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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §12b Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der C X in W, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2015, Zl. W151 2014151-1/3E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" für Studienabsolventen nach § 12b Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der C römisch zehn in W, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2015, Zl. W151 2014151-1/3E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" für Studienabsolventen nach Paragraph 12 b, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revisionswerberin bringt in der Revision vor, sie habe am 22. Mai 2014 einen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" als Studienabsolventin eingebracht. Sie habe sich dabei auf die erfolgreiche Absolvierung eines Studiums zur Erlangung eine Grades "Master of Business Administration" an der Donau-Universität Krems berufen.
Richtigerweise wurde auf Grund der vorgelegten Unterlagen jedoch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Revisionswerberin einen "Universitätslehrgang" absolvierte, auf den sich ihr Antrag stütze. Auf dieser Feststellung basiert die rechtliche Beurteilung, dass dieser Studienlehrgang nicht die in § 12b Z 2 AuslBG enthaltenen Anforderungen erfülle.Richtigerweise wurde auf Grund der vorgelegten Unterlagen jedoch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Revisionswerberin einen "Universitätslehrgang" absolvierte, auf den sich ihr Antrag stütze. Auf dieser Feststellung basiert die rechtliche Beurteilung, dass dieser Studienlehrgang nicht die in Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG enthaltenen Anforderungen erfülle.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Gemäß § 12b Z 2 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben. Die Revisionswerberin hat einen Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems besucht und abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht berief sich zur rechtlichen Wertung, dass ein Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems nicht mit einem der in § 12b Z 2 AuslBG genannten Studien gleichzusetzen ist, daher zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, 2004/10/0227.Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben. Die Revisionswerberin hat einen Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems besucht und abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht berief sich zur rechtlichen Wertung, dass ein Studienlehrgang an der Donau-Universität Krems nicht mit einem der in Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG genannten Studien gleichzusetzen ist, daher zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, 2004/10/0227.
Auf die von der Revisionswerberin in den Vordergrund gerückte Frage der inhaltlichen Wertung ihres Studienlehrganges nach Bologna-Kriterien kommt es nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut nicht an. Die zur Klärung der "tatsächlichen Inhalte" ihres Studienlehrganges von der Revisionswerberin als notwendig erachtete mündliche Verhandlung war somit nicht durchzuführen, weil diese Tatsachen für die rechtliche Beurteilung irrelevant sind. Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem unbestimmten Vorbringen auch nicht auf, durch welche konkrete Norm des Unionsrechtes es dem inländischen Gesetzgeber verwehrt wäre, für die bevorzugte Zulassung bestimmter Kategorien von Arbeitssuchenden zum Arbeitsmarkt eigenständig Kriterien zu definieren.
Dem Vorbringen der Revisionswerberin zur behaupteten Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz durfte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht mit dem bloßen Hinweis auf die Norm des § 20d Abs. 1 AuslBG und deren Wiedergabe entgegnen. Nach deren letzten Satz ist die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz eindeutig bestimmt und wurde richtig wahrgenommen.Dem Vorbringen der Revisionswerberin zur behaupteten Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz durfte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht mit dem bloßen Hinweis auf die Norm des Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG und deren Wiedergabe entgegnen. Nach deren letzten Satz ist die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz eindeutig bestimmt und wurde richtig wahrgenommen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090040.L00Im RIS seit
17.08.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015