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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Anträge des S in A, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/07/0039-3, abgeschlossenen Verfahrens und auf Aufhebung dieses Beschlusses, in einer Angelegenheit des Wasserrechts, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 26. März 2015, Ra 2015/07/0039-3, und auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Revision wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/07/0039-3, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) vom 7. April 2014 wurde eine als Beschwerde anzusehende Vorstellung des Antragstellers gegen einen Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde A. betreffend die Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgungsanlage als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde ausgeschlossen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 14. April 2014 zugestellt.
Die Behandlung der von ihm dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 21. November 2014, E 464/2014-9, abgelehnt.
Der Antragsteller erhob daraufhin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/07/0039-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Antragstellers wegen Verspätung zurück. Dies wurde damit begründet, dass sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus dem Akteninhalt ergebe, dass seitens des Verfassungsgerichtshofes ein Abtretungsbeschluss nach § 87 Abs. 3 VfGG gefasst worden wäre. Die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG hänge aber von der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach § 87 Abs. 3 VfGG ab. Fehle es an einem solchen Beschluss, werde der Fristenlauf nicht ausgelöst; diese Frist beginne nie zu laufen.Mit Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/07/0039-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Antragstellers wegen Verspätung zurück. Dies wurde damit begründet, dass sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus dem Akteninhalt ergebe, dass seitens des Verfassungsgerichtshofes ein Abtretungsbeschluss nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gefasst worden wäre. Die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG hänge aber von der Zustellung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG ab. Fehle es an einem solchen Beschluss, werde der Fristenlauf nicht ausgelöst; diese Frist beginne nie zu laufen.
Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision sei daher § 26 Abs. 1 VwGG heranzuziehen gewesen. Die mit der Zustellung des Erkenntnisses des LVwG am 14. April 2014 beginnende Revisionsfrist sei aber bereits am 26. Mai 2014 verstrichen; die am 26. Jänner 2015 zur Post gegebene Revision sei daher verspätet.Für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision sei daher Paragraph 26, Absatz eins, VwGG heranzuziehen gewesen. Die mit der Zustellung des Erkenntnisses des LVwG am 14. April 2014 beginnende Revisionsfrist sei aber bereits am 26. Mai 2014 verstrichen; die am 26. Jänner 2015 zur Post gegebene Revision sei daher verspätet.
Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Antragsteller am 27. April 2015 zugestellt.
Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 an den Verwaltungsgerichtshof und stellte einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in eventu auf Vorlage, in eventu auf Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. März 2015, in eventu auf Wiederaufnahme."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1.1. Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingangs darauf verwiesen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss festgehaltene versäumte Prozesshandlung unter einem beim Verfassungsgerichtshof nachgeholt worden sei; so sei nun ausdrücklich die Abtretung der mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. November 2014, E 464/2014-9, abgelehnten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt worden. Es werde daher beantragt, den formalen Antrag auf Abtretung als fristgerecht nachgeholt zu beurteilen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Revision zur Entscheidung vorzulegen.
Der Antrag stütze sich darauf, dass der Antragsteller durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr explizit verlangten Abtretung gehindert worden sei. Insoweit liege ein minderer Grad des Versehens vor, da die Beschwerde ohnehin innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist - gerechnet nach der Zustellung der Ablehnung der Beschwerde - eingebracht worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass formal ein expliziter Antrag auf Abtretung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nach dessen Ablehnung erforderlich sei, so habe dies zu keiner Verspätung geführt, da ohnehin innerhalb der sechswöchigen Frist bereits die Revision beim LVwG eingebracht worden sei. Dieses habe die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof direkt vorgelegt und es sei auch dem LVwG die Verspätung nicht erkennbar gewesen. Bei einem formalen Antrag auf Abtretung wäre die Revision daher gegenständlich später eingebracht worden, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei einem formalen Antrag auf Abtretung, der erst nach der Zustellung des Beschlusses gestellt werde, die Revisionsfrist mit Zustellung des Beschlusses zu laufen beginne.
Es liege jedoch kein Fall der Abtretung, sondern der Sonderfall der Ablehnung vor und gebe es auch hiezu - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung und werde im Verwaltungsverfahren (Vereinfachung) eine formell richtige Formulierung durch entsprechende Umdeutung/Auslegung angenommen und sei die Revision und die eingehaltene Revisionsfrist dem Verwaltungsgerichtshof eindeutig ersichtlich gewesen.
1.2. Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 1.2. Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
1.3. Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht es um die Restituierung einer versäumten Frist.
Im vorliegenden Fall wurde die Frist des § 26 Abs. 1 VwGG (sechs Wochen ab Zustellung des bekämpften Erkenntnisses) versäumt, die deshalb für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit relevant war, weil die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG, die den Sonderfall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof im Auge hat, nie zu laufen begonnen hat.Im vorliegenden Fall wurde die Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG (sechs Wochen ab Zustellung des bekämpften Erkenntnisses) versäumt, die deshalb für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit relevant war, weil die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG, die den Sonderfall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof im Auge hat, nie zu laufen begonnen hat.
