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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des M V in W, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. März 2015, Zl. VGW-041/075/24259/2014, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des M römisch fünf in W, vertreten durch Mag. Ewald Hannes Grabner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. März 2015, Zl. VGW-041/075/24259/2014, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. März 2015 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeber in der Zeit am 14. und am 15. Juli 2013 einen iranischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurde über ihn nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 15 Stunden verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. März 2015 wurde der Revisionswerber für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten, dass diese als Arbeitgeber in der Zeit am 14. und am 15. Juli 2013 einen iranischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurde über ihn nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG eine Geldstrafe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 15 Stunden verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Der - in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde persönlich anwesende und auch durch einen Rechtsanwalt vertretene -
Revisionswerber hat nach Ausweis des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2014 die Einvernahme des von ihm zunächst als Zeuge beantragten Ausländers nicht mehr verlangt, der Feststellung der Verhandlungsleiterin, dass keine Beweisanträge mehr offen seien, nicht widersprochen und auf ein Schlusswort verzichtet. Bei dieser Sachlage zeigt er nicht auf, dass durch die Unterlassung der Ladung und Einvernahme des Zeugen, ebenso wenig wie durch die Unterlassung einer weiteren, von ihm nicht beantragten Zeugin eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen würde. Revisionswerber hat nach Ausweis des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2014 die Einvernahme des von ihm zunächst als Zeuge beantragten Ausländers nicht mehr verlangt, der Feststellung der Verhandlungsleiterin, dass keine Beweisanträge mehr offen seien, nicht widersprochen und auf ein Schlusswort verzichtet. Bei dieser Sachlage zeigt er nicht auf, dass durch die Unterlassung der Ladung und Einvernahme des Zeugen, ebenso wenig wie durch die Unterlassung einer weiteren, von ihm nicht beantragten Zeugin eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen würde.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090049.L00Im RIS seit
01.12.2015Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015