RS Vwgh 2008/1/28 2007/04/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59 Abs1;
GWG 2000 §26 Abs1 idF 2006/I/106;
GWG 2000 §26 Abs3 idF 2006/I/106;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0088 E 28. Jänner 2008 2007/04/0087 E 28. Jänner 2008 2007/04/0083 E 28. Jänner 2008 2007/04/0085 E 28. Jänner 2008 2007/04/0086 E 28. Jänner 2008

Rechtssatz

Das GWG sieht zwar eine Befristung der Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für die Verteilung von Erdgas in § 26 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich vor, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass die Befristung zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Auch im GWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert, dass Betreiber von Verteilernetzen, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes nötig ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen haben (§ 26 Abs. 3 vierter Satz leg. cit.). Die gegenständliche Befristung, die nach den Ausführungen der Energie-Control Kommission bloß die Möglichkeit schaffen soll, die Allgemeinen Bedingungen an eine künftige, geänderte Markt- und Rechtslage anzupassen, ist daher nicht erforderlich und somit rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Befristung bewirkt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des gesamten angefochtenen Bescheides, weil die Befristung von der Bewilligung nicht getrennt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/05/0072, und den hg. Beschluss vom 26. Februar 2003, Zl. 2003/04/0026).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040084.X01

Im RIS seit

26.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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