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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §13 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde W in D, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz & Augustin in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. Juli 2011, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0353-VI/1/2011-WB, betreffend Auftrag nach § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Stadtgemeinde W in D, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz & Augustin in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. Juli 2011, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0353-VI/1/2011-WB, betreffend Auftrag nach Paragraph 73, AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 16. Dezember 2010 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 73 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Sicherung der ehemaligen konsenslosen Deponien auf den Grundstücken 1708/1, 1708/15, 1708/16 und 1708/17, jeweils KG W, verpflichtet, näher beschriebene Sanierungs- bzw. Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 16. Dezember 2010 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 73, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Sicherung der ehemaligen konsenslosen Deponien auf den Grundstücken 1708/1, 1708/15, 1708/16 und 1708/17, jeweils KG W, verpflichtet, näher beschriebene Sanierungs- bzw. Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen.
In der Begründung führte der LH aus, auf den angeführten Grundstücken seien in den Jahren von ca. 1960 bis 1980 bereits vorhandene Schottergruben mit Hausmüll, Gewerbemüll und Bauschutt verfüllt worden. Diese Ablagerungen seien der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, weil sie von dieser getätigt bzw. von ihr als Grundstückseigentümerin nicht verhindert worden seien. Aufgrund der fehlenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der Deponien seien diese zur Verdachtsfläche erklärt worden und seien Untersuchungen gemäß § 13 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) durchgeführt worden. Auf Grundlage dieser Untersuchungen seien die Deponien mit 18. Jänner 2000 als Altlast N36 "Deponie W - S" im Altlastenatlas ausgewiesen worden. In der Folge sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Überprüfung durch einen Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen in Auftrag gegeben worden. Dieser habe mit 21. März 2006 - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - folgendes Gutachten abgegeben:In der Begründung führte der LH aus, auf den angeführten Grundstücken seien in den Jahren von ca. 1960 bis 1980 bereits vorhandene Schottergruben mit Hausmüll, Gewerbemüll und Bauschutt verfüllt worden. Diese Ablagerungen seien der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen, weil sie von dieser getätigt bzw. von ihr als Grundstückseigentümerin nicht verhindert worden seien. Aufgrund der fehlenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der Deponien seien diese zur Verdachtsfläche erklärt worden und seien Untersuchungen gemäß Paragraph 13, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) durchgeführt worden. Auf Grundlage dieser Untersuchungen seien die Deponien mit 18. Jänner 2000 als Altlast N36 "Deponie W - S" im Altlastenatlas ausgewiesen worden. In der Folge sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Überprüfung durch einen Amtssachverständigen für Altlasten und Verdachtsflächen in Auftrag gegeben worden. Dieser habe mit 21. März 2006 - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - folgendes Gutachten abgegeben:
"(...)
Lage und Abgrenzung der Deponien:
(...)
Im Abschlussbericht zu (1) wird der Ablagerungskörper in folgende Teilbereiche gegliedert (vgl. Anlage A - Plan-Nr. A30 des Abschlussberichtes): Im Abschlussbericht zu (1) wird der Ablagerungskörper in folgende Teilbereiche gegliedert vergleiche , Anlage A - Plan-Nr. A30 des Abschlussberichtes):
Bereich
Gst- Nr.
Begrenzung
zugeh. Akt
Gemeindedeponie West
1708/1
Zwischen Siedlungsgrenze im Westen und der Ölleitung Z im Osten (etwa Höhe Sonde GW02)
WA1-38.332
Gemeindedeponie Ost
1708/1
Zwischen der Ölleitung Z im Westen und der Schüttkante zur Deponie S im Osten
WA1- 38.332
S-Deponie
1719/1
Bereich der Hochterrasse nördlich des übrigen Schüttkörpers
WA1-21.542
S-Deponie Ost
1708/1, 15, 16 u 17
Zwischen Schüttkante im Westen und östlicher Berandung des Gesamtschüttkörpers im Osten
WA1-21.542
(...)
Es bleibt daher zu prüfen, ob von dem tatsächlich eingebrachten Ablagerungsmaterialien eine Gefährdung für die Schutzgüter Grundwasser und Luft ausgeht, bzw. welche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers möglich und erforderlich sind. Von einer Gefährdung kann dann ausgegangen werden, wenn die in der ÖNORM S2088-1 (Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser, in der Folge kurz ÖNORM bezeichnet) definierten Maßnahmenschwellenwerte dauerhaft überschritten werden.
