TE Vwgh Erkenntnis 2015/6/10 2013/11/0156

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Veröffentlicht am 10.06.2015
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
ASVG §5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 5 heute
  2. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 5 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 5 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 5 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  7. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 5 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  9. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  10. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  11. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 5 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  13. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  14. ASVG § 5 gültig von 01.07.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  15. ASVG § 5 gültig von 19.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  16. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  17. ASVG § 5 gültig von 01.01.2019 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  18. ASVG § 5 gültig von 02.08.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  19. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  20. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  21. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  22. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  23. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  24. ASVG § 5 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  25. ASVG § 5 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  26. ASVG § 5 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  27. ASVG § 5 gültig von 01.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2016
  28. ASVG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  29. ASVG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  30. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  31. ASVG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  32. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  33. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  34. ASVG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  35. ASVG § 5 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  36. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  37. ASVG § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  38. ASVG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 5 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  40. ASVG § 5 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  41. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  43. ASVG § 5 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  44. ASVG § 5 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  45. ASVG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  46. ASVG § 5 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  47. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  48. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  49. ASVG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  50. ASVG § 5 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  51. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  52. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  53. ASVG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  54. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  55. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  56. ASVG § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  57. ASVG § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  58. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  59. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  60. ASVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  61. ASVG § 5 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  62. ASVG § 5 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  63. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  66. ASVG § 5 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  68. ASVG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  69. ASVG § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  70. ASVG § 5 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  71. ASVG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. J H in W, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18. Februar 2013, Zl. B 372/2011-43/130218, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen.

Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - Folgendes zu Grunde:

Der am 13. Jänner 1956 geborene Beschwerdeführer sei seit 1. März 1998 als - beim Gesundheitszentrum W der Wiener Gebietskrankenkasse angestellter - Facharzt für Innere Medizin in die Ärzteliste eingetragen und seit 1. November 2010 als ärztlicher Leiter dieses Gesundheitszentrums tätig. Zwar sei sein Dienstverhältnis nach § 22 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) (auch de iure) unkündbar, es sei jedoch die weitere Voraussetzung für eine Befreiung nach § 7 der Satzung, wonach den Ansprüchen gegenüber dem Wohlfahrtsfonds "gleichwertige" Ansprüche auf Ruhebzw. Versorgungsgenuss gegenüber dem Dienstgeber bestehen müssen, nicht gegeben:Der am 13. Jänner 1956 geborene Beschwerdeführer sei seit 1. März 1998 als - beim Gesundheitszentrum W der Wiener Gebietskrankenkasse angestellter - Facharzt für Innere Medizin in die Ärzteliste eingetragen und seit 1. November 2010 als ärztlicher Leiter dieses Gesundheitszentrums tätig. Zwar sei sein Dienstverhältnis nach Paragraph 22, der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) (auch de iure) unkündbar, es sei jedoch die weitere Voraussetzung für eine Befreiung nach Paragraph 7, der Satzung, wonach den Ansprüchen gegenüber dem Wohlfahrtsfonds "gleichwertige" Ansprüche auf Ruhebzw. Versorgungsgenuss gegenüber dem Dienstgeber bestehen müssen, nicht gegeben:

Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der Österreichischen Sozialversicherungsträger (KV-PK) einen zum individuellen Regelpensionsalter hochgerechneten Pensionsanspruch in der Höhe von zwischen Euro 564,16 und Euro 648,92 brutto monatlich. Hingegen habe er gegenüber dem Wohlfahrtsfonds Ansprüche auf Altersversorgung von zusammen (hochgerechnet) Euro 1.280,-- brutto monatlich. Selbst wenn es sich dabei um - notwendigerweise unscharfe - Prognoseberechnungen handle, könne bei einer derart großen Differenz nicht von einer Gleichwertigkeit der Ansprüche ausgegangen werden. Der Befreiungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, ergänzte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beschwerde. Die belangte Behörde hat dazu eine Stellungnahme erstattet.Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, ergänzte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beschwerde. Die belangte Behörde hat dazu eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind - weil durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - gemäß § 79 Abs. 11 VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Im Beschwerdefall sind - weil durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2.1. Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die nach § 112 ÄrzteG 1998 bzw. § 7 der Satzung für eine Befreiung erforderliche Voraussetzung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Ansprüche auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss gegeben ist. 2.1. Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die nach Paragraph 112, ÄrzteG 1998 bzw. Paragraph 7, der Satzung für eine Befreiung erforderliche Voraussetzung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Ansprüche auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss gegeben ist.

