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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §268;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Artmann, über die Anträge des A S vertreten durch den Sachwalter Dr. Ernst Chalupsky in 4600 Wels, Edisonstraße 1/WDZ/8, betreffend u.a. Wiederaufnahme wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme sowie die weiteren Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller zu 17 P 125/03s-395 Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZIII (nunmehr Edisonstraße 1, WDZ 8), zum Sachwalter gemäß § 268 ABGB in Verbindung mit § 123 Außerstreitgesetz zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden.Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 bestellte das Bezirksgericht Wels für den Antragsteller zu 17 P 125/03s-395 Dr. Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Bauernstraße 9/WDZIII (nunmehr Edisonstraße 1, WDZ 8), zum Sachwalter gemäß Paragraph 268, ABGB in Verbindung mit Paragraph 123, Außerstreitgesetz zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden.
Der vorliegende am 26. September 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte als "3. Wiederaufnahme-Antrag" bezeichnete Schriftsatz wurde vom Antragsteller selbst verfasst.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 wurde dieser Schriftsatz dem Sachwalter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt, ob der Wiederaufnahmeantrag sowie die weiteren Anträge genehmigt würden. Für den Fall der Genehmigung wurde ein Auftrag zur Verbesserung des Wiederaufnahmeantrags und der weiteren Anträge erteilt.
Mit Schreiben vom 15. November 2012 teilte der Sachwalter mit, dass er den Wiederaufnahmeantrag und die weiteren Anträge nicht genehmige.
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2013, Zl. 2012/15/0196).Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2013, Zl. 2012/15/0196).
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag und die weiteren Anträge wurden vom Antragsteller selbst gestellt. Da es an der erforderlichen Genehmigung der Anträge durch den Sachwalter fehlt, sind diese in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben.Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag und die weiteren Anträge wurden vom Antragsteller selbst gestellt. Da es an der erforderlichen Genehmigung der Anträge durch den Sachwalter fehlt, sind diese in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben.
Die Anträge waren daher mangels Berechtigung des Antragstellers zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.Die Anträge waren daher mangels Berechtigung des Antragstellers zu deren Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012120134.X00Im RIS seit
10.09.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015