TE Vwgh Erkenntnis 2015/6/23 Ra 2014/22/0199

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Veröffentlicht am 23.06.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AVG §39 Abs2
AVG §56
FPG 2005 §52 Abs1
MRK Art8
NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §41a Abs9
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2013/I/068
NAG 2005 §41a Abs9 Z1
NAG 2005 §41a Abs9 Z2
NAG 2005 §81 Abs31
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des O S, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2014, Zl. L515 2008702-1/24E, betreffend Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. Mai 2014 wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber, einem armenischen Staatsangehörigen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt werde, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt I). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt II) und es wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. Mai 2014 wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber, einem armenischen Staatsangehörigen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt werde, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei) und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. November 2014 - die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß den §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie den §§ 46, 52 Abs. 1 und 9 sowie 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A I). Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG iVm § 53 FPG wurde das in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben (Spruchpunkt A II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. November 2014 - die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gemäß den Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 sowie den Paragraphen 46, 52, Absatz eins, und 9 sowie 55 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A römisch eins). Gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 53, FPG wurde das in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides erlassene Einreiseverbot ersatzlos behoben (Spruchpunkt A römisch zwei). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst den Verfahrensgang und den bekämpften Bescheid dar. Dem Revisionswerber, der zunächst drei Asylanträge gestellt habe, die negativ entschieden worden seien, sei am 20. Februar 2012 eine Niederlassungsbewilligung (in der Folge abgeändert auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") erteilt worden. Dieser Aufenthaltstitel sei bis 10. Februar 2014 verlängert worden. In seinen Feststellungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber, gegen den drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen ergangen seien und der mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern im gemeinsamen Familienverband lebe, über kein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge. Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus der unbedenklichen, nicht beanstandeten Aktenlage.

Das Verwaltungsgericht nahm eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vor. Im Ergebnis ging es davon aus, dass zwar gewichtige familiäre sowie private Interessen des Revisionswerbers bestünden, dass aber (insbesondere angesichts der dreimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers) die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet überwiegen würden. Umstände, die das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, seien nicht hervorgekommen. Hingegen seien die öffentlichen Interessen nicht so gewichtig, dass - über die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einhergehende Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes hinaus - die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten wäre, weshalb letzteres ersatzlos zu beheben gewesen sei.Das Verwaltungsgericht nahm eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vor. Im Ergebnis ging es davon aus, dass zwar gewichtige familiäre sowie private Interessen des Revisionswerbers bestünden, dass aber (insbesondere angesichts der dreimaligen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers) die öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet überwiegen würden. Umstände, die das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, seien nicht hervorgekommen. Hingegen seien die öffentlichen Interessen nicht so gewichtig, dass - über die mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einhergehende Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes hinaus - die Erlassung eines Einreiseverbotes geboten wäre, weshalb letzteres ersatzlos zu beheben gewesen sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Revision Stellung genommen, wozu wiederum der Revisionswerber eine Replik erstattet hat.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. § 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 63/2013, lautet auszugsweise:4.1. Paragraph 52, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

...

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins, und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2.
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3.
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4.
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins, und 2 NAG) entgegensteht oder
5.
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

Die §§ 54 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 87/2012, lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lauten (auszugsweise):

"Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1.
'Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,'Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2.
'Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3.
'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

..."

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1.
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine 'Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine 'Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

Die §§ 24, 41a und 81 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 bzw. BGBl. I Nr. 40/2014, lauten auszugsweise:Die Paragraphen 24, 41 a und 81 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, lauten auszugsweise:

"Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

..."

"Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus'

§ 41a. ...Paragraph 41 a, ...

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn sie

1.
für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005,
2.
für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung' gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oderfür einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung' gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder
3.
über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3über eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

..."

"Übergangsbestimmungen

§ 81. ...Paragraph 81, ...

(31) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' gemäß § 41a Abs. 9 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' gemäß § 41a Abs. 10 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 weiter.(31) Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus' gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 weiter.

..."