(...)
Untersuchung Ablagerungsmaterial:
Die erkundete Ablagerungsmächtigkeit betrug bis zu 10m. Der tiefste Punkt der Ablagerung wurde im Projekt SEAM auf Kote 154 m ü. A. ausgewertet, d.h. ca. 3,5m unter dem Niveau der Landstraße. Das Ablagerungsmaterial bestand im Wesentlichen aus Bodenaushub mit wechselnden Anteilen von Baurestmassen und Hausmüll. Hausmüll wurde - begleitet von Deponiegeruch - v. a. im Bereich der Gemeindedeponie erkundet. Die Ablagerungssohle lag knapp über dem aktuellen Grundwasserspiegel, der ein hoher war.
Aufgrund der Untersuchung des Ablagerungsmaterials kann ausgesagt werden, dass - v.a. im Bereich der Gemeindedeponie West -
ein erhöhter Gesamtgehalt an Metallen vorhanden ist (vgl. Tabelle 3). Die Maßnahmenschwellenwerte der ÖNORM S2088-1 wurden lediglich für die Parameter Cadmium und aliphatische Kohlenwasserstoffe überschritten. In den Gesamtgehalten der Proben der übrigen Teilbereiche waren die Metalle Blei, Cadmium, Quecksilber, Kupfer und Zink sowie Arsen über den Prüfwert erhöht. ein erhöhter Gesamtgehalt an Metallen vorhanden ist vergleiche , Tabelle 3). Die Maßnahmenschwellenwerte der ÖNORM S2088-1 wurden lediglich für die Parameter Cadmium und aliphatische Kohlenwasserstoffe überschritten. In den Gesamtgehalten der Proben der übrigen Teilbereiche waren die Metalle Blei, Cadmium, Quecksilber, Kupfer und Zink sowie Arsen über den Prüfwert erhöht.
Die im Ablagerungsmaterial in erhöhtem Gehalt vorhandenen Metalle sind jedoch kaum einer Löslichkeit unterworfen. So zeigte die Untersuchung der Eluate, bis auf den Parameter Quecksilber (1 Probe im Bereich der Gemeindedeponie West über dem MSW) keine erhöhten Werte für die Metalle. Erhöht waren hingegen die elektrische Leitfähigkeit sowie die Konzentrationen an organischem Kohlenstoff gesamt (TOC), Ammonium, Sulfat und einmal Nitrat, welches die Ablagerung organischen Materials (Hausmüll) auch analytisch bestätigt. Im Bereich der S-Deponie waren auch die Parameter Ammonium und Nitrat über dem Prüfwert erhöht. Benzinkohlenwasserstoffe (BTEX) konnte nur in Spuren nachgewiesen werden.
Grundwasserbeweissicherung
Als Ergebnis der durchgeführten Grundwasserbeweissicherung (Probenahmetermine Februar und Mai 1999) konnte eine erhöhte Mineralisation und eine hohe Konzentration mit Nitrat, Sulfat Chlorid und Bor festgestellt werden. Während die Belastung mit Nitrat und Sulfat zu einem Großteil auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld der Deponie zurückgeführt werden kann, ist die Ursache für die hohe Chloridbelastung sicherlich in der Salzstreuung auf der stark befahrenen Verbindungsstraße W - M zu suchen (die untersuchten Abstromsonden liegen unterhalb des Straßenbanketts). Die hohe Belastung mit Bor (über dem Maßnahmenschwellenwert) im Bereich der Gemeindedeponie Ost und S-Deponie Ost sind ein Hinweis auf die Ablagerung von Hausmüll in diesen Deponiebereichen.
Zur Interpretation der Analyse aus den Grundwasseruntersuchungen wurden Differenzwerte (Veränderung der Konzentrationen von den Anstrom- zu den Abstromsonden) gebildet, von denen die Folgenden Sondenpaare für eine Interpretation der Daten herangezogen werden können:
S1 - GW02
Gemeindedeponie West
S1 - EM45
Gemeindedeponie West
GW02 - GW03
Gemeindedeponie Ost
S2 - S3
S-Deponie Ost
0-Sonde - EM64
S-Deponie inkl. Ostteil
Die Analyse zeigte, dass in allen Deponiebereichen - bis auf die Gemeindedeponie West - die Differenzschwellenwerte der ÖNORM S2088-1 für zahlreiche Parameter überschritten wurden (Härteparameter, Chlorid, Nitrat, Sulfat, Natrium, Kalium, Ammonium, Bor und Mangan). Für die angeführten Parameter wurden großteils auch die Prüfwerte der ÖNORM überschritten - Maßnahmenschwellenwerte sind für diese Parameter in der ÖNORM nicht festgelegt.
