RS Vwgh 2008/1/28 2005/04/0057

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Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §18 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §19 idF 2002/I/111;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0163, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen, dass die den Befähigungsnachweis gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Beurteilung gemäß § 19 leg. cit. bilden, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO 1994 darauf hingewiesen, dass es Sache des Antragstellers ist, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040057.X01

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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