2.2.1.§ 112 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 122/2006 lautet - auszugsweise - wie folgt: 2.2.1.Paragraph 112, ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.Paragraph 112, (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.

...

  1. (5)Absatz 5,Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

...".

2.2.2. § 7 der Satzung lautet - auszugsweise - wie folgt: 2.2.2. Paragraph 7, der Satzung lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 7 Paragraph 7

  1. (1)Absatz eins,Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG,Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des Paragraph 10, ZÄKG,

a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind. a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.

b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses. b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ÄG aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des Paragraph 10, ZÄKG, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Unterstützungsleistungen nach Paragraph 107, ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die sinngemäße Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu Litera a,) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses.

...

  1. (5)Absatz 5,Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

..."

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2010/11/0014, mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss als "gleichwertig" iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mit jenem Versorgungsanspruch anzusehen ist, der gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und dazu Folgendes ausgeführt: 2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2010/11/0014, mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss als "gleichwertig" iSd Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 mit jenem Versorgungsanspruch anzusehen ist, der gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und dazu Folgendes ausgeführt:

"4. Der Erfolg der Beschwerde hängt somit davon ab, ob auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 erfüllt sind. Diese Bestimmung verlangt für die Befreiung von der Beitragspflicht weiters, dass der aufgrund des unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehende Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss 'gleichwertig' mit jenem Versorgungsanspruch sein muss, der gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Diese Gleichwertigkeit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung verneint, dass die Zugangsvoraussetzungen des ASVG zur Pension enger seien als jene zum Ruhegenuss des Wohlfahrtsfonds (die belangte Behörde verwies insbesondere auf die nach dem ASVG bestehende Wartezeit u. a. bei der Altersversorgung sowie auf ein höheres Anfallsalter). "4. Der Erfolg der Beschwerde hängt somit davon ab, ob auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 erfüllt sind. Diese Bestimmung verlangt für die Befreiung von der Beitragspflicht weiters, dass der aufgrund des unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehende Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss 'gleichwertig' mit jenem Versorgungsanspruch sein muss, der gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Diese Gleichwertigkeit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung verneint, dass die Zugangsvoraussetzungen des ASVG zur Pension enger seien als jene zum Ruhegenuss des Wohlfahrtsfonds (die belangte Behörde verwies insbesondere auf die nach dem ASVG bestehende Wartezeit u. a. bei der Altersversorgung sowie auf ein höheres Anfallsalter).

4.1. Das Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (bzw. daran anknüpfend des § 19 der Satzung) wird in diesen Vorschriften nicht näher definiert. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Ruhe- 4.1. Das Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit iSd Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 (bzw. daran anknüpfend des Paragraph 19, der Satzung) wird in diesen Vorschriften nicht näher definiert. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Ruhe-

(Versorgungs-)genuss zu beurteilen ist, nichts gewinnen (vgl. zur erstmaligen Einfügung einer entsprechenden Regelung in § 47 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1949 durch die Novelle BGBl. Nr. 50/1964 die Erläuternden Bemerkungen der RV 362 BlgNR X.GP bzw. zu § 45a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1949 idF der Novelle BGBl. Nr. 229/1969 die Erläuternden Bemerkungen der RV 1261 BlgNR XI.GP). (Versorgungs-)genuss zu beurteilen ist, nichts gewinnen vergleiche , zur erstmaligen Einfügung einer entsprechenden Regelung in Paragraph 47, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1949 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964, die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 362, BlgNR römisch zehn.Gesetzgebungsperiode bzw. zu Paragraph 45 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1949 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969, die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 1261, BlgNR römisch elf.GP).