Sonde GW02 wurde zwar innerhalb der Deponieumrandung jedoch im Böschungsbereich von der Hoch- zur Niederterrasse errichtet. Das Sondenprofil zeigt lediglich im oberen Meter eine Anschüttung und kann daher als Anstromsonde bezeichnet werden. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Differenzschwellenwertanalyse für das Sondenpaar S1 - GW02 keine Auffälligkeiten zeigte. Die Grundwasserschichtenpläne zeigen wiederum, dass das Sondenpaar S1 - EM45 lediglich bei hohen Grundwasserständen zur Beweissicherung des Westteiles der Gemeindedeponie herangezogen werden kann, da die Abstromsonde EM45 nur dann aus dem Zentrum der Deponie heraus angeströmt wird. Bei niedrigen Grundwasserständen liegt Sonde EM45 grundwasserstromseitlich der Deponie. An den beiden Beweissicherungsterminen waren zwar hohe Grundwasserstände vorhanden, die Differenzwerte zeigen jedoch für den Westteil der Deponie - bis auf Mangan - keine Überschreitungen von Differenzschwellenwerten obwohl in diesem Deponieteil ein hoher Anteil an Hausmüll eingebracht worden ist. Das Ergebnis scheint daher unplausibel.
Die Grundwasseruntersuchungen erbrachten keine Hinweise zu einer Auswaschung von Metallen in den Grundwasserkörper. An Schadstoffen lagen lediglich die leicht flüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffe (LHKW) in erhöhten Konzentrationen vor, wobei die höchste Konzentration in der Anstromsonde S1 gemessen wurde. Auch die Bildung der Differenzschwellenwerte zeigt, dass die Belastungen mit Tetrachlorethen nicht auf Emissionen aus dem Deponiekörper zurückzuführen sind. In Sonden S3, EM64 und GW03 waren an beiden Terminen Spuren (zwischen 0,3 und 0,5 µg/l) von Trichlormethan nachweisbar, welche aufgrund der Differenzwerte der Deponie zugeordnet werden müssen. Für diesen Parameter gibt es jedoch keinen separaten Grenzwert in der ÖNORM.
Weitere Grundwasseruntersuchungen Die laufenden Untersuchungen der Betriebsgesellschaft
Marchfeldkanal der Sonde EM45 (Datenreihe mit großem Parameterumfang von Okt 1986 bis Nov 2005 vorhanden, danach nur mehr physikalische Parameter und leicht flüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe) zeigen eine konstante Erhöhung der Parameter elektrische Leitfähigkeit (Mittelwert 1090 ?S/cm), Chlorid (Mittelwert 94 mg/l), Nitrat (Mittelwert 87 mg/1) und Sulfat (Mittelwert 162 mg/1) über den Prüfwert der ÖNORM. Die Metalle lagen zumeist unter der Nachweisgrenze. Lediglich Arsen überschritt an 2 Terminen, Cadmium an einem Termin den MSW der ÖNORM. An Schadstoffen ist eine konstante Belastung mit Tetrachlorethen nachweisbar, welche bis Jänner 2002 über dem Maßnahmenschwellenwert der ÖNORM (Grenzwert für Trichlorethen + Tetrachlorethen) lag. Seit diesem Datum ist dieser Summenparameter auf Werte um die 7?g/l zurückgegangen.
Eine exakte Aussage über die Ursache/Herkunft der erhöhten Stoffkonzentrationen ist für diese Datenreihe nicht möglich, weil der Vergleich mit einer Anstromsonde fehlt. Darüber hinaus sind zu dieser Datenreihe keine Abstichmessungen jedoch nicht vorhanden, wodurch keine Aussagen über eine tatsächliche Anströmung der Sonde gemacht werden können. Die ergänzenden Untersuchungen (1) haben jedoch den Nachweis erbracht, dass die LHKW-Belastung bereits im Anstrom (GW01 und v.a. S1) in noch höheren Konzentrationen vorhanden ist.
Zu Sonde EM64, welche im Zuge der ergänzenden Untersuchungen die höchsten Belastungen zeigte, existiert keine weitere Datenreihe der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal.
