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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Dr. S in K, vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015, Zl. W107 2000380-1/20E, betreffend Übertretung des BWG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Dr. S in K, vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2015, Zl. W107 2000380-1/20E, betreffend Übertretung des BWG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde, weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 20 Abs. 1 BWG in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 lautet: Paragraph 20, Absatz eins, BWG in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, lautet:
"Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.""Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden."
§ 20 BWG sieht demnach eine Anzeigepflicht sowohl für den beabsichtigten direkten als auch für den beabsichtigten indirekten Erwerb vor. Paragraph 20, BWG sieht demnach eine Anzeigepflicht sowohl für den beabsichtigten direkten als auch für den beabsichtigten indirekten Erwerb vor.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 9 VStG als Geschäftsführer der E GmbH schuldig erkannt, er habe es unterlassen, den Beschluss über die Erhöhung der Anteile an der X Bank, wodurch die E GmbH ihre Beteiligung auf eine qualifizierte Beteiligung zu erhöhen beabsichtigt habe, der FMA vor dem Erwerb anzuzeigen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 9, VStG als Geschäftsführer der E GmbH schuldig erkannt, er habe es unterlassen, den Beschluss über die Erhöhung der Anteile an der X Bank, wodurch die E GmbH ihre Beteiligung auf eine qualifizierte Beteiligung zu erhöhen beabsichtigt habe, der FMA vor dem Erwerb anzuzeigen.
Der Revisionswerber bestreitet nicht, diesen Tatbestand dadurch verwirklicht zu haben, dass die Anzeige des genannten Beschlusses an die FMA erst nach dem Erwerb der Anteile an der X Bank erfolgt ist, verneint aber sein Verschulden mit der Begründung, er habe sich "zwecks gesetzeskonformer Durchführung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem österreichischen Kreditinstitut an einen Fachexperten, einen geprüften Wirtschaftsanwalt einer renommierten Wiener Anwaltssozietät gewendet", dem Vollmacht und Auftrag unter anderem zur Erstattung aller erforderlichen verwaltungsbehördlichen Anzeigen erteilt worden sei.
Allerdings hat der Revisionswerber geeignete Maßnahmen zur Kontrolle des Rechtsanwaltes weder behauptet noch wurden solche - entsprechend der Aussage des Revisionswerbers, der in diese Richtung nichts angegeben hat - festgestellt, weshalb er in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung strafrechtlich verantwortlich bleibt (vgl. den Beschluss vom 10. Juli 2014, Ra 2014/09/0011, mwN). Soweit in der Revision auf Maßnahmen zur - ohnehin nicht näher spezifizierten - Kontrolle des Rechtsanwaltes Bezug genommen wird, finden diese in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses keine Deckung. Im Übrigen kann dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, die den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem österreichischen Kreditinstitut beschließt, die Kenntnis fundamentaler, in einschlägigen Bestimmungen klar geregelter Melde- und Anzeigepflichten bzw. die Kontrolle des beauftragten Dritten auf Einhaltung dieser Pflichten zugemutet werden.Allerdings hat der Revisionswerber geeignete Maßnahmen zur Kontrolle des Rechtsanwaltes weder behauptet noch wurden solche - entsprechend der Aussage des Revisionswerbers, der in diese Richtung nichts angegeben hat - festgestellt, weshalb er in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung strafrechtlich verantwortlich bleibt vergleiche , den Beschluss vom 10. Juli 2014, Ra 2014/09/0011, mwN). Soweit in der Revision auf Maßnahmen zur - ohnehin nicht näher spezifizierten - Kontrolle des Rechtsanwaltes Bezug genommen wird, finden diese in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses keine Deckung. Im Übrigen kann dem Geschäftsführer einer Gesellschaft, die den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem österreichischen Kreditinstitut beschließt, die Kenntnis fundamentaler, in einschlägigen Bestimmungen klar geregelter Melde- und Anzeigepflichten bzw. die Kontrolle des beauftragten Dritten auf Einhaltung dieser Pflichten zugemutet werden.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2015
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020085.L00Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015