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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Februar 2015, Zl. LVwG-300061/28/Py/PP, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Februar 2015, Zl. LVwG-300061/28/Py/PP, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH und damit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG einer Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 5 iVm §§ 4 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 ASchG schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) bestraft. Die Revision wurde nicht zugelassen.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH und damit als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 9, VStG einer Übertretung des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit , Paragraphen 4, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins, ASchG schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) bestraft. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil entgegen den Revisionsbehauptungen das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem abgewichen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, 2012/02/0102, mwH, und den hg. Beschluss vom 9. Februar 2015, Ra 2015/02/0014).Im vorliegenden Fall werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil entgegen den Revisionsbehauptungen das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem abgewichen ist vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, 2012/02/0102, mwH, und den hg. Beschluss vom 9. Februar 2015, Ra 2015/02/0014).
Insoweit der Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit durch den Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, 2007/02/273, mwH, ein Abweichen von der hg. Judikatur andeuten möchte, ist darauf zu verweisen, dass im zitierten Erkenntnis - im Gegensatz zur vorliegenden Fallkonstellation - gerade nicht die Gestaltung, sondern die - nicht von § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG umfasste - Durchführung von Arbeitsvorgängen zum Vorwurf gemacht worden war. Dieser Hinweis geht somit ins Leere.Insoweit der Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit durch den Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, 2007/02/273, mwH, ein Abweichen von der hg. Judikatur andeuten möchte, ist darauf zu verweisen, dass im zitierten Erkenntnis - im Gegensatz zur vorliegenden Fallkonstellation - gerade nicht die Gestaltung, sondern die - nicht von Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG umfasste - Durchführung von Arbeitsvorgängen zum Vorwurf gemacht worden war. Dieser Hinweis geht somit ins Leere.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020075.L00Im RIS seit
03.08.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015