Zur weiteren Beobachtung bzw. Kontrolle der Emissionen aus dem Deponiekörper wurden von der technischen Gewässeraufsicht bis dato 2 weitere Untersuchungsdurchgänge am 5.8.2002 und am 6.6.2005 in einem eingeschränkten Sondenmessnetz durchgeführt. Zum Termin im August 2002 wurden für das Sondenpaar S2 - EM64 (S-Deponie Ost) unter den gemessenen Parametern die Differenzschwellenwerte für Kalzium, Magnesium, Chlorid, Sulfat, Nitrat, Ammonium und Kalium z. T. erheblich überschritten. In beiden Sonden wurde jedoch eine Schöpfprobenahme durchgeführt, da diese zu wenig Wasser lieferten. Für das Sondenpaar GW01 (hier wurde auch eine Schöpfprobe genommen) - GW02 ist eine Analyse der Differenzschwellenwerte nicht sinnvoll, da beide Sonden südlich der Straße liegen und eigentlich keinen Abstrom von der Deponie erfassen. Die Analyseergebnisse zeigen jedoch die vorhandene Belastung des Grundwassers durch Sickerwässer aus dem Straßengraben (v.a. Chlorid und Kalium).
Die jüngste Untersuchung wurde am 6.6.2005 durchgeführt. Es wurden die Sonden S1, S2, GW02 und GW03, EM45 und EM64 beprobt. Sonde S3 wurde in den Jahren nach den ergänzenden Untersuchungen beschädigt (umgefahren?) und ist nicht mehr vorhanden.
Für den Bereich der Gemeindedeponie West wurden Überschreitungen der Prüfwerte für die elektrische Leitfähigkeit sowie die Parameter Magnesium, Chlorid, Nitrat, Natrium und Kalium sowohl im An- als auch im Abstrom festgestellt. Es kam zu keiner Überschreitung von Differenzschwellenwerten.
Für den Bereich der Gemeindedeponie Ost konnten massive Erhöhungen der elektrischen Leitfähigkeit sowie der Parameter Magnesium, Eisen, Bor, Chlorid, Sulfat, Nitrat, Natrium, Kalium und Kaliumpermanganatverbrauch über den Prüfwert nachgewiesen werden. Für diese Parameter wurden die Prüfwerte z.T. weit überschritten und für die meisten dieser Parameter auch die Differenzschwellenwerte. Die aliphatischen Kohlenwasserstoffe erreichten in der Abstromsonde den Maßnahmenschwellenwert, lagen jedoch bereits im Anstrom nahe an diesem. Ausserdem war im Abstrom eine Sauerstoffzehrung auf die Hälfte des Anstromwertes feststellbar.
Für den Bereich der S-Deponie Ost zeigte sich ein ähnliches Bild.
Derzeitiger Zustand der Deponie:
Die Deponie wurde zuletzt am 17.3.2006 besichtigt (sh. Fotodokumentation in Beilage 1). Es konnte festgestellt werden, dass auf der Hochterrasse im Bereich der Gemeindedeponie West etwa über 50m Länge der Humus abgeschoben und auf dieser Fläche zwischengelagert wurde. Über den Zweck dieser Maßnahme ist nichts bekannt. Im Nahbereich der Sonde GW02 konnten an der Oberfläche Ablagerungen von Rückständen landwirtschaftlicher Produktion festgestellt werden. Diese Beobachtung wurde auch bereits bei früheren Besuchen gemacht. Am östlichen Ende des nördlichen Begleitweges (Böschungskante zum noch offenen Teil der S-Deponie) wurden - ebenfalls wiederholt - Ablagerungen von Strauchschnitt festgestellt.
Die Deponie ist v.a. im Bereich der Böschungskrone mit bereits älteren Bäumen bestanden. Der Baumbestand reicht abschnittsweise bis zum nördlichen Begleitweg. Der Bereich der Gemeindedeponie Ost ist im Bereich der Hochterrasse mit einer jüngeren Aufforstung versehen.
Gutachten
Die Untersuchungen haben gezeigt, dass der Ablagerungskörper nach wie vor ein Schadstoffpotenzial aufweist. Die erhöhten Gehalte an Metallen weisen auch auf einen erhöhten Anteil an Gewerbe- oder Industriemüll hin. Es ist eine große Ablagerungskubatur und keine Basisdichtung vorhanden. Der Großteil des Ablagerungskörpers wurde konsenslos geschüttet und es gab daher keine wasserrechtliche Bauaufsicht.
