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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des M S in W, vertreten durch Dr. Sascha Daniel Salomonowitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 18/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2015, Zl. W178 1429205-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
2. Die außerordentliche Revision führt zu ihrer Zulässigkeit wörtlich Folgendes aus:
"In dem der Urteilsfällung zugrunde liegenden Verfahren wurde eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts unrichtig gelöst.
Mit dem angefochtenen Urteil (...) wurde (die) Beschwerde des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil (...) wurde (die) Beschwerde des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in österreichisches Bundesgebiet eingereist. Vor seiner Einreise hat er weder in einem anderen Staat Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch (anderweitig) Schutz vor Verfolgung gefunden. Es wurde ihm nur gem. § 8 Abs 1 AsylG subsidiärer Schutz gewährt, nicht aber seinem begründeten Antrag auf Asylgewährung.Der Beschwerdeführer ist als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in österreichisches Bundesgebiet eingereist. Vor seiner Einreise hat er weder in einem anderen Staat Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch (anderweitig) Schutz vor Verfolgung gefunden. Es wurde ihm nur gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsidiärer Schutz gewährt, nicht aber seinem begründeten Antrag auf Asylgewährung.
Das bekämpfte Urteil beurteilt meinen Fall unrichtig. Das Gericht hätte sich mit den Gründen die für und gegen die von ihm getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinanderzusetzen gehabt, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag zu geben gehabt. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben, da die Fluchtgründe nicht genügend ohne Belehrung des Beschwerdeführers dargelegt wurden. Zusammengefasst leidet das angefochtene Urteil wegen der aufgezeigten Mangelhaftigkeiten damit an inhaltlicher Widersprüchlichkeit, weshalb eine ordentliche Revision zuzulassen gewesen wäre."
3. Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird nicht hinreichend dargetan, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Revisionsverfahren zu lösen wäre. Es wird weder konkret aufgezeigt, dass und von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage angesprochen, zu der hg. Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird. 3. Mit diesen allgemeinen Ausführungen wird nicht hinreichend dargetan, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im gegenständlichen Revisionsverfahren zu lösen wäre. Es wird weder konkret aufgezeigt, dass und von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage angesprochen, zu der hg. Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG im Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG im Verfahren nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180053.L00Im RIS seit
28.07.2015Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015