TE Vwgh Beschluss 2015/6/9 Ra 2015/02/0096

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Veröffentlicht am 09.06.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §37a;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in M, vertreten durch die Großmann und Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. März 2015, Zl. KLVwG- 162/8/2015, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in M, vertreten durch die Großmann und Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 27. März 2015, Zl. KLVwG- 162/8/2015, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt, weil er am 23. Oktober 2014 um 15:27 an einem näher bezeichneten Ort in der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l gelenkt habe. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 37 a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verhängt, weil er am 23. Oktober 2014 um 15:27 an einem näher bezeichneten Ort in der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l gelenkt habe.

Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

2. Das Verwaltungsgericht stützte die Feststellung des Alkoholisierungsgrades des Revisionswerbers auf zwei von den einschreitenden Polizeibeamten am Tatort durchgeführte Messungen mittels geeichtem Alkomaten (am 23. Oktober 2014 um 15:50 mit einem Messwert von 0,26 mg/l und am 23. Oktober 2014 um 15:51 mit einem Messwert von 0,27 mg/l) sowie auf ein amtsärztliches, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörtertes Gutachten, das - aufbauend auf einer vom Revisionswerber veranlassten Laboruntersuchung auf Blutalkohol (wobei die Probe am 23. Oktober 2014 um 17:31 Uhr an das Labor gesandt worden war) - auf den Tatzeitpunkt 15:27 Uhr zurückgerechnet einen wahrscheinlichen Blutalkoholgehalt des Revisionswerbers von 0,61 Promille sowie unter Annahme des für den Revisionswerber günstigsten Parameters einen Blutalkoholgehalt von 0,51 Promille ergab.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass die vom Amtssachverständigen vorgenommene Rückrechnung (des in einem vom Revisionswerber beigebrachten Befund ausgewiesenen Blutalkoholwerts) nicht auf den Tatzeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der mittels Alkomat durchgeführten Messung hätte abstellen müssen. Hinsichtlich dieser "unterschiedlichen Bedeutung von Tat- bzw. Messzeitpunkt" gebe es noch keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Revisionswerber übersieht damit, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 8 FSG auf einen bestimmten Wert des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit (Inbetriebnehmen oder Lenken des Kraftfahrzeugs) ankommt und eine Rückrechnung des später gemessenen Blutalkoholgehaltes auf den Zeitpunkt der - 23 Minuten nach dem Tatzeitpunkt erfolgten - Messung des Alkoholgehalts der Atemluft daher nicht geeignet wäre, einen zum Tatzeitpunkt niedrigeren Alkoholisierungsgrad nachzuweisen. Eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, stellt sich dabei nicht.Der Revisionswerber übersieht damit, dass es nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 8, FSG auf einen bestimmten Wert des Gehaltes an Atemluftalkohol bzw. Blutalkohol zur Tatzeit (Inbetriebnehmen oder Lenken des Kraftfahrzeugs) ankommt und eine Rückrechnung des später gemessenen Blutalkoholgehaltes auf den Zeitpunkt der - 23 Minuten nach dem Tatzeitpunkt erfolgten - Messung des Alkoholgehalts der Atemluft daher nicht geeignet wäre, einen zum Tatzeitpunkt niedrigeren Alkoholisierungsgrad nachzuweisen. Eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, stellt sich dabei nicht.

5. Die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit er Revision beschränken sich auf im Wesentlichen beweiswürdigende Überlegungen zur Resorption des konsumierten Alkohols (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2004/02/0011) sowie zur Auswirkung eines vom Revisionswerber eingenommenen Medikaments (dabei übersieht der Revisionswerber, dass der Amtssachverständige zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stellung genommen hat und dies auch Eingang in das angefochtene Erkenntnis gefunden hat); auch damit werden keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. 5. Die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers zur Zulässigkeit er Revision beschränken sich auf im Wesentlichen beweiswürdigende Überlegungen zur Resorption des konsumierten Alkohols vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2004/02/0011) sowie zur Auswirkung eines vom Revisionswerber eingenommenen Medikaments (dabei übersieht der Revisionswerber, dass der Amtssachverständige zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stellung genommen hat und dies auch Eingang in das angefochtene Erkenntnis gefunden hat); auch damit werden keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 9. Juni 2015 6. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 9. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020096.L00

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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