4.2. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, das Verwaltungsgericht habe die Erlassung der Rückkehrentscheidung in gesetzwidriger Weise auf § 52 Abs. 1 FPG, somit auf einen angeblich unrechtmäßigen Aufenthalt, gestützt. Der Aufenthalt des Revisionswerbers sei aber im Hinblick auf § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG rechtmäßig gewesen, weil er rechtzeitig vor Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt habe und über diesen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers ausgegangen, obwohl bereits im bekämpften Bescheid des BFA (insoweit im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben) festgehalten worden sei, dass er eine Bestätigung der BH Innsbruck über die Einbringung eines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorgelegt habe. Somit sei § 52 Abs. 1 FPG unanwendbar. Eine Rückkehrentscheidung hätte auch nicht auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt werden können, zumal der Sachverhalt diesbezüglich ergänzungsbedürftig sei. Zudem rügt der Revisionswerber, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im angefochtenen Erkenntnis die Frage nach den Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß den §§ 55 und 57 AsylG 2005 geprüft worden sei, obwohl der Revisionswerber über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfüge, deren Verlängerung er beantragt habe.4.2. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, das Verwaltungsgericht habe die Erlassung der Rückkehrentscheidung in gesetzwidriger Weise auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG, somit auf einen angeblich unrechtmäßigen Aufenthalt, gestützt. Der Aufenthalt des Revisionswerbers sei aber im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG rechtmäßig gewesen, weil er rechtzeitig vor Ablauf seines letzten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt habe und über diesen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers ausgegangen, obwohl bereits im bekämpften Bescheid des BFA (insoweit im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben) festgehalten worden sei, dass er eine Bestätigung der BH Innsbruck über die Einbringung eines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vorgelegt habe. Somit sei Paragraph 52, Absatz eins, FPG unanwendbar. Eine Rückkehrentscheidung hätte auch nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG gestützt werden können, zumal der Sachverhalt diesbezüglich ergänzungsbedürftig sei. Zudem rügt der Revisionswerber, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im angefochtenen Erkenntnis die Frage nach den Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß den Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 geprüft worden sei, obwohl der Revisionswerber über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" verfüge, deren Verlängerung er beantragt habe.

Die Revision ist im Hinblick auf die aufgeworfene Frage bezüglich der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet zulässig, sie ist aber aus nachstehenden Gründen im Ergebnis nicht berechtigt:

4.3. Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich die Revision - ungeachtet dessen, dass die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Einschränkung beantragt wird und dass an einer Stelle in der Revision auch auf die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes Bezug genommen wird (es wird darauf hingewiesen, dass diese ersatzlose Behebung eine Entscheidung in der Sache darstellt und somit zu Unrecht im Spruchpunkt A II des angefochtenen Erkenntnisses auf § 28 Abs. 4 VwGVG verwiesen wurde) - ihrem Inhalt nach nur gegen die in Spruchpunkt A I erfolgte Abweisung der Beschwerde als unbegründet, nicht jedoch gegen die in Spruchpunkt A II vorgenommene ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes wendet.4.3. Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich die Revision - ungeachtet dessen, dass die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ohne Einschränkung beantragt wird und dass an einer Stelle in der Revision auch auf die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes Bezug genommen wird (es wird darauf hingewiesen, dass diese ersatzlose Behebung eine Entscheidung in der Sache darstellt und somit zu Unrecht im Spruchpunkt A römisch zwei des angefochtenen Erkenntnisses auf Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG verwiesen wurde) - ihrem Inhalt nach nur gegen die in Spruchpunkt A römisch eins erfolgte Abweisung der Beschwerde als unbegründet, nicht jedoch gegen die in Spruchpunkt A römisch zwei vorgenommene ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes wendet.

4.4. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung in seinem Spruch ausdrücklich auf § 52 Abs. 1 FPG gestützt. Auch in der Begründung werden keine anderen Tatbestände für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannt oder der Sache nach herangezogen. Nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 2 dieser Bestimmung ist mangels Ausreise des Revisionswerbers nicht einschlägig).4.4. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung in seinem Spruch ausdrücklich auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützt. Auch in der Begründung werden keine anderen Tatbestände für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung genannt oder der Sache nach herangezogen. Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer 2, dieser Bestimmung ist mangels Ausreise des Revisionswerbers nicht einschlägig).

Das Verwaltungsgericht spricht wiederholt davon, dass sich der Revisionswerber (seit dem Ablauf der Gültigkeit seines letzten Aufenthaltstitels mit 10. Februar 2014) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der vom Revisionswerber ins Treffen geführte - auch in den Verwaltungsakten angesprochene - "Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels" vom 3. Februar 2014 findet im angefochtenen Erkenntnis keine Erwähnung und es wurden auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob bzw. in welcher Weise über diesen Antrag bereits entschieden worden ist. Dem Revisionsvorbringen, wonach über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei, tritt das Verwaltungsgericht auch in seiner Stellungnahme zur Revision nicht entgegen.

