TE Vwgh Beschluss 2015/6/8 Ro 2015/16/0020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, aufgrund des Vorlageantrages des A K in P, vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Juni 2015, RR/7200007/2015, betreffend Zurückweisung einer Revision, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 16. April 2015 hatte das Bundesfinanzgericht gegenüber dem Antragsteller Einfuhrabgaben und eine Abgabenerhöhung in näher bezeichnetem Ausmaß festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei; dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 22. April 2015 zugestellt.Mit Erkenntnis vom 16. April 2015 hatte das Bundesfinanzgericht gegenüber dem Antragsteller Einfuhrabgaben und eine Abgabenerhöhung in näher bezeichnetem Ausmaß festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei; dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 22. April 2015 zugestellt.

Am 5. Juni 2015 brachte der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller einerseits im Postweg eine Revision an das Bundesfinanzgericht, andererseits im elektronischen Rechtsverkehr eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, der diese mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Juni 2015 an das Bundesfinanzgericht übermittelte, wo diese am 10. d.M. einlangte.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wies das Bundesfinanzgericht die Revision zurück, weil - so die wesentliche Begründung - gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG die Revisionsfrist bereits am 3. Juni 2015 geendet habe und die gegenständliche Revision sich somit als verspätet erweise. Nichts anderes ergebe sich für die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und dem Bundesfinanzgericht übermittelte Revision. Daran vermöge auch der Hinweis des Antragstellers auf die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABlEG. Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, nichts zu ändern.Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 wies das Bundesfinanzgericht die Revision zurück, weil - so die wesentliche Begründung - gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG die Revisionsfrist bereits am 3. Juni 2015 geendet habe und die gegenständliche Revision sich somit als verspätet erweise. Nichts anderes ergebe sich für die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte und dem Bundesfinanzgericht übermittelte Revision. Daran vermöge auch der Hinweis des Antragstellers auf die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABlEG. Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, nichts zu ändern.

In seinem - rechtzeitig - beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Antrag auf Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof beruft sich der Antragsteller im Wesentlichen auf die zitierte Verordnung. Da das Gemeinschaftsrecht keine ausdrückliche Regelung darüber enthalte, bleibe die BAO anwendbar und sei der Postenlauf in den Lauf der Frist nicht einzurechnen.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt nach Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt nach Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Nach § 62 Abs. 1 VwGG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.Nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.

"(D)as Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof" iSd. § 62 Abs. 1 VwGG umfasst systematisch die Einbringung aller Schriftsätze nach § 24 Abs. 1 VwGG, sohin auch jener beim Verwaltungsgericht. "(D)as Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof" iSd. Paragraph 62, Absatz eins, VwGG umfasst systematisch die Einbringung aller Schriftsätze nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGG, sohin auch jener beim Verwaltungsgericht.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, vom 18. Juli 2014, Ro 2014/15/0025, vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0015, vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067, sowie vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, vom 18. Juli 2014, Ro 2014/15/0025, vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0015, vom 23. Oktober 2014, Ro 2014/11/0067, sowie vom 18. März 2015, Ro 2014/10/0108).

Ausgehend von der unstrittigen Zustellung des Erkenntnisses vom 16. April 2015 am 22. d.M. endete die Frist zur Einbringung der Revision am 3. Juni 2015, weshalb die am 5. d.M. eingebrachten Revisionsschriften verspätet sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller zitierte Verordnung anzuwenden ist, weil auch diesfalls die Fristenberechnung nach der Auslegung deren Art. 3 Abs. 2 Buchst. c durch den EuGH (vgl. das Urteil vom 11. November 2004 in der Rs. C- 171/03) zu keinem anderen Ergebnis führte.Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller zitierte Verordnung anzuwenden ist, weil auch diesfalls die Fristenberechnung nach der Auslegung deren Artikel 3, Absatz 2, Buchst. c durch den EuGH vergleiche , das Urteil vom 11. November 2004 in der Rs. C- 171/03) zu keinem anderen Ergebnis führte.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 6. August 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015160020.J00

Im RIS seit

06.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten