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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Fries, über die Revision des R G in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11/10, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Dezember 2013, 2-Gl-G2662/12-2010, betreffend Müllbehandlungsbeitrag für das Jahr 2000 (mitbeteiligte Partei: Burgenländischer Müllverband in O), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Burgenländische Landesregierung die Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Berufungskommission des Burgenländischen Müllverbandes (in weiterer Folge kurz: BMV) "vom 12.07.2012, Zl. REB/34-99/7107 betreffend die Vorschreibung des Müllbehandlungsbeitrages für das Jahr 2000" als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bescheid vom 20. Mai 2010, REB/34-99/17683, womit die Berufungskommission des BMV aufgrund des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Oktober 2008, 2-Gl-G2626/7-2008, der Berufung des Revisionswerbers gegen den Beitragsbescheid des Verbandsobmanns und des Verbandsobmannstellvertreters des BMV vom 31. Mai 2000, Re Nr 203/611-0027-0/0, teilweise Folge gegeben und dieser Bescheid dahingehend geändert worden sei, dass für das Jahr 2000 ein ermäßigter Müllbehandlungsbeitrag von ATS 841,50 (EUR 94,15) vorgeschrieben worden sei, sei dem Revisionswerber am 21. Mai 2010 zugestellt worden. Der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbescheids sei zu entnehmen, dass eine Vorstellung an die Burgenländische Landesregierung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden könne und beim BMV einzubringen sei. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010, Poststempel 2. Juni 2010, habe der Revisionswerber Vorstellung an die Landesregierung erhoben. Gemäß § 60 Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993 iVm § 84 Abs 2 Burgenländische Gemeindeordnung sei die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim BMV einzubringen. Ausgehend von der Zustellung des Berufungsbescheides am 21. Mai 2010 habe die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 4. Juni 2010 geendet. Die Vorstellung des Revisionswerbers sei hingegen erst am 7. Juni 2010 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BMV eingelangt, weshalb die Vorstellung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bescheid vom 20. Mai 2010, REB/34-99/17683, womit die Berufungskommission des BMV aufgrund des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Oktober 2008, 2-Gl-G2626/7-2008, der Berufung des Revisionswerbers gegen den Beitragsbescheid des Verbandsobmanns und des Verbandsobmannstellvertreters des BMV vom 31. Mai 2000, Re Nr 203/611-0027-0/0, teilweise Folge gegeben und dieser Bescheid dahingehend geändert worden sei, dass für das Jahr 2000 ein ermäßigter Müllbehandlungsbeitrag von ATS 841,50 (EUR 94,15) vorgeschrieben worden sei, sei dem Revisionswerber am 21. Mai 2010 zugestellt worden. Der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbescheids sei zu entnehmen, dass eine Vorstellung an die Burgenländische Landesregierung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden könne und beim BMV einzubringen sei. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010, Poststempel 2. Juni 2010, habe der Revisionswerber Vorstellung an die Landesregierung erhoben. Gemäß Paragraph 60, Burgenländisches Abfallwirtschaftsgesetz 1993 in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, Burgenländische Gemeindeordnung sei die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim BMV einzubringen. Ausgehend von der Zustellung des Berufungsbescheides am 21. Mai 2010 habe die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 4. Juni 2010 geendet. Die Vorstellung des Revisionswerbers sei hingegen erst am 7. Juni 2010 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BMV eingelangt, weshalb die Vorstellung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.
Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die Verwaltungsakten vor und beantragte ohne Erstattung einer Gegenschrift die Revision kostenpflichtig abzuweisen.Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die Verwaltungsakten vor und beantragte ohne Erstattung einer Gegenschrift die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs 5 letzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.Nach Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
Zunächst ist darauf einzugehen, dass der angefochtene Bescheid in seinem Spruch den Bescheid der Berufungskommission des BMV vom 12. Juli 2012, REB/34-99/7107, betreffend die Vorschreibung des Müllbehandlungsbeitrages für das Jahr 2000 nennt, gegen den sich die als verspätet zurückgewiesene Vorstellung des Revisionswerbers richte, die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides jedoch ausschließlich Bezug nimmt auf den Bescheid der Berufungskommission des BMV vom 20. Mai 2010, REB/34-99/17683. Während der Bescheid der Berufungskommission des BMV vom 12. Juli 2012, REB/34-99/7107, - anders als im Spruch angegeben - tatsächlich die Vorschreibung des Müllbehandlungsbeitrages für die Jahre 2008 und 2009 betrifft, ist Gegenstand des Bescheides der Berufungskommission des BMV vom 20. Mai 2010, REB/34-99/17683, der Müllbehandlungsbeitrag für das Jahr 2000. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Daten beziehen sich allesamt auf den Bescheid vom 20. Mai 2010.
