TE Vwgh Beschluss 2015/5/28 Ra 2014/07/0019

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Veröffentlicht am 28.05.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der H G in W, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Dr. Gisela Possnig und Dr. Michael Maurer, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Lederergasse 10/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. März 2014, Zl. LVwG 46.1-1504/2014-2, betreffend Auftrag nach § 21a WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der H G in W, vertreten durch Dr. Peter Wasserbauer, Dr. Gisela Possnig und Dr. Michael Maurer, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Lederergasse 10/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. März 2014, Zl. LVwG 46.1-1504/2014-2, betreffend Auftrag nach Paragraph 21 a, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (nunmehr: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark; im Folgenden:

BH) vom 16. April 2012 wurde der Revisionswerberin gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) die Verschließung eines näher genannten Artesers unter Setzung angeführter Anordnungen aufgetragen.BH) vom 16. April 2012 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 21 a, Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) die Verschließung eines näher genannten Artesers unter Setzung angeführter Anordnungen aufgetragen.

Die gegen diesen Bescheid im April 2012 erhobene, gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz als rechtzeitig erhobene Beschwerde geltende Berufung wurde mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. März 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Erfüllungsfrist neu festgesetzt.Die gegen diesen Bescheid im April 2012 erhobene, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz als rechtzeitig erhobene Beschwerde geltende Berufung wurde mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 18. März 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Erfüllungsfrist neu festgesetzt.

Das Verwaltungsgericht sprach überdies aus, dass gegen sein Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 30. Mai 2014 gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein.Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 30. Mai 2014 gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren ein.

Die BH übermittelte mit Erledigung vom 8. Juli 2014 eine Revisionsbeantwortung.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

3.1. Soweit die Revisionswerberin einen Begründungsmangel und eine Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Neufestsetzung der Ausführungs- bzw. Leistungsfrist geltend macht, stellt sie die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht dar (vgl. zu diesem Erfordernis die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0005, und vom 25. September 2014, Zl. Ra 2014/07/0057, jeweils mwN). 3.1. Soweit die Revisionswerberin einen Begründungsmangel und eine Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Neufestsetzung der Ausführungs- bzw. Leistungsfrist geltend macht, stellt sie die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel nicht dar vergleiche , zu diesem Erfordernis die hg. Beschlüsse vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0005, und vom 25. September 2014, Zl. Ra 2014/07/0057, jeweils mwN).

3.2. Das im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Thematik einer "Beweislastumkehr" erstattete Vorbringen, in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 habe die Behörde von Amts wegen einen Verstoß gegen den Stand der Technik festzustellen und es sei nicht der Wasserberechtigte beweispflichtig, lässt außer Acht, dass hinsichtlich des gegenständlichen Artesers bereits im Bescheid der BH unter Verweis auf die Stellungnahmen des hydrogeologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Feststellung der Nichterfüllung des Standes der Technik getroffen wurde. 3.2. Das im Zusammenhang mit der aufgeworfenen Thematik einer "Beweislastumkehr" erstattete Vorbringen, in einem Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG 1959 habe die Behörde von Amts wegen einen Verstoß gegen den Stand der Technik festzustellen und es sei nicht der Wasserberechtigte beweispflichtig, lässt außer Acht, dass hinsichtlich des gegenständlichen Artesers bereits im Bescheid der BH unter Verweis auf die Stellungnahmen des hydrogeologischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Feststellung der Nichterfüllung des Standes der Technik getroffen wurde.

3.3. Auch mit dem bloßen Hinweis auf das im Zuge des Verfahrens gemäß § 21a WRG 1959 erfolgte Setzen "formloser Fristen und Aufträge" wird betreffend das angefochtene, den erstinstanzlichen mit Bescheid erteilten Auftrag gemäß § 21a WRG 1959 bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. 3.3. Auch mit dem bloßen Hinweis auf das im Zuge des Verfahrens gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 erfolgte Setzen "formloser Fristen und Aufträge" wird betreffend das angefochtene, den erstinstanzlichen mit Bescheid erteilten Auftrag gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

3.4. Schließlich werfen auch die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ansprechenden Zulassungsausführungen der Revision mit Blick auf die Begründung des Bescheides der BH vom 16. April 2012 und das Vorbringen der Revisionswerberin dazu im Beschwerdeverfahren keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. 3.4. Schließlich werfen auch die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ansprechenden Zulassungsausführungen der Revision mit Blick auf die Begründung des Bescheides der BH vom 16. April 2012 und das Vorbringen der Revisionswerberin dazu im Beschwerdeverfahren keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

  1. 4.Ziffer 4
    Die Revision war daher zurückzuweisen.
  2. 5.Ziffer 5
    Nach § 48 Abs. 2 VwGG hat die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Revision.Nach Paragraph 48, Absatz 2, VwGG hat die Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn nicht von ihr selbst Revision erhoben wird) Anspruch auf Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Revision.
Nach § 51 VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision - wie im vorliegenden Fall - nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Kostenersatzanspruch mitbeteiligter Parteien die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Zl. Ra 2014/07/0025, und vom 29. April 2015, Zl. Ra 2014/06/0052).Nach Paragraph 51, VwGG ist in Fällen, in denen die außerordentliche Revision - wie im vorliegenden Fall - nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre vergleiche , dazu im Zusammenhang mit dem Kostenersatzanspruch mitbeteiligter Parteien die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Zl. Ra 2014/07/0025, und vom 29. April 2015, Zl. Ra 2014/06/0052).
Im vorliegenden Fall war jedoch - trotz der nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Zurückweisung der Revision - der BH (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) kein Aufwandersatz zuzusprechen, weil in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich auf die Begründung ihres Bescheides vom 16. April 2012 verwiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Zl. Ro 2015/08/0005).Im vorliegenden Fall war jedoch - trotz der nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Zurückweisung der Revision - der BH (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) kein Aufwandersatz zuzusprechen, weil in ihrer Revisionsbeantwortung lediglich auf die Begründung ihres Bescheides vom 16. April 2012 verwiesen wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Zl. Ro 2015/08/0005).
Wien, am 28. Mai 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070019.L00

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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