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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/02/0090Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des B in L, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 4, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Februar 2015,
1) Zl. LVwG-600671/8/BR und 2) Zl. LVwG-600672/8/BR, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:1) Zl. LVwG-600671/8/BR und 2) Zl. LVwG-600672/8/BR, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit zwei Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz war der Revisionswerber jeweils einer Übertretung des § 82 Abs. 1 StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretungen wurden über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO jeweils eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 46 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. 1. Mit zwei Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz war der Revisionswerber jeweils einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretungen wurden über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO jeweils eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 46 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
3. § 99 Abs. 3 lit. d StVO sieht Geldstrafen bis zu EUR 726,-- 3. Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO sieht Geldstrafen bis zu EUR 726,--
vor; über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 100,-- verhängt.
4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen. 4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020089.L00Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015