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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Mai 2015, Zl. LVwG-S-897/001-2015, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. Juli 2014 wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z. 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu 726 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen.Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18. Juli 2014 wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu 726 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen.
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN). Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0054).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN). Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0054).
Wien, am 16. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020106.L00Im RIS seit
24.07.2015Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015