Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des P in N, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Februar 2015, Zl. LVwG-NK-14-1027, betreffend Abweisung eines Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers i.A. Übertretungen des FSG und des KFG (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des P in N, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Februar 2015, Zl. LVwG-NK-14-1027, betreffend Abweisung eines Antrags auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers i.A. Übertretungen des FSG und des KFG (Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 29. Oktober 2014 wurde der Revisionswerber der Übertretungen
1. des § 24 Abs. 8 iVm § 37a FSG sowie 2. der § 4 Abs. 4 KDV und § 102 Abs. 1 KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG für schuldig erkannt und über ihn zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.1. des Paragraph 24, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, FSG sowie 2. der Paragraph 4, Absatz 4, KDV und Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG für schuldig erkannt und über ihn zu 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Februar 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis ab, weil es unter näheren Ausführungen zum Ergebnis gelangte, die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 VwGVG lägen nicht vor; ferner sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gegen seinen Beschluss nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Februar 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag des Revisionswerbers auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis ab, weil es unter näheren Ausführungen zum Ergebnis gelangte, die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG lägen nicht vor; ferner sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gegen seinen Beschluss nicht zulässig sei.
Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber dem im Akt einliegenden Rückschein zufolge durch Hinterlegung am 11. März 2015 zugestellt; die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision (vgl. § 26 Abs. 1 VwGG) endete daher davon ausgehend am 22. April 2015.Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber dem im Akt einliegenden Rückschein zufolge durch Hinterlegung am 11. März 2015 zugestellt; die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) endete daher davon ausgehend am 22. April 2015.
Die mit Postaufgabedatum vom 15. April 2014, einlangend am 20. April 2015, vom Revisionswerber direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision wurde von diesem mit Verfügung vom 21. April 2015 an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet, wo sie laut Rückschein am 8. Mai 2015 eingelangt ist.
Mit Vorlagebericht vom 15. Mai 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt, wo sie am 21. Mai 2015 eingelangt ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/19/0108).Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/19/0108).
Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für den Revisionswerber am 21. April 2015, weshalb die erst nach diesem Tag zur Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht zur Post gegebene und am 8. Mai 2015 bei diesem eingelangte außerordentliche Revision daher als verspätet anzusehen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/19/0008, mwN).Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für den Revisionswerber am 21. April 2015, weshalb die erst nach diesem Tag zur Weiterleitung an das Landesverwaltungsgericht zur Post gegebene und am 8. Mai 2015 bei diesem eingelangte außerordentliche Revision daher als verspätet anzusehen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/19/0008, mwN).
Die Revision war daher - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0197) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2013/02/0197) - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020071.L00Im RIS seit
05.08.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015