Die Deponiesohle liegt in Teilbereichen etwa 0,5 - 1m unter dem HGW. Der Untergrund wird durch einen Sand-Schotterkörper gebildet, dessen Durchlässigkeit einen Weitertransport von Schadstoffen ermöglicht. Die Grundwassermächtigkeit ist im Abstrombereich der Deponie jedoch durch eine Stauerhochlage eingeschränkt.
Das Ergebnis der Grundwasserbeweissicherung zeigt eine deutliche Beeinflussung des Grundwassers mit Abbauprodukten organischen Abbaus (Kohlenstoff- und Stickstoffparameter). Die Konzentrationen sind seit Durchführung der ergänzenden Untersuchungen auch nicht zurückgegangen, was die letzten Grundwasseruntersuchungen belegen. Die festgestellte Belastung mit LHKW kann nicht auf die Deponie zurückgeführt werden, da sie bereits in den Anstromsonden gegeben ist. Darüber hinaus konnten keine Schadstoffe gemessen werden.
Die beobachtete Grundwasserqualität im Bereich der Abstromsonden muss jedoch vor dem Hintergrund eines durch die Landwirtschaft geprägten Umfeldes (zeigt sich auch in den Analyseergebnissen des Anstromes - z.B. Sonde S1), der Position der Sonden im Randbereich der v.a. durch Schwerverkehr stark befahrenen Straße, dem technischen Zustand der z. T. älteren Sonden (beinahe geländegleicher Sondenabschluss- vgl. Abb 10 der Fotodokumentation) und der geringen Grundwassermächtigkeit im Bereich der Sonden gesehen werden. Eine Trennung dieser Einflussfaktoren ist aufgrund der bisher gewonnenen Untersuchungsdaten schwer möglich. Die beobachtete Grundwasserqualität im Bereich der Abstromsonden muss jedoch vor dem Hintergrund eines durch die Landwirtschaft geprägten Umfeldes (zeigt sich auch in den Analyseergebnissen des Anstromes - z.B. Sonde S1), der Position der Sonden im Randbereich der v.a. durch Schwerverkehr stark befahrenen Straße, dem technischen Zustand der z. T. älteren Sonden (beinahe geländegleicher Sondenabschluss- vergleiche , Abb 10 der Fotodokumentation) und der geringen Grundwassermächtigkeit im Bereich der Sonden gesehen werden. Eine Trennung dieser Einflussfaktoren ist aufgrund der bisher gewonnenen Untersuchungsdaten schwer möglich.
Die Umgebung der Deponie wird landwirtschaftlich intensiv genutzt - der Grundwasserkörper ist dadurch bereits vorbelastet und als Trinkwasser vermutlich nicht ohne weiteres nutzbar. Im Abstrom der Deponie gibt es keine höherwertigen Grundwassernutzungen (z.B. Trinkwasserbrunnen).
Nach Abwägung aller Fakten wird unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und wirtschaftlicher Überlegungen eine Abdichtung der Oberfläche der Gemeindedeponie sowie der S-Deponie Ost als die sinnvollste Variante einer Sicherung betrachtet. Durch diese Maßnahme kann der Sickerwasseranfall aus dem Deponiekörper auf ein Minimum reduziert werden. Der Sohlbereich unterhalb des HGW kann im Vergleich zur Gesamtkubatur als minimal angesehen werden und ist vermutlich bereits weitgehend ausgelaugt. Eine zusätzliche Belastung des ohnehin schon vorbelasteten Grundwasserkörpers wird durch die Maßnahme vermieden. Die Variante ist i. V. zu anderen Sicherungs-/Sanierungsvarianten kostengünstiger. Nach Abwägung aller Fakten wird unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und wirtschaftlicher Überlegungen eine Abdichtung der Oberfläche der Gemeindedeponie sowie der S-Deponie Ost als die sinnvollste Variante einer Sicherung betrachtet. Durch diese Maßnahme kann der Sickerwasseranfall aus dem Deponiekörper auf ein Minimum reduziert werden. Der Sohlbereich unterhalb des HGW kann im Vergleich zur Gesamtkubatur als minimal angesehen werden und ist vermutlich bereits weitgehend ausgelaugt. Eine zusätzliche Belastung des ohnehin schon vorbelasteten Grundwasserkörpers wird durch die Maßnahme vermieden. Die Variante ist i. römisch fünf. zu anderen Sicherungs-/Sanierungsvarianten kostengünstiger.
