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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Ing. A M in S, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2014, Zl. W122 2000627-1/5E, betreffend Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens i.A. Rückforderung von Pensionsbeiträgen (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der im Jahr X geborene Revisionswerber stand seit 1. Juli 1982 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2009 - zuletzt als Amtsdirektor - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 14, Funktionsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 übergeleitet worden. Als Bürgermeister seiner Heimatgemeinde war er seit 1. September 1998 bis zu seiner Ruhestandsversetzung gemäß § 78b Abs. 1 BDG 1979 außer Dienst gestellt. Während der Zeit seiner Außerdienststellung hat er unbestritten Pensionsbeiträge unter Zugrundelegung von weiteren Vorrückungen entrichtet.Der im Jahr römisch zehn geborene Revisionswerber stand seit 1. Juli 1982 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2009 - zuletzt als Amtsdirektor - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 vom Dienstklassensystem in das Funktionszulagenschema in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 14, Funktionsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 übergeleitet worden. Als Bürgermeister seiner Heimatgemeinde war er seit 1. September 1998 bis zu seiner Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 78 b, Absatz eins, BDG 1979 außer Dienst gestellt. Während der Zeit seiner Außerdienststellung hat er unbestritten Pensionsbeiträge unter Zugrundelegung von weiteren Vorrückungen entrichtet.
Mit Bescheid vom 2. April 2010 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter fest, dass dem Revisionswerber - vom 1. Dezember 2009 an - ein Ruhegenuss von monatlich EUR 2.414,25 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 22,80 gebühre. Begründend wurde als die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichte besoldungsrechtliche Stellung die Verwendungsgruppe A2, Gehaltsstufe 15 (seit 1. Juli 1998) zu Grunde gelegt. Eine dagegen erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0183, dem die Einzelheiten dieses Verfahrens entnommen werden können, als unbegründet abgewiesen.
Am 28. November 2012 stellte der Revisionswerber an seine frühere Dienstbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Antrag "auf bescheidmäßige Entscheidung über den Rückzahlungsanspruch ... infolge überhöhter Pensionsbeiträge seit 1.7.2000 bis einschließlich 30.11.2009 sowie auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum zu Unrecht vorgeschriebenen überhöhten Pensionsbeiträge an den Antragsteller".
Mit seiner am 5. Dezember 2013 zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Säumnisbeschwerde, welche zur hg. Zl. 2013/12/0226 protokolliert wurde, machte er eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Dienstbehörde in Ansehung dieses Antrages geltend. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2014 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge eines vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Bescheides vom 15. Juli 2014, worin dem Antrag auf Rückzahlung hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli 2000 bis zum 30. November 2009 gemäß § 22 Abs. 6a GehG stattgegeben wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. September 2014 das bei ihm anhängige Verfahren über diese Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ein. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Beschlusses an den Revisionswerber am 9. Oktober 2014. Mit seiner am 5. Dezember 2013 zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Säumnisbeschwerde, welche zur hg. Zl. 2013/12/0226 protokolliert wurde, machte er eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Dienstbehörde in Ansehung dieses Antrages geltend. Mit Beschluss vom 7. Jänner 2014 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge eines vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Bescheides vom 15. Juli 2014, worin dem Antrag auf Rückzahlung hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Juli 2000 bis zum 30. November 2009 gemäß Paragraph 22, Absatz 6 a, GehG stattgegeben wurde, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. September 2014 das bei ihm anhängige Verfahren über diese Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ein. Es sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung dieses Beschlusses an den Revisionswerber am 9. Oktober 2014.
Am 20. November 2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Telefax, beinhaltend eine außerordentliche Revision des anwaltlich vertretenen Revisionswerbers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2014 ein. Mit seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom 4. Dezember 2014 beantragte der Revisionswerber, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 30. September 2014 zu bewilligen, wobei die außerordentliche Revision dem Antrag beigeschlossen wurde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2015 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers gemäß § 46 Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2015, Zl. Ra 2015/12/0016, dem die Einzelheiten dieses Verfahrens entnommen werden können, zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Februar 2015 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG nicht stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2015, Zl. Ra 2015/12/0016, dem die Einzelheiten dieses Verfahrens entnommen werden können, zurückgewiesen.
Die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2014 erweist sich, unbeschadet der Frage ihrer rechtzeitigen Erhebung, jedenfalls als unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Insoweit macht der Revisionswerber geltend, es fehle an Judikatur zur Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen, konkret wegen zu viel bezahlter Pensionsbeiträge nach dem Gehaltsgesetz.
Damit verkennt der Revisionswerber, dass der hier angefochtene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes nicht meritorisch über ein Zinsenbegehren abgesprochen, sondern das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers eingestellt hat. Die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses hängt aber nicht von der meritorischen Gebührlichkeit von Zinsen ab.
Demnach geht das weitere Vorbringen der Revision, der Verfassungsgerichtshof habe "Beiträge nach dem ASVG" betreffend anders entschieden, ins Leere. Gleiches gilt für den Hinweis auf ein Urteil des OGH in einer Arbeitsrechtssache.
Soweit die außerordentliche Revision im Übrigen pauschal auf die §§ 16 und 28 VwGVG verweist, wird eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht inhaltlich dargestellt.Soweit die außerordentliche Revision im Übrigen pauschal auf die Paragraphen 16 und 28 VwGVG verweist, wird eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht inhaltlich dargestellt.
Wenn der Revisionswerber meint, dass ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Kostenersatz zugestanden wäre, zeigt er damit jedenfalls schon deshalb keine Zulässigkeit der Revision auf, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt.
Die Revision eignet sich somit insgesamt wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Die Revision eignet sich somit insgesamt wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 27. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120019.L00Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015