Daraus geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, nicht wie im Spruch angegeben, die Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Berufungskommission des BMV vom 12. Juli 2012, REB/34-99/7107, behandelte, sondern über die Vorstellung gegen den Bescheid der Berufungskommission des BMV vom 20. Mai 2010, der dem Müllbehandlungsbeitrag für das Jahr 2000 zum Gegenstand hat, absprach. Damit ist offenkundig, dass die belangte Behörde den Bescheid der Berufungskommission des BMV irrtümlich unrichtig bezeichnete. Davon ausgehend ist der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig, sodass er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Vorstellung gegen den Bescheid der Berufungskommission des BMV vom 20. Mai 2010, REB/34- 99/17683, betreffend die Vorschreibung des Müllbehandlungsbeitrages für das Jahr 2000 als verspätet zurückgewiesen wurde - zu lesen ist (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055).Daraus geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, nicht wie im Spruch angegeben, die Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Berufungskommission des BMV vom 12. Juli 2012, REB/34-99/7107, behandelte, sondern über die Vorstellung gegen den Bescheid der Berufungskommission des BMV vom 20. Mai 2010, der dem Müllbehandlungsbeitrag für das Jahr 2000 zum Gegenstand hat, absprach. Damit ist offenkundig, dass die belangte Behörde den Bescheid der Berufungskommission des BMV irrtümlich unrichtig bezeichnete. Davon ausgehend ist der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig, sodass er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Vorstellung gegen den Bescheid der Berufungskommission des BMV vom 20. Mai 2010, REB/34- 99/17683, betreffend die Vorschreibung des Müllbehandlungsbeitrages für das Jahr 2000 als verspätet zurückgewiesen wurde - zu lesen ist vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055).
Der Revisionswerber moniert, die belangte Behörde habe § 33 Abs 3 AVG, wonach die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen seien, außer Acht gelassen. Es tue der zutreffenden Adressierung an den BMV und dem dortigen Einlangen der Postsendung keinen Abbruch, dass er als Empfänger die "Burgenländische Landesregierung, c/o BMV-Burgenländischer Müllverband", bezeichnet habe. Die Vorstellung sei daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden.Der Revisionswerber moniert, die belangte Behörde habe Paragraph 33, Absatz 3, AVG, wonach die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen seien, außer Acht gelassen. Es tue der zutreffenden Adressierung an den BMV und dem dortigen Einlangen der Postsendung keinen Abbruch, dass er als Empfänger die "Burgenländische Landesregierung, c/o BMV-Burgenländischer Müllverband", bezeichnet habe. Die Vorstellung sei daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden.
Gemäß § 42 Abs 1 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993 bilden die Gemeinden des Burgenlandes einen Gemeindeverband mit der Bezeichnung "Burgenländischer Müllverband" mit dem Sitz in Oberpullendorf. Gemäß § 48 Abs 3 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993 obliegt der Berufungskommission die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verbandsbehörde erster Instanz (§ 49 Abs 3). Wer durch den Bescheid der Berufungskommission in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, konnte gemäß § 60 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung LGBl Nr 10/1994 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die Landesregierung erheben, wobei nach sinngemäßer Anwendung des § 84 Abs 2 Bgld Gemeindeordnung 2003 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung LGBl Nr 55/2003 die Vorstellung schriftlich beim BMV einzubringen war.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993 bilden die Gemeinden des Burgenlandes einen Gemeindeverband mit der Bezeichnung "Burgenländischer Müllverband" mit dem Sitz in Oberpullendorf. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993 obliegt der Berufungskommission die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verbandsbehörde erster Instanz (Paragraph 49, Absatz 3,). Wer durch den Bescheid der Berufungskommission in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, konnte gemäß Paragraph 60, Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1994, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung an die Landesregierung erheben, wobei nach sinngemäßer Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, Bgld Gemeindeordnung 2003 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2003, die Vorstellung schriftlich beim BMV einzubringen war.
Soweit es wie hier die Erhebung der Beiträge betrifft, ist ab 1. Jänner 2010 die Bundesabgabenordnung (BAO) auf das Bgld Abfallwirtschaftsgesetz anwendbar (VwGH vom 14. November 2013, 2012/17/0199).
Dem Revisionswerber wurde der Bescheid der Berufungskommission vom 20. Mai 2010, REB/34-99/17683, am 21. Mai 2010 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen den Bescheid Vorstellung an die Landesregierung zu erheben, die schriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie beim BMV, 7350 Oberpullendorf, einzubringen ist. Der Revisionswerber gab am 2. Juni 2010 die selbstverfasste Vorstellung zur Post. Die Vorstellung adressierte er an die "Burgenländische Landesregierung c/o BMV-Burgenländischer Müllverband, Rottwiese 65, 7350 OBERPULLENDORF". Am 7. Juni 2010 langte die Vorstellung direkt beim BMV ein.
Die 14-tägige Vorstellungsfrist begann mit der Zustellung des Bescheids der Berufungskommission am 21. Mai 2010 und endete gemäß § 108 Abs 2 BAO am 4. Juni 2010. Gemäß § 108 Abs 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Da es sich um den Postenlauf an die richtige Stelle handelte, waren die Tage des Postenlaufes in die zweiwöchige Vorstellungsfrist nicht einzurechnen und die innerhalb offener Frist am 2. Juni 2010 zur Post gegebene Vorstellung rechtzeitig. Die Vorstellung wurde daher von der belangten Behörde zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.Die 14-tägige Vorstellungsfrist begann mit der Zustellung des Bescheids der Berufungskommission am 21. Mai 2010 und endete gemäß Paragraph 108, Absatz 2, BAO am 4. Juni 2010. Gemäß Paragraph 108, Absatz 4, BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Da es sich um den Postenlauf an die richtige Stelle handelte, waren die Tage des Postenlaufes in die zweiwöchige Vorstellungsfrist nicht einzurechnen und die innerhalb offener Frist am 2. Juni 2010 zur Post gegebene Vorstellung rechtzeitig. Die Vorstellung wurde daher von der belangten Behörde zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 29. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014170027.J00Im RIS seit
29.06.2015Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015