4.5. Das Verwaltungsgericht verweist in dieser Stellungnahme auf die Regelung des § 27 VwGVG und die darin erfolgte Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG. Der Revisionswerber habe - so das Verwaltungsgericht - in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA lediglich vorgebracht, dass ihn die Rückkehrentscheidung in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletze, hingegen nicht, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch sonst hätten sich keine vom Verwaltungsgericht aufzugreifenden Hinweise ergeben, "dass ein allfälliger legaler Aufenthalt Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gewesen wäre". Da eine Überschreitung des Prüfungsumfangs im Sinn des § 27 VwGVG nicht gestattet sei, sei das Verwaltungsgericht - soweit der bei ihm bekämpfte Bescheid des BFA nicht vom Prüfungsumfang umfasst sei - von den dort bindend getroffenen Ausführungen ausgegangen.4.5. Das Verwaltungsgericht verweist in dieser Stellungnahme auf die Regelung des Paragraph 27, VwGVG und die darin erfolgte Bezugnahme auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 VwGVG. Der Revisionswerber habe - so das Verwaltungsgericht - in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA lediglich vorgebracht, dass ihn die Rückkehrentscheidung in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK verletze, hingegen nicht, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Auch sonst hätten sich keine vom Verwaltungsgericht aufzugreifenden Hinweise ergeben, "dass ein allfälliger legaler Aufenthalt Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gewesen wäre". Da eine Überschreitung des Prüfungsumfangs im Sinn des Paragraph 27, VwGVG nicht gestattet sei, sei das Verwaltungsgericht - soweit der bei ihm bekämpfte Bescheid des BFA nicht vom Prüfungsumfang umfasst sei - von den dort bindend getroffenen Ausführungen ausgegangen.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Prüfungsumfang ist Folgendes entgegenzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, zu § 27 VwGVG festgehalten, dass der Wortlaut des § 27 VwGVG - "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)" dahingehend verstanden werden kann, dass damit klargestellt werden sollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das für die Verwaltungsgerichte zur Anwendung kommende Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG und die daraus resultierende Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hingewiesen (siehe zur Auslegung des § 27 VwGVG auch das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Prüfungsumfang ist Folgendes entgegenzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, zu Paragraph 27, VwGVG festgehalten, dass der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG - "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4)" dahingehend verstanden werden kann, dass damit klargestellt werden sollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das für die Verwaltungsgerichte zur Anwendung kommende Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG und die daraus resultierende Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hingewiesen (siehe zur Auslegung des Paragraph 27, VwGVG auch das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, und den Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007, mwN).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, und den Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007, mwN).

Im vorliegenden Fall war Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht u.a. die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung. Die Beschwerde des Revisionswerbers richtete sich gegen die Erlassung dieser Rückkehrentscheidung. Bei der Entscheidung über diese Beschwerde und zur Erledigung dieser Sache musste das Verwaltungsgericht daher auch darüber befinden, ob die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG - ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet - vorlagen, wofür auch entsprechende Feststellungen zu treffen waren (vgl. grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung im Fall eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2013, 2012/18/0005). Eine Bindung des Verwaltungsgerichtes dahingehend, nur auf die Frage einer allfälligen Verletzung des Art. 8 EMRK eingehen zu können, resultiert demgegenüber aus § 27 VwGVG nicht.Im vorliegenden Fall war Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht u.a. die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung. Die Beschwerde des Revisionswerbers richtete sich gegen die Erlassung dieser Rückkehrentscheidung. Bei der Entscheidung über diese Beschwerde und zur Erledigung dieser Sache musste das Verwaltungsgericht daher auch darüber befinden, ob die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, FPG - ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet - vorlagen, wofür auch entsprechende Feststellungen zu treffen waren vergleiche , grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung im Fall eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2013, 2012/18/0005). Eine Bindung des Verwaltungsgerichtes dahingehend, nur auf die Frage einer allfälligen Verletzung des Artikel 8, EMRK eingehen zu können, resultiert demgegenüber aus Paragraph 27, VwGVG nicht.

4.6. Auch wenn dem Verwaltungsgericht daher vorzuhalten ist, dass es sich mit der Frage der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet bzw. mit seinem Antrag vom 3. Februar 2014 nicht näher auseinandergesetzt hat, resultiert daraus vorliegend keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.

Der Revisionswerber verweist hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf die Regelung des § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG, wonach ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.Der Revisionswerber verweist hinsichtlich der von ihm behaupteten Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf die Regelung des Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG, wonach ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

