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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag.a Merl als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Lechner, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich betreffend Aufenthaltstitel, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG beginnt in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG beginnt in Verfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Den vorgelegten Verfahrensakten zufolge brachte der Revisionswerber eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2014 ein, die am 3. November 2014 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einlangte. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde die Beschwerde laut Eingangsstempel am 3. Dezember 2014 vorgelegt. Der am 27. Mai 2015 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangte Fristsetzungsantrag erweist sich daher als verfrüht.
Der Antrag ist somit unter Bedachtnahme auf § 38 Abs. 1 VwGG unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Der Antrag ist somit unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, Absatz eins, VwGG unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015220002.F00Im RIS seit
29.09.2015Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015