TE Vwgh Beschluss 2015/6/16 Ra 2015/19/0129

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Veröffentlicht am 16.06.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §24;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des H S in K, vertreten durch Fatma Özdemir-Bagatar, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Alpenstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2015, Zl. L506 1428576-3/5E (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der - in Österreich unter mehreren Identitäten verzeichnete - Revisionswerber stellte am 29. Oktober 2014 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er damit, dass er die jetzt geltend gemachten Gründe - er werde von einem jordanischen Gericht "wegen angeblichen Mordversuches verfolgt" und es drohe ihm "ein ungerechtes Verfahren" - bisher nicht bekannt gemacht habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. In seiner Begründung stellt es darauf ab, dass der Revisionswerber nunmehr "die dritte Version der Gründe für das Verlassen" des Heimatlandes geltend gemacht habe. Dem Vorbringen fehle aber jeglicher glaubhafte Kern. Seit Rechtskraft des "Erstbescheides" (gemeint:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. In seiner Begründung stellt es darauf ab, dass der Revisionswerber nunmehr "die dritte Version der Gründe für das Verlassen" des Heimatlandes geltend gemacht habe. Dem Vorbringen fehle aber jeglicher glaubhafte Kern. Seit Rechtskraft des "Erstbescheides" (gemeint:

der rechtskräftigen Abweisung des ersten vom Revisionswerber gestellten Antrages auf internationalen Schutz) habe sich weder an der Sachlage - und zwar auch nicht an der Lage im Heimatland des Revisionswerbers - noch an der Rechtslage etwas geändert. Zudem beziehe sich das Vorbringen auf Ereignisse, die sich schon nach den Behauptungen des Revisionswerbers vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG ab. Dieses Gericht teilte die Beurteilung der Verwaltungsbehörde, wonach sich seit der "Vergleichsentscheidung" - dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2012 (mit dem über den ersten Asylantrag inhaltlich abgesprochen wurde) - der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe. Das nunmehrige Vorbringen sei (ebenso wie die früher erstatteten) als unglaubwürdig anzusehen. Sämtliche Vorfälle hätten sich des Weiteren schon nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bereits vor Erlassung des Bescheides vom 14. Februar 2012 zugetragen. Im Anschluss legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb auch bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliege. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab. Dieses Gericht teilte die Beurteilung der Verwaltungsbehörde, wonach sich seit der "Vergleichsentscheidung" - dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Februar 2012 (mit dem über den ersten Asylantrag inhaltlich abgesprochen wurde) - der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert habe. Das nunmehrige Vorbringen sei (ebenso wie die früher erstatteten) als unglaubwürdig anzusehen. Sämtliche Vorfälle hätten sich des Weiteren schon nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bereits vor Erlassung des Bescheides vom 14. Februar 2012 zugetragen. Im Anschluss legte das Bundesverwaltungsgericht noch dar, weshalb auch bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliege. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Zurückweisung eines weiteren Asylantrages wegen entschiedener Sache nicht in Betracht komme, wenn das vorangegangene Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall hätte daher das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das vorherige Asylverfahren (über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz) wegen unbekannten Aufenthaltes des Revisionswerbers einzustellen gewesen wäre. Es sei "höchstgerichtlich nicht geregelt", welche Konsequenzen es habe, wenn keine Einstellung gemäß § 24 AsylG 2005 erfolge und stattdessen nach § 23 ZustG vorgegangen werde.In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Zurückweisung eines weiteren Asylantrages wegen entschiedener Sache nicht in Betracht komme, wenn das vorangegangene Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall hätte daher das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das vorherige Asylverfahren (über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz) wegen unbekannten Aufenthaltes des Revisionswerbers einzustellen gewesen wäre. Es sei "höchstgerichtlich nicht geregelt", welche Konsequenzen es habe, wenn keine Einstellung gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 erfolge und stattdessen nach Paragraph 23, ZustG vorgegangen werde.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, 2008/23/0684, sowie das sich ausdrücklich mit mehreren Folgeanträgen befassende hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2005/20/0226, mwN) - in seinen Erwägungen ohne jeden Zweifel auf jene Entscheidung, mit dem über den ersten vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache (und nicht bloß prozessual) abgesprochen wurde, bezogen hat. Dass dieses Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre, wird aber in der Revision nicht behauptet. Die Revision hängt sohin nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage ab.Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, 2008/23/0684, sowie das sich ausdrücklich mit mehreren Folgeanträgen befassende hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2005, 2005/20/0226, mwN) - in seinen Erwägungen ohne jeden Zweifel auf jene Entscheidung, mit dem über den ersten vom Revisionswerber gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache (und nicht bloß prozessual) abgesprochen wurde, bezogen hat. Dass dieses Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen wäre, wird aber in der Revision nicht behauptet. Die Revision hängt sohin nicht von der geltend gemachten Rechtsfrage ab.

Im Übrigen wird in der Revision gänzlich ausgeblendet, dass gemäß dem (bezogen auf die Revisionsbehauptungen hier in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 maßgeblichen) § 24 AsylG 2005 Asylverfahren einzustellen sind, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren (iSd § 24 Abs. 1 leg. cit.) entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (Abs. 2). Dass aber die Entscheidungsfindung im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (dieser Antrag wurde ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen) nicht ohne eine weitere Einvernahme oder Verhandlung hätte erfolgen können, wird vom Revisionswerber nicht einmal behauptet.Im Übrigen wird in der Revision gänzlich ausgeblendet, dass gemäß dem (bezogen auf die Revisionsbehauptungen hier in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, maßgeblichen) Paragraph 24, AsylG 2005 Asylverfahren einzustellen sind, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren (iSd Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit.) entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (Absatz 2,). Dass aber die Entscheidungsfindung im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (dieser Antrag wurde ebenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen) nicht ohne eine weitere Einvernahme oder Verhandlung hätte erfolgen können, wird vom Revisionswerber nicht einmal behauptet.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190129.L00

Im RIS seit

11.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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