Ausgehend davon ist daher zu prüfen, ob es sich beim Antrag des Revisionswerbers vom 3. Februar 2014 um einen Verlängerungsantrag handelt. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 31 NAG gilt ein vor dem 1. Jänner 2014 erteilter Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012) innerhalb seiner Gültigkeitsdauer und seines Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 weiter. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein derartiger - für die Dauer von zwölf Monaten auszustellender - Aufenthaltstitel nicht verlängerbar. Zwar ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 41a Abs. 9 NAG (idF BGBl. I Nr. 68/2013) ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn er u.a. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 verfügt, allerdings führen die Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 (RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 77) aus, dass Anträge gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 NAG als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge gelten. Auch die Definition des Verlängerungsantrages in § 2 Abs. 1 Z 11 NAG stellt darauf ab, dass es sich um einen Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz handelt. Der Anwendungsbereich eines Verlängerungsantrages soll nur Fälle der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG umfassen. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz 2005 verfügen und einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG beantragen, haben dies im Rahmen eines Erstantrages vorzunehmen (siehe RV 1803 BlgNR XXIV. GP, 74).Ausgehend davon ist daher zu prüfen, ob es sich beim Antrag des Revisionswerbers vom 3. Februar 2014 um einen Verlängerungsantrag handelt. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 31, NAG gilt ein vor dem 1. Jänner 2014 erteilter Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) innerhalb seiner Gültigkeitsdauer und seines Berechtigungsumfanges als "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiter. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein derartiger - für die Dauer von zwölf Monaten auszustellender - Aufenthaltstitel nicht verlängerbar. Zwar ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn er u.a. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 verfügt, allerdings führen die Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, Regierungsvorlage 1803, BlgNR römisch 24 . GP, 77) aus, dass Anträge gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 NAG als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge gelten. Auch die Definition des Verlängerungsantrages in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG stellt darauf ab, dass es sich um einen Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz handelt. Der Anwendungsbereich eines Verlängerungsantrages soll nur Fälle der Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG umfassen. Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz 2005 verfügen und einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG beantragen, haben dies im Rahmen eines Erstantrages vorzunehmen (siehe Regierungsvorlage 1803, BlgNR römisch 24 . GP, 74).

Da der Aufenthaltstitel des Revisionswerbers auf Grund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 31 NAG ab 1. Jänner 2014 als "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz 2005 galt, war sein Antrag vom 3. Februar 2014 nicht als Verlängerungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 1 NAG anzusehen. Damit führte dieser Antrag auch nicht zur Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes des Revisionswerbers nach Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels und das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Revisionswerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.Da der Aufenthaltstitel des Revisionswerbers auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 31, NAG ab 1. Jänner 2014 als "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz 2005 galt, war sein Antrag vom 3. Februar 2014 nicht als Verlängerungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, NAG anzusehen. Damit führte dieser Antrag auch nicht zur Rechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes des Revisionswerbers nach Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels und das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Revisionswerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Da sich der Revisionswerber lediglich in seinem "Recht, dass über ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, verletzt" erachtet, zeigt er auch mit seinem Vorbringen, es sei "nicht nachvollziehbar, weshalb das angefochtene Erkenntnis sich Gedanken über einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 und § 55 AsylG macht", nicht auf, inwieweit er dadurch in Rechten verletzt wurde.Da sich der Revisionswerber lediglich in seinem "Recht, dass über ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen wird, verletzt" erachtet, zeigt er auch mit seinem Vorbringen, es sei "nicht nachvollziehbar, weshalb das angefochtene Erkenntnis sich Gedanken über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG macht", nicht auf, inwieweit er dadurch in Rechten verletzt wurde.

4.7. Da das Verwaltungsgericht für die Prüfung der Rückkehrentscheidung zutreffend § 52 Abs. 1 FPG herangezogen hat, vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, wonach für die Beurteilung des Tatbestandes des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG Feststellungen fehlen würden bzw. dass die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG entgegenstünde, schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen. Soweit sich das Revisionsvorbringen allgemein gegen die vorgenommene Interessenabwägung richtet, bleibt es zu unsubstantiiert, um Bedenken an der - vom Verwaltungsgericht vor allem im Hinblick auf die Delinquenz des Revisionswerbers in nicht zu beanstandender Weise erzielten - Beurteilung hervorzurufen, dass die privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht überwiegen.4.7. Da das Verwaltungsgericht für die Prüfung der Rückkehrentscheidung zutreffend Paragraph 52, Absatz eins, FPG herangezogen hat, vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen, wonach für die Beurteilung des Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG Feststellungen fehlen würden bzw. dass die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG entgegenstünde, schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen. Soweit sich das Revisionsvorbringen allgemein gegen die vorgenommene Interessenabwägung richtet, bleibt es zu unsubstantiiert, um Bedenken an der - vom Verwaltungsgericht vor allem im Hinblick auf die Delinquenz des Revisionswerbers in nicht zu beanstandender Weise erzielten - Beurteilung hervorzurufen, dass die privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise nicht überwiegen.

5. Ausgehend davon war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.5. Ausgehend davon war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Juni 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220199.L00

Im RIS seit

21.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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