Wie den Begründungsausführungen des Antrags entnommen werden kann, meint der Revisionswerber, dass es auf "den formalen Akt der Abtretung" durch den Verfassungsgerichtshof gar nicht ankomme; es reiche eine Orientierung an der Ablehnung des Verfassungsgerichtshofes, die ab diesem Zeitpunkt berechnete Frist von sechs Wochen sei ohnehin gewahrt worden.
Damit bekämpft der Antragsteller die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangte; er macht damit eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbeschlusses vom 26. März 2015, aber keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG geltend.Damit bekämpft der Antragsteller die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG nicht zur Anwendung gelangte; er macht damit eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbeschlusses vom 26. März 2015, aber keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG geltend.
Bei der Frist, die versäumt wurde und auf die sich ein Antrag auf Wiedereinsetzung beziehen müsste, handelt es sich nicht um die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG, sondern um die Frist des § 26 Abs. 1 leg. cit., deren Lauf bereits am 14. April 2014 begonnen hatte und die am 26. Mai 2014 verstrichen war. Diesbezüglich finden sich aber keine Ausführungen im Antrag, die das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das die Fristversäumnis verursachte, geltend machen. Dass dem Antragsteller an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde mit dem Wiedereinsetzungsantrag daher nicht dargetan.Bei der Frist, die versäumt wurde und auf die sich ein Antrag auf Wiedereinsetzung beziehen müsste, handelt es sich nicht um die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG, sondern um die Frist des Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit., deren Lauf bereits am 14. April 2014 begonnen hatte und die am 26. Mai 2014 verstrichen war. Diesbezüglich finden sich aber keine Ausführungen im Antrag, die das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, das die Fristversäumnis verursachte, geltend machen. Dass dem Antragsteller an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist, wurde mit dem Wiedereinsetzungsantrag daher nicht dargetan.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - wie im hg. Beschluss vom 26. März 2015 deutlich zum Ausdruck kommt - die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG nämlich nie zu laufen begann, weil der Antragsteller keinen Abtretungsantrag stellte und der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde daher auch nicht an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der im Wiedereinsetzungsantrag mehrfach erwähnte Umstand, dass ja innerhalb der Frist (des § 26 Abs. 4 VwGG) von sechs Wochen ab der Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof Revision eingebracht worden sei, was zur Wahrung der Frist ausreiche, verkennt die Rechtslage, derzufolge es für den Beginn des Fristlaufes allein auf die Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG ankommt.Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - wie im hg. Beschluss vom 26. März 2015 deutlich zum Ausdruck kommt - die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG nämlich nie zu laufen begann, weil der Antragsteller keinen Abtretungsantrag stellte und der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde daher auch nicht an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Der im Wiedereinsetzungsantrag mehrfach erwähnte Umstand, dass ja innerhalb der Frist (des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG) von sechs Wochen ab der Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof Revision eingebracht worden sei, was zur Wahrung der Frist ausreiche, verkennt die Rechtslage, derzufolge es für den Beginn des Fristlaufes allein auf die Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG ankommt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, und 4 VwGG abzuweisen.
2. Zum Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 26. März 2015 und auf Feststellung der Rechtzeitigkeit der Revision:
2.1. Der Antragsteller begründet auch diesen Antrag damit, dass die Revision fristgerecht erhoben worden sei, weil die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG gewahrt sei, zumal ein Ablehnungsfall vorliege und daher ein "formaler" Antrag auf Abtretung nicht erforderlich sei. Der Sonderfall der Ablehnung sei nämlich dem Fall der Abtretung im Sinne des § 26 Abs. 4 VwGG gleichzuhalten, da durch die Ablehnung "inhaltlich" die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "abgetreten" werde. Der Fall der Ablehnung führe daher "auf direktem Weg" zu einer Revision und es wäre die ausdrückliche "formale Antragsstellung" für den Sonderfall der Ablehnung ein bloß formales Kriterium, da im Gegensatz zu Art. 144 Abs. 3 B-VG der Verfassungsgerichtshof bei Ablehnungen keine Entscheidung treffe. Jedenfalls liege ein inhaltlicher Antrag auf Abtretung vor, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsfrist bei einer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof sofort und damit ohne jede Verzögerung fristgerecht Revision erhebe. 2.1. Der Antragsteller begründet auch diesen Antrag damit, dass die Revision fristgerecht erhoben worden sei, weil die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG gewahrt sei, zumal ein Ablehnungsfall vorliege und daher ein "formaler" Antrag auf Abtretung nicht erforderlich sei. Der Sonderfall der Ablehnung sei nämlich dem Fall der Abtretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG gleichzuhalten, da durch die Ablehnung "inhaltlich" die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "abgetreten" werde. Der Fall der Ablehnung führe daher "auf direktem Weg" zu einer Revision und es wäre die ausdrückliche "formale Antragsstellung" für den Sonderfall der Ablehnung ein bloß formales Kriterium, da im Gegensatz zu Artikel 144, Absatz 3, B-VG der Verfassungsgerichtshof bei Ablehnungen keine Entscheidung treffe. Jedenfalls liege ein inhaltlicher Antrag auf Abtretung vor, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsfrist bei einer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof sofort und damit ohne jede Verzögerung fristgerecht Revision erhebe.