4.2. Der Bundesgesetzgeber hat auch in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Ausnahme von der Versicherungspflicht wiederholt davon abhängig gemacht, dass dem Betreffenden aus einem anderen Titel eine gleichwertige Anwartschaft auf Versicherungsleistungen zusteht (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG, § 5 Abs. 1 GSVG und die darauf gestützte Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 betreffend die Ausnahme der einer Ärztekammer zugehörigen Personen von der Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie § 2 Abs. 1 B-KUVG). Nach diesen Gesetzen ist die 'Gleichwertigkeit' der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (bzw. auf Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung) dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht (andernfalls entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind; vgl. § 6 ASVG, § 5 Abs. 3 GSVG und § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG). 4.2. Der Bundesgesetzgeber hat auch in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Ausnahme von der Versicherungspflicht wiederholt davon abhängig gemacht, dass dem Betreffenden aus einem anderen Titel eine gleichwertige Anwartschaft auf Versicherungsleistungen zusteht vergleiche , etwa Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, Paragraph 5, Absatz eins, GSVG und die darauf gestützte Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, betreffend die Ausnahme der einer Ärztekammer zugehörigen Personen von der Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie Paragraph 2, Absatz eins, B-KUVG). Nach diesen Gesetzen ist die 'Gleichwertigkeit' der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (bzw. auf Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung) dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht (andernfalls entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind; vergleiche , Paragraph 6, ASVG, Paragraph 5, Absatz 3, GSVG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG).

Dieses Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen ist auch dem § 112 ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine davon abweichende Regelung getroffen hätte.Dieses Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen ist auch dem Paragraph 112, ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine davon abweichende Regelung getroffen hätte.

4.3. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits von vornherein - ohne Möglichkeit des Gegenbeweises - als gleichwertig anzunehmen sind, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2003/08/0102, mit Bezugnahme auf die Materialien zu § 6 ASVG)." 4.3. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits von vornherein - ohne Möglichkeit des Gegenbeweises - als gleichwertig anzunehmen sind, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2003/08/0102, mit Bezugnahme auf die Materialien zu Paragraph 6, ASVG)."

3.1. Die belangte Behörde hatte im Verwaltungsverfahren dem Beschwerdeführer mit Anordnung vom 22. Oktober 2012 aufgetragen, eine "Kalkulation des Pensionsanspruchs nach der DO.B zum voraussichtlichen Pensionsantritt" vorzulegen. Das daraufhin vom Beschwerdeführer vorgelegte versicherungsmathematische Gutachten vom 27. November 2012 nennt hochgerechnete Pensionsansprüche des Beschwerdeführers zwischen monatlich Euro 564,16 und Euro 648,92 nach KV-PK und zwischen Euro 4.402,41 und 4.633,57 nach ASVG bzw. Euro 4.369,04 und Euro 4.738,07 nach APG.

Unter Hinweis auf eine "interne Hochrechnung" der Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber dem Wohlfahrtsfonds (Euro 1.280,-- zum Regelpensionsantritt) wurde von der belangten Behörde die Gleichwertigkeit der Ansprüche nach der DO.B (KV-PK) verneint, weil diese nur etwa die Hälfte jener gegenüber dem Wohlfahrtsfonds betrügen; eine Einbeziehung auch der Pensionsansprüche des Beschwerdeführers nach dem ASVG bzw dem APG in die Vergleichsrechnung unterblieb.

3.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen - in der Beschwerdeergänzung - im Wesentlichen (unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis Zl. 2010/11/0014) geltend, die Rechtsauffassung der belangten Behörde sei schon deshalb verfehlt, weil auch die Ansprüche nach der DO.B (einer kollektivvertraglichen Regelung, die als Gesetz im materiellen Sinn zu qualifizieren sei) als von vornherein gleichwertig iSd

§ 6 ASVG zu bewerten seien und deshalb - bei Bestehen eines unkündbaren Dienstverhältnisses - ein Recht auf Befreiung iSdParagraph 6, ASVG zu bewerten seien und deshalb - bei Bestehen eines unkündbaren Dienstverhältnisses - ein Recht auf Befreiung iSd

§ 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 begründeten. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer auch Pensionsansprüche nach dem ASVG habe, die iSd zitierten Erkenntnisses jedenfalls gleichwertig seien.Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 begründeten. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer auch Pensionsansprüche nach dem ASVG habe, die iSd zitierten Erkenntnisses jedenfalls gleichwertig seien.