(...)
Maßnahmenvorschlag:
Nach Abschieben des Humus und Herstellung der erforderlichen Gefällsverhältnisse ist auf die Deponieoberfläche eine Oberflächenabdeckung aufzubringen. Der generelle Aufbau wird - aus o. a. Überlegungen und der Tatsache, dass es sich um eine Altlast im Sinne des Altlastensanierungsgesetztes handelt - abweichend vom Stand der Technik wie folgt festgelegt:
20 cm Dränageschicht
50 cm bindige mineralische Dichtschicht lagenweise zu je 25 cm verdichtet. Das Dichtmaterial darf eine max. Durchlässigkeit von 10-9 m/s aufweisen.
100 cm Rekultivierungsschicht
Weiters ist auf eine schadlose Ableitung der Oberflächenwässer zu achten.
Der Nordteil der S-Deponie ist nach Planierung der Oberfläche mit einer Rekultivierungsschicht zu überziehen, deren Stärke der geplanten Nachnutzung angepasst sein sollte, jedoch mind. 50cm betragen sollte.
Die bereits getätigten Ablagerungen von Grün- und Strauchschnitt an der Böschung zur Gemeindedeponie sind zu entfernen.
An der westlichen Böschung des offenen Deponiebereiches sollte ein Zaun errichtet werden um weitere Ablagerungen vom Zufahrtsweg aus zu verhindern.
Für die Durchführung der Planung und der baulichen Maßnahmen ist ein Zeitraum bis Ende 2007 angemessen."
In der Folge - so der LH weiter - sei am 28. Juni 2006 eine Ortsaugenscheinsverhandlung durchgeführt und die maßgebliche Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert worden. Der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei habe Bezug nehmend auf das Gutachten des Amtssachverständigen ausgeführt, dass dieser selbst die Aussagekraft der Messdaten relativiert habe. Die Stadtgemeinde plane als Sanierungsmaßnahme einen Humusauftrag von 1m und als Nachnutzung Wald. Da sich die Gemeinde im ariden Klimagebiet befinde, würden diese Maßnahmen in weiterer Folge eine Hintanhaltung von Versickerungswasser bedeuten. Der Bürgermeister habe auch darauf hingewiesen, dass für Teilbereiche der gemeindeeigenen Grundstücke die Firma S als Verursacher anzusehen sei. Dies betreffe einen Teil des Grundstückes 1708/1, 1708/17, 1708/15, 1708/16 und 2318.
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisters sei ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen hinsichtlich der notwendigen Maßnahmen eingeholt worden. Demnach übersteige im ariden Klimagebiet zwar die Verdunstung den Niederschlag, jedoch nur bezogen auf eine Ganzjahresbilanz. Die tatsächlich in die Deponie eindringenden Niederschläge seien maßgeblich von näher genannten Faktoren abhängig. Daraus folge, dass insbesondere im Winter, durch die fehlende Belaubung und durch Schneeschmelze im Frühjahr, bei der größere Wassermengen auf einen wassergesättigten Boden träfen, hohe Sickerwassermengen anfielen. Zur Verhinderung des Oberflächenwassereintrages sei daher eine Oberflächenabdeckung in Anlehnung an die Deponieklasse "Massenabfalldeponie" der Deponieverordnung erforderlich. Da die Deponiegasemissionen aufgrund des Alters der Ablagerung bereits stark reduziert seien, könne eine Kunststoffdichtungsbahn, wie sie in der Deponieverordnung vorgesehen sei, entfallen. Ein Abweichen von den Vorgaben der Deponieverordnung in Teilbereichen der Deponie sei prinzipiell vorstellbar, allerdings bedürfe es dafür eines Projektes, welches die Gleichwertigkeit der Maßnahmen in Hinblick auf die Reduktion von Sickwässern nachweise. Für die Entwicklung und Auswahl alternativer Sanierungsmaßnahmen sei die Erstellung einer Variantenstudie erforderlich.
Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin in Aussicht gestellt, dass ein Projekt zur Sicherung oder Sanierung vorgelegt werde. Trotz mehrfacher Urgenz sei ein derartiges Projekt bis zur Bescheiderlassung nicht vorgelegt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte der LH aus, dass die konsenslose Deponie von der beschwerdeführenden Partei betrieben worden sei bzw. diese geduldet habe, dass Ablagerungen durchgeführt worden seien. Diese Ablagerungen seien daher der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Aufträge gemäß § 73 AWG seien unabhängig von einem möglichen Verschulden dann zu erteilen, wenn eine mehr als geringfügige Gefahr für die Umwelt bestehe. Die Notwendigkeit der Sanierung der Deponie ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Deponiegrundstücke als Altlast in den Altlastenatlas eingetragen worden seien, weil eine solche Eintragung nur erfolge, wenn mit ausreichender Sicherheit feststehe, dass eine Umweltgefahr vorliege. Die Sanierungsmaßnahmen seien vom Amtssachverständigen vorgeschlagen und fachlich begründet worden. Die vom Bürgermeister vorgeschlagenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässergefährdungen seien nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der beschwerdeführenden Partei ausreichend Zeit gegeben worden, ein alternatives Projekt zur Sanierung oder Sicherung der Deponie vorzulegen. Davon sei, obwohl mehrere Jahre verstrichen seien, nicht Gebrauch gemacht worden.In rechtlicher Hinsicht führte der LH aus, dass die konsenslose Deponie von der beschwerdeführenden Partei betrieben worden sei bzw. diese geduldet habe, dass Ablagerungen durchgeführt worden seien. Diese Ablagerungen seien daher der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen. Aufträge gemäß Paragraph 73, AWG seien unabhängig von einem möglichen Verschulden dann zu erteilen, wenn eine mehr als geringfügige Gefahr für die Umwelt bestehe. Die Notwendigkeit der Sanierung der Deponie ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Deponiegrundstücke als Altlast in den Altlastenatlas eingetragen worden seien, weil eine solche Eintragung nur erfolge, wenn mit ausreichender Sicherheit feststehe, dass eine Umweltgefahr vorliege. Die Sanierungsmaßnahmen seien vom Amtssachverständigen vorgeschlagen und fachlich begründet worden. Die vom Bürgermeister vorgeschlagenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässergefährdungen seien nicht ausreichend. Darüber hinaus sei der beschwerdeführenden Partei ausreichend Zeit gegeben worden, ein alternatives Projekt zur Sanierung oder Sicherung der Deponie vorzulegen. Davon sei, obwohl mehrere Jahre verstrichen seien, nicht Gebrauch gemacht worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie machte geltend, die zugrunde liegenden Untersuchungen lägen zu lange zurück, um eine verlässliche Grundlage für die Maßnahmenvorschreibung abgeben zu können. Außerdem sei nicht das gelindeste Mittel angewendet worden. Weiters wurde bestritten, dass die beschwerdeführende Partei für die gesamte Deponie verantwortlich sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2011 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und der Bescheid hinsichtlich der Grundstücke 1708/15, 1708/16 und 1708/17 behoben. Für die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen wurde hinsichtlich des Grundstückes 1708/1 eine Frist bis 1. August 2013 festgesetzt.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2011 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge gegeben und der Bescheid hinsichtlich der Grundstücke 1708/15, 1708/16 und 1708/17 behoben. Für die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen wurde hinsichtlich des Grundstückes 1708/1 eine Frist bis 1. August 2013 festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Teilaufhebung aus, aus den Verwaltungsakten ergebe sich, dass die Parzellen 1708/15, 1708/16 und 1708/17 jeweils der Deponie S zuzurechnen seien. Zum Grundstück Nr. 1708/1 sei jedoch sämtlichen Verfahrensakten des LH bzw. auch der Erklärung der beschwerdeführenden Partei am 22. September 2008 anlässlich einer behördlichen Besprechung zu entnehmen, dass das Grundstück von der beschwerdeführenden Partei verfüllt worden sei. Dies decke sich auch mit Äußerungen des Sachverständigen. Gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 sei der Betreiber der Deponie für Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, hinsichtlich der Grundstücke 1708/15, 1708/16 und 1708/17 sei dies nicht die beschwerdeführende Partei. Auch komme § 74 AWG 2002 nicht zum Tragen, weil die Ablagerungen vor Juli 1991 getätigt worden seien und seitens der beschwerdeführenden Partei keine ausdrückliche Zustimmung erfolgt sei bzw. diese auch keine Vergütung erhalten habe.Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Teilaufhebung aus, aus den Verwaltungsakten ergebe sich, dass die Parzellen 1708/15, 1708/16 und 1708/17 jeweils der Deponie S zuzurechnen seien. Zum Grundstück Nr. 1708/1 sei jedoch sämtlichen Verfahrensakten des LH bzw. auch der Erklärung der beschwerdeführenden Partei am 22. September 2008 anlässlich einer behördlichen Besprechung zu entnehmen, dass das Grundstück von der beschwerdeführenden Partei verfüllt worden sei. Dies decke sich auch mit Äußerungen des Sachverständigen. Gemäß Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 sei der Betreiber der Deponie für Sanierungsmaßnahmen heranzuziehen, hinsichtlich der Grundstücke 1708/15, 1708/16 und 1708/17 sei dies nicht die beschwerdeführende Partei. Auch komme Paragraph 74, AWG 2002 nicht zum Tragen, weil die Ablagerungen vor Juli 1991 getätigt worden seien und seitens der beschwerdeführenden Partei keine ausdrückliche Zustimmung erfolgt sei bzw. diese auch keine Vergütung erhalten habe.
Hinsichtlich der Aktualität der Messdaten erklärte die belangte Behörde, dass der Behörde umfangreiche Untersuchungen betreffend die Grundwassersituation vorlägen. Die letzten Untersuchungen, die dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Jahr 2006 zu Grunde lägen, stammten aus dem Jahre 2005. Nach der Datenlage des Umweltbundesamtes sei sogar, entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei, im Bereich des Marchfeldes mit einer Verschlechterung der Grundwasserqualität zu rechnen.
Die Notwendigkeit einer Deponieabdeckung ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, der in dem Gutachten ausführlich von der beschriebenen Notwendigkeit der Abdeckung in der erwähnten Form ausgegangen sei und dies auch entsprechend begründe. Seitens der beschwerdeführenden Partei sei auch bereits in der Verhandlung im Jahr 2006 ein Sanierungsprogramm in Aussicht gestellt worden, welches jedoch bis zur Bescheiderlassung im Jahr 2010 nicht vorgelegt worden sei; eine Entgegnung auf gleicher fachlicher Ebene sei daher nicht erfolgt.
Bezüglich der Einwendung, dass hinsichtlich des Grundstückes 1708/1 ein "Doppelauftrag" vorliege, weil S Vorkehrungen aufgetragen worden seien, sei anzumerken, dass es sich dabei um einen Bescheid nach § 138 WRG 1959 aus dem Jahr 2009 handle, der unabhängig von den jetzigen Vorschreibungen erlassen worden sei.Bezüglich der Einwendung, dass hinsichtlich des Grundstückes 1708/1 ein "Doppelauftrag" vorliege, weil S Vorkehrungen aufgetragen worden seien, sei anzumerken, dass es sich dabei um einen Bescheid nach Paragraph 138, WRG 1959 aus dem Jahr 2009 handle, der unabhängig von den jetzigen Vorschreibungen erlassen worden sei.
Dem Antrag auf Aufschiebung der Leistungsfrist bis zum Bau der Schnellstraße S8 könne aus Gründen der Sicherungsziele, nämlich der Verhinderung eines weiteren Eintrages von Oberflächenwasser in die Deponie und eines möglichen Auslaugens der Deponieinhaltsstoffe, nicht stattgegeben werden. Die ursprüngliche Frist von zwei Jahren für die Durchführung der Maßnahmen könne beibehalten werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AlSAG lauten:
"§ 2. (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.
(...)
§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen; dazu zählen auch Beobachtungen, soweit diese für die Bewertung der Verdachtsfläche notwendig sind, weil eine abschließende Bewertung auf Grund der vorgenommenen ergänzenden Untersuchungen noch nicht möglich ist. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.Paragraph 13, (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) durch den Landeshauptmann zu veranlassen; dazu zählen auch Beobachtungen, soweit diese für die Bewertung der Verdachtsfläche notwendig sind, weil eine abschließende Bewertung auf Grund der vorgenommenen ergänzenden Untersuchungen noch nicht möglich ist. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) zu führen.
(...)
§ 17. (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Paragraph 17, (1) Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den Paragraphen 21 a, 30, bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt , Nr. 215, den Paragraphen 79, 79 a, und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt , Nr. 194, und den Paragraphen 73, und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(...)"
§ 73 Abs. 4 AWG 2002 lautet: Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 lautet:
§ 1 Abs. 3 AWG 2002, auf den § 73 Abs. 4 AWG 2002 verweist, hat folgenden Wortlaut: Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, auf den Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 verweist, hat folgenden Wortlaut:
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Anforderung an ein Gutachten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2011070218.X00Im RIS seit
01.07.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017