TE Vwgh Beschluss 2015/6/23 Ra 2015/05/0037

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Veröffentlicht am 23.06.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. 3 GmbH & Co D KG in Wien, 2. C S in T, 3. Mag. S G in K, 4. G S in A, 5. A KG in T, 6. W KG in W, alle vertreten durch Dr. Joachim Schallaböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Oktober 2014, Zlen. VGW- 251/084/26853/2014/A-2, VGW-251/V/084/26856/2014, VGW- 251/V/084/26858/2014, VGW-251/V/084/26860/2014, VGW- 251/V/084/26861/2014, VGW-251/V/084/26862/2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25), betreffend Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, betreffend Vorschreibung der Kosten einer angeordneten Ersatzvornahme gemäß § 11 Abs. 1 und 3 VVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, dem Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin habe bewusst sein müssen, dass aufgrund der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung ein Vollstreckungsverfahren laufe. Die Vollstreckungsbehörde sei nicht verpflichtet, von sich aus einen Verpflichteten über die gesetzten Schritte im Vollstreckungsverfahren (oder die zu erwartenden Kosten) zu informieren. Weiters sei die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, die Revisionswerber zur Vorlage von Alternativangeboten einzuladen, weshalb keine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurde der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, betreffend Vorschreibung der Kosten einer angeordneten Ersatzvornahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, und 3 VVG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, dem Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin habe bewusst sein müssen, dass aufgrund der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung ein Vollstreckungsverfahren laufe. Die Vollstreckungsbehörde sei nicht verpflichtet, von sich aus einen Verpflichteten über die gesetzten Schritte im Vollstreckungsverfahren (oder die zu erwartenden Kosten) zu informieren. Weiters sei die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, die Revisionswerber zur Vorlage von Alternativangeboten einzuladen, weshalb keine Verletzung des Parteiengehörs vorliege.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3. Die Zulässigkeit der Revision wird mit einer Verletzung des Parteiengehörs zur Verhältnismäßigkeit der Kosten der Ersatzvornahme begründet. Wie jedoch sowohl aus dem mit der Revision vom VwG vorgelegten Verwaltungsakt als auch aus dem Erkenntnis des VwG ersichtlich ist, haben die Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG zur behauptetermaßen mangelnden Verhältnismäßigkeit der Kosten Stellung genommen und Alternativangebote vorgelegt. Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht. Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1972, Zl. 1812/71, vom 13. Dezember 1983, Zl. 83/05/0144, und vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0155). Auch hat die Behörde bei der Auswahl des Gewerbetreibenden freie Hand; dem Verpflichteten kommt in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0015, mwN). Einwendungen gegen die Kostenhöhe können (wie auch im gegenständlichen Fall geschehen) im Verfahren betreffend die Kostenvorschreibung geltend gemacht werden. 3. Die Zulässigkeit der Revision wird mit einer Verletzung des Parteiengehörs zur Verhältnismäßigkeit der Kosten der Ersatzvornahme begründet. Wie jedoch sowohl aus dem mit der Revision vom VwG vorgelegten Verwaltungsakt als auch aus dem Erkenntnis des VwG ersichtlich ist, haben die Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG zur behauptetermaßen mangelnden Verhältnismäßigkeit der Kosten Stellung genommen und Alternativangebote vorgelegt. Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht. Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1972, Zl. 1812/71, vom 13. Dezember 1983, Zl. 83/05/0144, und vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0155). Auch hat die Behörde bei der Auswahl des Gewerbetreibenden freie Hand; dem Verpflichteten kommt in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu vergleiche , hierzu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0015, mwN). Einwendungen gegen die Kostenhöhe können (wie auch im gegenständlichen Fall geschehen) im Verfahren betreffend die Kostenvorschreibung geltend gemacht werden.

4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050037.L00

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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