscamp bei Hamediya gelebt. 2009 sei er nach Khartum gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise als Mechaniker gearbeitet habe. Der Revisionswerber sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt gewesen. Dass der Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre, habe nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dem Vorbringen des Revisionswerbers in Bezug auf seine Erlebnisse in Darfur (Überfall auf sein Dorf, Tod seines Bruders, Aufenthalt im Flüchtlingscamp) habe in vollem Umfang gefolgt werden können. Der Revisionswerber habe diese Erlebnisse im gesamten Verfahren glaubwürdig und widerspruchsfrei dargestellt. Gleiches gelte für den Zeitraum seines Aufenthaltes in Khartum, in dem der Revisionswerber einer Arbeit nachgegangen sei, seine Ausreise organisiert habe und keiner unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der vom Revisionswerber geschilderten Kontaktaufnahme eines angeblichen Mitgliedes der Janjaweed vor dem Flüchtlingscamp bei Hamediya könne - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - keine Asylrelevanz zuerkannt werden, ebenso wenig der von ihm angeführten Befragung durch die Polizei in Khartum.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Revisionswerbers würden sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen ergeben und würden ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild bieten, sodass insgesamt kein Grund bestehe, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Diese Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation in Khartum, seien mit dem Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Dieser habe eingeräumt, dass "Khartum vielleicht sicher sei", aber auch darauf hingewiesen, dass "die Gefahr bestehe, dass man von der Regierung verhaftet werde, wenn man auf der Straße mit Freunden rede, weil angenommen werde, dass man gegen die Regierung sei oder protestieren möchte. Die Situation im Sudan sei einfach unsicher, es gebe keine Freiheit und viele Gruppen, die die Regierung ändern möchten. Bei einer Demonstration vor sechs oder sieben Monaten seien ein paar Leute umgebracht bzw. verhaftet worden. Mehr könne er dazu nicht sagen."
Mit dieser Darstellung habe der Revisionswerber zwar seine Ängste in Bezug auf die allgemeine politisch unsichere Lage im Sudan zum Ausdruck gebracht, die auch in den Länderfeststellungen nicht in Abrede gestellt werde, den dort getroffenen Aussagen sei er damit jedoch nicht exzeptionell entgegengetreten.
Die vom Revisionswerber vorgebrachten Gründe hätten nicht auf eine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) hingewiesen. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellten keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der Revisionswerber habe somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft machen können.
Trotz der fragilen politischen wie wirtschaftlichen Situation liege auf Grund der vorliegenden Länderfeststellungen im Sudan keine derart extreme Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben werde - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Für diese Annahme spreche auch der Umstand, dass sich der Revisionswerber vor seiner Ausreise über ein Jahr in Khartum aufgehalten habe, ohne unmittelbaren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.Trotz der fragilen politischen wie wirtschaftlichen Situation liege auf Grund der vorliegenden Länderfeststellungen im Sudan keine derart extreme Gefahrenlage vor, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben werde - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Für diese Annahme spreche auch der Umstand, dass sich der Revisionswerber vor seiner Ausreise über ein Jahr in Khartum aufgehalten habe, ohne unmittelbaren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Auch sei im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen, dass die Abschiebung den Revisionswerber in eine unmenschliche Lage versetzen würde. Der Revisionswerber könne seinen notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit bestreiten. Zudem habe er - insbesondere in Khartum - Familienangehörige, im konkreten Fall einen Cousin, mit dem er nach eigenen Angaben auch jetzt noch in Kontakt stehe. Auch liege beim Revisionswerber kein behandlungsbedürftiger Gesundheitszustand vor.
Im Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht noch näher aus, weshalb das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei.Im Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht noch näher aus, weshalb das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sei.
Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen Rechtsprechung fehle. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil dem Erkenntnis nicht zu entnehmen sei, ob Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurden und gegebenenfalls ob diese aktuell waren.
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes auf dem Boden des § 29 Abs. 1 VwGVG jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes auf dem Boden des Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097, und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, mwN).Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, mwN).
Ausgehend davon wird das Bundesverwaltungsgericht diesen Grundsätzen nicht gerecht, wenn sich die maßgeblichen zu seiner Entscheidung herangezogenen Feststellungen nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht führt im vorliegenden Fall zwar aus, seine Entscheidung anhand von aktuellen Berichten zur Lage im Herkunftsland des Revisionswerbers getroffen zu haben, die von diversen anerkannten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen und ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild bieten. Feststellungen zum Heimatland des Revisionswerbers enthält das angefochtene Erkenntnis aber nicht. Damit ist nicht erkennbar, worauf das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung konkret Bezug nimmt. Auch die Aussage, "diese Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation in Khartum", seien mit dem Revisionswerber "in der mündlichen Verhandlung erörtert worden" und er habe "zwar seine Ängste in Bezug auf die allgemeine politisch unsichere Lage im Sudan zum Ausdruck (gebracht), die auch in den Länderfeststellungen nicht in Abrede gestellt wird", sei damit aber "den dort getroffenen Aussagen nicht exzeptionell entgegen(getreten)", kann die in der Begründung offenzulegenden Feststellungen, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden, nicht ersetzen. Somit werden in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Erwägungen nicht in einer die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargelegt.
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190001.L00Im RIS seit
09.07.2015Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015