TE Vwgh Erkenntnis 2015/5/28 Ra 2015/22/0020

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs4;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
NAGDV 2005 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in 4840 Vöcklabruck, Sportplatzstraße 1-3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. November 2014, Zl. LVwG-750061/14/Gf/Rt, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: B Z, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. September 2013 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 16. Mai 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 leg. cit. abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. September 2013 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines kosovarischen Staatsangehörigen, vom 16. Mai 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, "dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet (werde), dem (Mitbeteiligten) gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 8 NAG einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen" (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und sprach aus, "dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet (werde), dem (Mitbeteiligten) gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen" (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Revisionsfall gleicht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht und von der maßgeblichen Rechtslage her demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0116, entschieden hat. Auch im gegenständlichen Fall kam das Verwaltungsgericht - wie die Revision zutreffend aufzeigt -

seiner Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß § 1 NAG-DV als Karte ausgestellt wird (vgl. zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels als Karte durch die Verwaltungsbehörde das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2012/22/0206) - nicht im Sinn des § 28 Abs. 2 VwGVG nach. Eine Entscheidung in der Sache selbst bedingt nämlich in einem Fall wie dem vorliegenden, dass das Verwaltungsgericht, wenn es wie hier dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - erteilt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. seiner Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, - ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrags auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph eins, NAG-DV als Karte ausgestellt wird vergleiche zur Ausfolgung des Aufenthaltstitels als Karte durch die Verwaltungsbehörde das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, 2012/22/0206) - nicht im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nach. Eine Entscheidung in der Sache selbst bedingt nämlich in einem Fall wie dem vorliegenden, dass das Verwaltungsgericht, wenn es wie hier dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - erteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass bei Erteilung eines Aufenthaltstitels auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels festgelegt werden muss und dass die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, die Titelerteilung mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch dieser Vorgabe entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht, weil die Gültigkeitsdauer, für die der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, nicht festgelegt worden ist.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, dass bei Erteilung eines Aufenthaltstitels auch die Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitels festgelegt werden muss und dass die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, die Titelerteilung mit Rechtswidrigkeit belastet. Auch dieser Vorgabe entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht, weil die Gültigkeitsdauer, für die der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden soll, nicht festgelegt worden ist.

Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus den dargestellten Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 28. Mai 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220020.L00

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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