4. Dieses Vorbringen ist zielführend.

4.1. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund der erwähnten Dienstordnung gegen seinen Dienstgeber, die Wiener Gebietskrankenkasse (eine öffentlich-rechtliche Körperschaft iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. § 7 Abs. 1 der Satzung), als jedenfalls gleichwertig iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 iVm § 6 ASVG anzusehen sind (was voraussetzte, dass die erwähnte Dienstordnung als "bundesgesetzliche oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartige landesgesetzliche" Regelung iSd § 6 ASVG zu qualifizieren ist): 4.1. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund der erwähnten Dienstordnung gegen seinen Dienstgeber, die Wiener Gebietskrankenkasse (eine öffentlich-rechtliche Körperschaft iSd Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bzw. Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung), als jedenfalls gleichwertig iSd Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 6, ASVG anzusehen sind (was voraussetzte, dass die erwähnte Dienstordnung als "bundesgesetzliche oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartige landesgesetzliche" Regelung iSd Paragraph 6, ASVG zu qualifizieren ist):

Hat der Beschwerdeführer nämlich aufgrund dieses unkündbaren Dienstverhältnisses (auch) einen Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG, wäre im Sinne des zitierten Vorerkenntnisses Zl. 2010/11/0014 sein Recht auf Befreiung nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. § 7 Abs. 1 der Satzung jedenfalls zu bejahen (das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung, nämlich Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebiets- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft und Unkündbarkeit dieses Dienstverhältnisses, ist im Beschwerdefall nicht mehr strittig).Hat der Beschwerdeführer nämlich aufgrund dieses unkündbaren Dienstverhältnisses (auch) einen Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG, wäre im Sinne des zitierten Vorerkenntnisses Zl. 2010/11/0014 sein Recht auf Befreiung nach Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bzw. Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung jedenfalls zu bejahen (das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung, nämlich Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebiets- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft und Unkündbarkeit dieses Dienstverhältnisses, ist im Beschwerdefall nicht mehr strittig).

4.2. Die belangte Behörde macht zwar dagegen (in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2013 und in der Gegenschrift) - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, eine ASVG-Pension könne niemals zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds führen, weil sie - als "erste Säule" der Vorsorge - ein Basiseinkommen bilde, die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds hingegen eine Zusatzpension ("zweite Säule" - betriebliche Vorsorge) darstelle. Da die Leistungen des Wohlfahrtsfonds als Zusatzversorgung zu den Ansprüchen nach ASVG (bzw. GSVG oder FSVG) konzipiert seien, könnten nur dann "gleichwertige" Ansprüche bestehen, wenn zu den "Basisansprüchen" eine weitere Versorgung trete. Zudem bestehe keine, die analoge Anwendung des § 6 ASVG erst zulässig machende, Gesetzeslücke, weil der Begriff "gleichwertig" in § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - ausgehend von den Ergebnissen einer Wortinterpretation - einen ausreichend klaren Bedeutungsinhalt habe; gleichwertig (von gleichem Wert) könnten Ansprüche nämlich nur dann sein, wenn sie in zumindest gleicher Höhe und zu gleichen Bedingungen gewährt würden. 4.2. Die belangte Behörde macht zwar dagegen (in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2013 und in der Gegenschrift) - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, eine ASVG-Pension könne niemals zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds führen, weil sie - als "erste Säule" der Vorsorge - ein Basiseinkommen bilde, die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds hingegen eine Zusatzpension ("zweite Säule" - betriebliche Vorsorge) darstelle. Da die Leistungen des Wohlfahrtsfonds als Zusatzversorgung zu den Ansprüchen nach ASVG (bzw. GSVG oder FSVG) konzipiert seien, könnten nur dann "gleichwertige" Ansprüche bestehen, wenn zu den "Basisansprüchen" eine weitere Versorgung trete. Zudem bestehe keine, die analoge Anwendung des Paragraph 6, ASVG erst zulässig machende, Gesetzeslücke, weil der Begriff "gleichwertig" in Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 - ausgehend von den Ergebnissen einer Wortinterpretation - einen ausreichend klaren Bedeutungsinhalt habe; gleichwertig (von gleichem Wert) könnten Ansprüche nämlich nur dann sein, wenn sie in zumindest gleicher Höhe und zu gleichen Bedingungen gewährt würden.

