Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Dr. Markus Vetter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 14/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. März 2015, Zl. LVwG- 411-001/R6-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 13 Monaten gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG entzogen. Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 18. September 2014 wegen § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 Z 1 StVO (Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt am 27. Juli 2014) bestraft worden. Außerdem stehe (im Hinblick auf § 26 Abs. 2 Z 2 FSG) fest, dass der Revisionswerber knapp vor der Alkotestverweigerung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 13 Monaten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG entzogen. Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 18. September 2014 wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO (Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt am 27. Juli 2014) bestraft worden. Außerdem stehe (im Hinblick auf Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG) fest, dass der Revisionswerber knapp vor der Alkotestverweigerung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe es (abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) unterlassen, die Zeugin S. J. zur strittigen Frage zu vernehmen, ob der Revisionswerber das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, bevor er die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt verweigert hat, sodass zur Frage des tatsächlichen Lenkens eine antizipierende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vorliege.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe es (abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) unterlassen, die Zeugin S. J. zur strittigen Frage zu vernehmen, ob der Revisionswerber das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, bevor er die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt verweigert hat, sodass zur Frage des tatsächlichen Lenkens eine antizipierende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vorliege.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 14. April 2014, Zl. Ra 2014/04/0004, und die dort zitierte Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel vergleiche , aus vielen den hg. Beschluss vom 14. April 2014, Zl. Ra 2014/04/0004, und die dort zitierte Judikatur).
Von einem offenkundigen Verfahrensmangel kann gegenständlich nicht ausgegangen werden, weil das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (Seite 12 Pkt. f) dargelegt hat, weshalb aus der Aussage der genannten Zeugin für die strittige Frage nichts zu gewinnen sei. Dieser Begründungsteil ist nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Da somit vorerst (im gegenständlichen Provisorialverfahren) davon auszugehen ist, dass der Revisionswerber am 27. Juli 2014 ein Kraftfahrzeug gelenkt und anschließend die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt verweigert hat, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an seine Revision zwingende öffentliche Gründe gemäß § 30 Abs. 2 VwGG entgegen (sodass in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit zwei weiteren aktenkundigen Entziehungen der Lenkberechtigung des Revisionswerbers in den Jahren 2013, einerseits infolge eines Alkoholdeliktes und andererseits wegen Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung, unterbleiben kann).Da somit vorerst (im gegenständlichen Provisorialverfahren) davon auszugehen ist, dass der Revisionswerber am 27. Juli 2014 ein Kraftfahrzeug gelenkt und anschließend die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt verweigert hat, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an seine Revision zwingende öffentliche Gründe gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen (sodass in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit zwei weiteren aktenkundigen Entziehungen der Lenkberechtigung des Revisionswerbers in den Jahren 2013, einerseits infolge eines Alkoholdeliktes und andererseits wegen Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung, unterbleiben kann).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Interessenabwägung im Sinne der letztgenannten Bestimmung.
Wien, am 29. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110038.L00.1Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016