Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §14 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde des B in M, vertreten durch Heinzle - Nagel, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. September 2013, Zl. UVS-411-077/E3-2013, betreffend Übertretung des FSG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer Kosten der ärztlichen Untersuchung gemäß § 5a Abs. 2 StVO in der Höhe von EUR 174,-- zu tragen hat.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer Kosten der ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO in der Höhe von EUR 174,-- zu tragen hat.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 18. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt er habe am 4. April 2013 um 8:30 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Er habe dadurch § 37a in Verbindung mit § 14 Abs. 8 FSG verletzt und es wurde über ihn gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe von EUR 820,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 223 Stunden) verhängt. Weiters wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens sowie "Blutalkoholuntersuchungskosten gemäß § 5a Abs. 2 StVO" vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 18. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt er habe am 4. April 2013 um 8:30 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Er habe dadurch Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG verletzt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 37 a, FSG eine Geldstrafe von EUR 820,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 223 Stunden) verhängt. Weiters wurden ihm die Kosten des Strafverfahrens sowie "Blutalkoholuntersuchungskosten gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO" vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung hinsichtlich der Strafhöhe sowie der Vorschreibung der Untersuchungskosten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als sie die verhängte Strafe herabsetzte. Hinsichtlich der Untersuchungskosten bestätigte sie das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass es in der Kostenvorschreibung statt "Blutalkoholuntersuchungskosten" zu lauten habe "Kosten der ärztlichen Untersuchung".
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am Tattag eine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Im darauf erfolgten Gutachten sei vom Arzt eine Beeinträchtigung durch Alkohol festgestellt worden und die Kosten für die Untersuchung seien mit EUR 214,00 festgesetzt worden. In der Folge sei Blut zur Untersuchung an das gerichtsmedizinische Institut in Innsbruck übermittelt worden. Im Gutachten dieses Instituts sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Probenahme durch Cannabinoide (richtig: nicht) beeinträchtigt" gewesen sei. Die Kosten dieses Gutachtens seien dem Beschwerdeführer allerdings nicht auferlegt worden, weil es im vorliegenden Fall um die Beeinträchtigung durch Alkohol gehe.
Gemäß § 5a Abs. 2 StVO seien die Kosten einer Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6, oder 8 Z 2 StVO eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde. Dasselbe gelte im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Beim Beschwerdeführer sei vom Arzt eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden.Gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO seien die Kosten einer Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wenn bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, 4 a, 5, 6,, oder 8 Ziffer 2, StVO eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde. Dasselbe gelte im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Beim Beschwerdeführer sei vom Arzt eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden.
Gegen diesen Bescheid, jedoch ausschließlich soweit darin Kosten der ärztlichen Untersuchung in der Höhe von EUR 214,00 auferlegt wurden, richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn im angefochtenen Umfang kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. § 14 Abs. 8 FSG lautet: 2. Paragraph 14, Absatz 8, FSG lautet:
"Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt."
§ 37a FSG bestimmt, dass, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt - mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Paragraph 37 a, FSG bestimmt, dass, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 vorliegt - mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
§ 5 StVO 1960 in der Fassung BGBl I Nr 50/2012 lautet auszugsweise: Paragraph 5, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012, lautet auszugsweise:
(...)
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(...)
1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(...)
(...)"
3. § 5a Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2005 legt hinsichtlich der Kostentragung Folgendes fest: 3. Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, legt hinsichtlich der Kostentragung Folgendes fest:
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die klinische Untersuchung, für die die bekämpften Kosten vorgeschrieben wurden, nicht aufgrund des von der Polizei festgestellten Alkoholgehaltes erfolgt sei, sondern aufgrund einer vermuteten Suchtmittelbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer sei nur wegen dieses Verdachts untersucht worden und nicht wegen des bereits festgestellten Alkoholgehaltes der Atemluft. Eine Untersuchung aufgrund des Alkoholgehaltes sei auch nicht erforderlich gewesen, was sich bereits daraus ergebe, dass sich der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde "nicht auf eine ärztliche Untersuchung, sondern auf das amtsärztliche Gutachten" gestützt habe. Die Blutabnahme sei aufgrund der vermuteten Suchtmittelbeeinträchtigung erfolgt und habe ergeben, dass keine Suchtmittelbeeinträchtigung vorgelegen sei. Da außerdem bereits zwei gültige Messergebnisse vorgelegen seien, wäre eine Blutabnahme aufgrund des Verdachts einer Alkoholbeeinträchtigung mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesen.
5. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nach dem - insoweit in Rechtskraft erwachsenen - Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Fahrzeug "in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand" gelenkt hat. Dessen ungeachtet wurde er einer Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG in Verbindung mit § 37a FSG schuldig erkannt. Es steht weiters - unbekämpft - fest, dass durch die ärztliche Untersuchung eine Beeinträchtigung durch Alkohol festgestellt wurde. 5. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nach dem - insoweit in Rechtskraft erwachsenen - Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Fahrzeug "in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand" gelenkt hat. Dessen ungeachtet wurde er einer Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG in Verbindung mit Paragraph 37 a, FSG schuldig erkannt. Es steht weiters - unbekämpft - fest, dass durch die ärztliche Untersuchung eine Beeinträchtigung durch Alkohol festgestellt wurde.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass zwei von den einschreitenden Polizeibeamten durchgeführte Messungen des Alkoholgehalts der Atemluft jeweils einen Messwert von 0,31 mg/l ergeben hatten, bevor der Beschwerdeführer aufgrund von Merkmalen, die nach Ansicht der Polizeibeamten auf eine mögliche Suchtgiftbeeinträchtigung hinwiesen, zu einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit vorgeführt wurde. Im Zuge dieser Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer auch Blut abgenommen, das dem gerichtsmedizinischen Institut zur Untersuchung übermittelt wurde.
6. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach meint, dass die Untersuchung schon deshalb unzulässig war (und ihm Kosten für die Untersuchung daher nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen), weil bereits zwei gültige Alkomat-Messergebnisse vorgelegen seien, ist festzuhalten, dass die Messergebnisse zwar einen Alkoholgehalt der Atemluft über dem in § 14 Abs. 8 FSG genannten Grenzwert ergeben hatten, dieser aber unter jener Grenze lag, ab der nach § 5 Abs. 1 StVO der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt, sodass die Untersuchung gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 StVO zulässig war. Daran ändert es auch nichts, wenn die Polizeibeamten die Untersuchung veranlassten, weil sie - zusätzlich zu dem durch Messungen festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft, der nicht den in § 5 Abs. 1 StVO genannten Grenzwert erreicht hatte - die Vermutung hatten, dass eine Beeinträchtigung (allenfalls: auch) durch Suchtgift vorlag. 6. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach meint, dass die Untersuchung schon deshalb unzulässig war (und ihm Kosten für die Untersuchung daher nicht hätten vorgeschrieben werden dürfen), weil bereits zwei gültige Alkomat-Messergebnisse vorgelegen seien, ist festzuhalten, dass die Messergebnisse zwar einen Alkoholgehalt der Atemluft über dem in Paragraph 14, Absatz 8, FSG genannten Grenzwert ergeben hatten, dieser aber unter jener Grenze lag, ab der nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt, sodass die Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, StVO zulässig war. Daran ändert es auch nichts, wenn die Polizeibeamten die Untersuchung veranlassten, weil sie - zusätzlich zu dem durch Messungen festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft, der nicht den in Paragraph 5, Absatz eins, StVO genannten Grenzwert erreicht hatte - die Vermutung hatten, dass eine Beeinträchtigung (allenfalls: auch) durch Suchtgift vorlag.
7. Da der untersuchende Arzt im vorliegenden Fall zum Ergebnis kam, dass eine Beeinträchtigung durch Alkohol vorlag - die in der Folge auch durch das insoweit in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz festgestellt wurde -, ist die Voraussetzung des § 5a Abs. 2 StVO für die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten der ärztlichen Untersuchung zu tragen, erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es für diese Verpflichtung auch nicht darauf ankommen, ob die Untersuchung ursprünglich aufgrund der Vermutung einer Alkohol- oder einer Suchtgiftbeeinträchtigung angeordnet wurde, zumal der Gesetzestext diesbezüglich nicht differenziert und es auch nicht sachgerecht wäre, trotz einer festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit die Verpflichtung zum Kostenersatz davon abhängig zu machen, ob die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht jene Umstände, die sie - im Ergebnis zutreffend - vermuten ließen, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, richtig dem Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zuordnen konnten. 7. Da der untersuchende Arzt im vorliegenden Fall zum Ergebnis kam, dass eine Beeinträchtigung durch Alkohol vorlag - die in der Folge auch durch das insoweit in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz festgestellt wurde -, ist die Voraussetzung des Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO für die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten der ärztlichen Untersuchung zu tragen, erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann es für diese Verpflichtung auch nicht darauf ankommen, ob die Untersuchung ursprünglich aufgrund der Vermutung einer Alkohol- oder einer Suchtgiftbeeinträchtigung angeordnet wurde, zumal der Gesetzestext diesbezüglich nicht differenziert und es auch nicht sachgerecht wäre, trotz einer festgestellten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit die Verpflichtung zum Kostenersatz davon abhängig zu machen, ob die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht jene Umstände, die sie - im Ergebnis zutreffend - vermuten ließen, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, richtig dem Alkohol- oder Suchtgiftkonsum zuordnen konnten.