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber - auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der belangten Behörde - nicht veranlasst, von seinem im erwähnten Vorerkenntnis unter Einbeziehung von Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen. In diesem wurde ausgeführt, dass - mangels einer Legaldefinition des in Rede stehenden Begriffs im ÄrzteG 1998 und mangels näherer Ausführungen dazu in den Materialien - unter Rückgriff auf Regelungen in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Ausnahme von der Versicherungspflicht vom Bestehen einer gleichwertigen Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aus einem anderen Titel abhängig gemacht wird, das in § 5 ASVG normierte Verständnis der Gleichwertigkeit auch dem § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zu Grunde zu legen ist, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine von der Bestimmung des § 5 ASVG abweichende Regelung getroffen hätte. 4.3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber - auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der belangten Behörde - nicht veranlasst, von seinem im erwähnten Vorerkenntnis unter Einbeziehung von Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen. In diesem wurde ausgeführt, dass - mangels einer Legaldefinition des in Rede stehenden Begriffs im ÄrzteG 1998 und mangels näherer Ausführungen dazu in den Materialien - unter Rückgriff auf Regelungen in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Ausnahme von der Versicherungspflicht vom Bestehen einer gleichwertigen Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aus einem anderen Titel abhängig gemacht wird, das in Paragraph 5, ASVG normierte Verständnis der Gleichwertigkeit auch dem Paragraph 112, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zu Grunde zu legen ist, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine von der Bestimmung des Paragraph 5, ASVG abweichende Regelung getroffen hätte.

Die gegenläufigen Ausführungen der belangten Behörde basieren auf einer sich im Gesetz und den Materialien nicht widerspiegelnden Prämisse (iW: erste und zweite Säule der Vorsorge). Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber des Ärztegesetzes bei Normierung der in Rede stehenden Regelung (erstmals in § 47 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1949 durch die Novelle BGBl. Nr. 50/1964, in der Folge in § 45a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1949 idF der Novelle BGBl. Nr. 229/1969, bzw. in § 78 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 und nunmehr in § 112 Abs. 1 des ÄrzteG 1998) die seit der Stammfassung des ASVG (BGBl. Nr. 189/1955) unveränderte Definition der Gleichwertigkeit in § 5 ASVG vorgefunden und seinerseits eine eigenständige Definition nicht vorgenommen hat, wobei Anhaltspunkte dafür, dass mit dem gleichen Sprachgebrauch ("gleichwertig") Unterschiedliches bezeichnet werden sollte bzw. der Gleichwertigkeit iS der in Rede stehenden Regelung des Ärztegesetzes ein anderer Bedeutungsinhalt zukommen sollte als der nach § 5 iVm 6 ASVG, schlichtweg fehlen.Die gegenläufigen Ausführungen der belangten Behörde basieren auf einer sich im Gesetz und den Materialien nicht widerspiegelnden Prämisse (iW: erste und zweite Säule der Vorsorge). Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber des Ärztegesetzes bei Normierung der in Rede stehenden Regelung (erstmals in Paragraph 47, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1949 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, in der Folge in Paragraph 45 a, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1949 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, bzw. in Paragraph 78, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1984 und nunmehr in Paragraph 112, Absatz eins, des ÄrzteG 1998) die seit der Stammfassung des ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) unveränderte Definition der Gleichwertigkeit in Paragraph 5, ASVG vorgefunden und seinerseits eine eigenständige Definition nicht vorgenommen hat, wobei Anhaltspunkte dafür, dass mit dem gleichen Sprachgebrauch ("gleichwertig") Unterschiedliches bezeichnet werden sollte bzw. der Gleichwertigkeit iS der in Rede stehenden Regelung des Ärztegesetzes ein anderer Bedeutungsinhalt zukommen sollte als der nach Paragraph 5, in Verbindung mit 6 ASVG, schlichtweg fehlen.

5. Da die belangte Behörde - ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - Feststellungen zu Ansprüchen des Beschwerdeführers auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 5. Da die belangte Behörde - ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - Feststellungen zu Ansprüchen des Beschwerdeführers auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der seitens des Beschwerdeführers beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung der seitens des Beschwerdeführers beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 10. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013110156.X00

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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