2.2. Das VwGG bietet für die vom Antragsteller begehrte Vorgangsweise der Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes unter gleichzeitigem Ausspruch der Rechtzeitigkeit einer erhobenen Revision keine Rechtsgrundlage.
Schon aus diesem Grund war dieser Antrag zurückzuweisen.
2.3. Im Übrigen zeigen die begründenden Ausführungen dieses Antrags, dass der Antragsteller das System einer Sukzessivbeschwerde (nun: einer Sukzessivrevision) gründlich missversteht.
Nach Art. 144 Abs. 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.Nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er findet, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Nach § 87 Abs. 3 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, wenn ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Wird der Antrag bis zur Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt, hat der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, hingegen der Referent diesen Ausspruch vorzunehmen.Nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG hat der Verfassungsgerichtshof im Falle der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde oder ihrer Abweisung, wenn ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Wird der Antrag bis zur Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde gestellt, hat der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, hingegen der Referent diesen Ausspruch vorzunehmen.
Nach § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist im Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.Nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist im Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.
Im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bei einer Sukzessivrevision hat sich die Rechtslage auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht verändert. Die Bestimmungen des Art. 144 Abs. 3 B-VG und des § 87 Abs. 3 VfGG knüpften sowohl vor als auch nach dieser Novelle die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof an das Vorliegen eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers. Ein solcher Antrag war und ist in jedem Fall Voraussetzung einer Abtretung, und zwar unabhängig davon, ob der Verfassungsgerichtshof mit Ablehnung der Behandlung der Beschwerde oder mit ihrer Abweisung vorgeht.Im Zusammenhang mit dem Fristenlauf bei einer Sukzessivrevision hat sich die Rechtslage auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht verändert. Die Bestimmungen des Artikel 144, Absatz 3, B-VG und des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG knüpften sowohl vor als auch nach dieser Novelle die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof an das Vorliegen eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers. Ein solcher Antrag war und ist in jedem Fall Voraussetzung einer Abtretung, und zwar unabhängig davon, ob der Verfassungsgerichtshof mit Ablehnung der Behandlung der Beschwerde oder mit ihrer Abweisung vorgeht.
Weder für die vom Antragsteller vertretene Annahme, dass eine Ablehnung der Beschwerde einer Abtretung gleichkomme, noch für die Annahme, dass eine faktisch erfolgte Revisionserhebung einen Abtretungsantrag impliziere, gibt es eine Rechtsgrundlage.
3. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/07/0039-3, abgeschlossenen Verfahrens nach § 45 VwGG: 3. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/07/0039-3, abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen meint der Antragsteller, der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2015 beruhe auf einer irrigen Annahme der Versäumung einer Frist; der Fall der Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof führe nämlich "auf direktem Wege" zu einer Revision.
Wie oben (siehe vor allem Punkt 2.3.) ausgeführt, gibt es für diese Rechtsansicht keine rechtliche Grundlage.
Der Antragsteller bringt nichts vor, was belegte, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht die Versäumung der Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG angenommen habe. Dies gilt auch für die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Frist des § 26 Abs. 4 VwGG nie zu laufen begonnen habe. Dass in Wahrheit eine Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei, hat der Antragsteller nicht behauptet. Davon, dass die bloße Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof einer Abtretung gleichzuhalten gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage keine Rede sein. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 45 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Der Antragsteller bringt nichts vor, was belegte, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht die Versäumung der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG angenommen habe. Dies gilt auch für die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG nie zu laufen begonnen habe. Dass in Wahrheit eine Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei, hat der Antragsteller nicht behauptet. Davon, dass die bloße Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof einer Abtretung gleichzuhalten gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage keine Rede sein. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
4. Insoweit der Antragsteller schließlich in eventu anregt, an den Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag auf Prüfung der Verfassungskonformität in Bezug auf die Bestimmung des § 26 Abs. 4 VwGG heranzutreten, war ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund diese Bestimmung im Sinne der Art. 6 und 13 EMRK bzw. des Art. 47 Abs. 1 GRC eine formale Beschränkung (gemeint wohl: des Revisionsrechtes) darstellen sollte, zumal es jeder Beschwerdeführer durch eine rechtzeitige Antragstellung in der Hand hat, den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Sukzessivrevision anzurufen. 4. Insoweit der Antragsteller schließlich in eventu anregt, an den Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag auf Prüfung der Verfassungskonformität in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG heranzutreten, war ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund diese Bestimmung im Sinne der Artikel 6, und 13 EMRK bzw. des Artikel 47, Absatz eins, GRC eine formale Beschränkung (gemeint wohl: des Revisionsrechtes) darstellen sollte, zumal es jeder Beschwerdeführer durch eine rechtzeitige Antragstellung in der Hand hat, den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Sukzessivrevision anzurufen.
5. Den Anträgen war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 28. Mai 2015
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070039.L00.1Im RIS seit
28.08.2015Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015