8.1. Die Beschwerde ist jedoch insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Vorschreibung nicht nur der Kosten der ärztlichen Untersuchung, sondern auch der Kosten der Blutabnahme richtet.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich die dem Beschwerdeführer als "Kosten der ärztlichen Untersuchung" vorgeschriebenen Kosten von EUR 214,00 aus den Kosten der ärztlichen Untersuchung in der Höhe von EUR 174,00 "zuzüglich EUR 40,00 für Blutentnahme" (Honorarnote des Arztes vom 3. Mai 2013) zusammensetzen. Weiters ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass diese Blutprobe dem gerichtsmedizinischen Institut zur Untersuchung ("auf Suchtmittel") übermittelt wurde. Entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde erhoben; die belangte Behörde ist in der Gegenschrift darauf nicht eingegangen.
8.2. Die Voraussetzungen, wann eine Blutabnahme durchzuführen ist, sind § 5 Abs. 4a StVO zu entnehmen. Demnach sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 StVO ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2 leg. cit nicht möglich war und sie verdächtig sind, durch Alkohol beeinträchtigt zu sein. 8.2. Die Voraussetzungen, wann eine Blutabnahme durchzuführen ist, sind Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO zu entnehmen. Demnach sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, StVO ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2, leg. cit nicht möglich war und sie verdächtig sind, durch Alkohol beeinträchtigt zu sein.
Es ist daher zu unterscheiden, ob eine Person zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gemäß § 5 Abs. 4a StVO zu einem Arzt gebracht wird, oder ob dies zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels klinischer Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 5 StVO geschieht. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine Blutabnahme zur subsidiären Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs. 4a StVO nicht gegeben, weil bereits ein Messergebnis des Alkoholgehaltes der Atemluft vorlag und daher § 5 Abs. 4a StVO nicht angewendet werden konnte. Im Übrigen ist eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auch tatsächlich nicht erfolgt, vielmehr wurde die Blutprobe zur Untersuchung auf Suchtmittel verwendet; diese Untersuchung kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Blutentnahme "nicht (mehr) durch Cannabinoide beeinträchtigt" war.Es ist daher zu unterscheiden, ob eine Person zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO zu einem Arzt gebracht wird, oder ob dies zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels klinischer Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, StVO geschieht. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine Blutabnahme zur subsidiären Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO nicht gegeben, weil bereits ein Messergebnis des Alkoholgehaltes der Atemluft vorlag und daher Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO nicht angewendet werden konnte. Im Übrigen ist eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auch tatsächlich nicht erfolgt, vielmehr wurde die Blutprobe zur Untersuchung auf Suchtmittel verwendet; diese Untersuchung kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Blutentnahme "nicht (mehr) durch Cannabinoide beeinträchtigt" war.
8.3. Damit liegen aber - ungeachtet der hier nicht entscheidungswesentlichen Frage der Rechtmäßigkeit der Blutentnahme im Lichte des § 5 Abs. 10 StVO - jedenfalls die Voraussetzungen für eine auf § 5a Abs. 2 StVO gestützte Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten der Blutentnahme zu tragen, nicht vor. 8.3. Damit liegen aber - ungeachtet der hier nicht entscheidungswesentlichen Frage der Rechtmäßigkeit der Blutentnahme im Lichte des Paragraph 5, Absatz 10, StVO - jedenfalls die Voraussetzungen für eine auf Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO gestützte Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten der Blutentnahme zu tragen, nicht vor.
9. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insoweit als rechtswidrig, als er dem Beschwerdeführer nicht nur die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der eigentlichen ärztlichen Untersuchung in der Höhe von EUR 174,00, sondern auch der Kosten für die Blutabnahme in Höhe von EUR 40,00 auferlegt hat.
Da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 letzter Fall in Verbindung mit Abs. 3a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 hier vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof von der dort enthaltenen Ermächtigung, in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und den angefochtenen Bescheid im aufgezeigten Sinn abgeändert.Da die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Fall in Verbindung mit Absatz 3 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, hier vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof von der dort enthaltenen Ermächtigung, in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und den angefochtenen Bescheid im aufgezeigten Sinn abgeändert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, welche gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.
Wien, am 29. Mai 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013020259.X00Im RIS seit
24.06.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017