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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des G in H, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. März 2015, Zl. LVwG-600665/10/Sch/MSt, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des G in H, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. März 2015, Zl. LVwG-600665/10/Sch/MSt, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Dezember 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 9. August 2014 zu jeweils näher angegebenen Zeiten in zwei Fällen ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO; Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille bzw von 2,62 Promille; Spruchpunkte 1 und 4 des Straferkenntnisses), sowie Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt zu haben und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter verständigt zu haben (Übertretung des § 31 Abs. 1 StVO; Spruchpunkt 2) und an der Sachverhaltsfeststellung zu einem Verkehrsunfall, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht mitgewirkt zu haben (Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, Spruchpunkt 3). 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Dezember 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 9. August 2014 zu jeweils näher angegebenen Zeiten in zwei Fällen ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Übertretungen des Paragraph 5, Absatz eins, StVO; Blutalkoholkonzentration von 2,27 Promille bzw von 2,62 Promille; Spruchpunkte 1 und 4 des Straferkenntnisses), sowie Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt zu haben und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter verständigt zu haben (Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO; Spruchpunkt 2) und an der Sachverhaltsfeststellung zu einem Verkehrsunfall, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht mitgewirkt zu haben (Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO, Spruchpunkt 3).
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich auf einen Nachtrunk berufe, die Menge des konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen habe. Der Fall, in dem es dem Beschuldigten selbst aufgrund von Erinnerungslücken nicht möglich sei, eigene Wahrnehmungen hinsichtlich der konsumierten Alkoholmenge wiederzugeben und der Nachtrunk nur durch Zeugenaussagen allein bestätigt werden könne, sei vom Verwaltungsgerichtshof jedoch noch nicht entschieden worden. Die Präzisierung des Nachtrunks durch Zeugen stelle jedenfalls ein höher zu wertendes Beweismittel dar als die Angabe durch den Revisionswerber, dem die Erinnerung daran bis heute verwehrt sei.
4. Vorweg ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nur auf die dem Revisionswerber mit den Spruchpunkten 1 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angelasteten Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO beziehen kann. Hinsichtlich der beiden anderen Übertretungen ist Art, Zeitpunkt und Menge des Nachtrunks nicht entscheidungserheblich, sodass die Revision insoweit schon deshalb zurückzuweisen ist, weil Ausführungen zur Zulässigkeit gänzlich fehlen. 4. Vorweg ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nur auf die dem Revisionswerber mit den Spruchpunkten 1 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angelasteten Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO beziehen kann. Hinsichtlich der beiden anderen Übertretungen ist Art, Zeitpunkt und Menge des Nachtrunks nicht entscheidungserheblich, sodass die Revision insoweit schon deshalb zurückzuweisen ist, weil Ausführungen zur Zulässigkeit gänzlich fehlen.
5. Auch hinsichtlich der dem Revisionswerber mit den Spruchpunkten 1 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angelasteten Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO zeigt das Vorbringen des Revisionswerber jedoch nicht auf, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. 5. Auch hinsichtlich der dem Revisionswerber mit den Spruchpunkten 1 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angelasteten Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO zeigt das Vorbringen des Revisionswerber jedoch nicht auf, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Das Verwaltungsgericht ist nämlich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Befragung unter anderem der vom Revisionswerber angegebenen Zeugen - nicht nur zum Ergebnis gekommen, dass die äußerst vage gehaltenen Angaben der Zeugen hinsichtlich des behaupteten Nachtrunks einer Rückrechnung nicht zugrunde gelegt werden könnten. Es hat weiters beweiswürdigend - mit näherer Begründung - ausgeführt, dass die Angaben des Revisionswerbers, wonach er sich faktisch an nichts mehr erinnern könne, nicht überzeugen hätten können.
Vor diesem Hintergrund kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht davon die Rede sein, dass es dem Beschuldigten aufgrund von Erinnerungslücken nicht möglich gewesen wäre, eigene Wahrnehmungen zur konsumierten Alkoholmenge wiederzugeben.
6. Das Verwaltungsgericht ist damit nicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich des "Nachtrunks" abgewichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315). 6. Das Verwaltungsgericht ist damit nicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich des "Nachtrunks" abgewichen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2005/02/0315).
Die Revision war daher, weil in ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher, weil in ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020110.L00Im RIS seit
24.09.2015Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015